Zusendung ungewollter Auftragsbestätigungen nach Werbeanruf unzulässig

Das LG Bonn entschied, dass die Zusendung von Auftragsbestätigungen, denen kein Vertragsschluss sondern ein Werbeanruf zugrunde liegt, eine unzumutbare Belästigung darstellt. LG Bonn Urteil vom 03.07.2007

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