Reform der Kontopfändung tritt ab 01.07.2010 in Kraft
Ab dem 01.07.2010 tritt das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes in Kraft. Nach der noch geltenden Gesetzlage, führt die Pfändung des Kontos des Schuldners zu einer Kontosperrung durch die kontoführende Bank. Zahlungen des täglichen Lebens sind dann nicht mehr möglich. Die Sperre gilt solange, bis der Schuldner die gerichtliche Freigabe von unpfändbaren Lohneingängen erwirkt. Das wird ab 01.07.2010 durch die Reform geändert.
Dazu wird ein sogenanntes „P-Konto“ geschaffen. Dabei handelt es sich nicht um ein eigenständiges Bankkonto. Der Verbraucher hat die Möglichkeit, nach Absprache mit seiner Bank, das bestehende Konto als Pfändungsschutzkonto zu führen. Ein Anspruch auf die Einrichtung eines neuen P-Kontos besteht nicht, auf eine Umwandlung eines bestehendes Kontos in ein P-Konto jedoch schon. Die Bankverbindung bleibt die gleiche, jedoch wird der Vermerk „P-Konto“ hinzugefügt. Der Vorteil: Man hat ein automatischen Pfändungsschutz in Höhe des Pfändungsfreibetrages gemäß § 850c ZPO. Zurzeit liegt der Pfändungsfreibetrag bei 985,15 EUR. Dabei wird der Basisbetrag für jeweils einen Kalendermonat gewährt. Die Art der Einkünfte ist nicht relevant. Es entfällt somit die Pflicht die Art der Einkünfte wie Arbeitseinkommen, Sozialleistungen oder Rente usw. gegenüber Banken und Gerichten nachzuweisen. Einkommen Selbstständiger und freiwillige Leistungen Dritter, werden dadurch ebenfalls geschützt. Eine Erhöhung des Pfändungsfreibetrages, z.B. wegen gesetzlicher Unterhaltspflichten, ist auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung möglich.
Bei einer Kontopfändung muss die Bank dem Schuldner automatisch den zustehende pfändungsfreien Grundbetrag sowie ggf. hinzuzurechnende Beträge freigeben und zwar ohne, dass der Schuldner eine Gerichtsentscheidung erwirken muss. Eine komplette Sperrung des Kontos ist ab 01.07.2010 somit nicht mehr möglich. Im Rahmen des ihm zustehenden Pfändungsfreibetrages kann der Schuldner frei verfügen. Der automatische Pfändungsschutz kann jedoch nur für ein Konto gewährt werden. Der herkömmliche Kontopfändungsschutz bleibt auch in Zukunft bestehen. Der Pfändungsschutz auf dem P-Konto gilt jedoch vorrangig.
Hallo!
Es gibt da wohl ein paar Dinge die nicht ganz klar sind!
Ich habe ein P-Konto, auf dieses Konto bekomme ich meine Rente.
Das Problem, die Rente wird ja erst am Monatsende überwiesen. Miete und auch ein paar andere Gelder werden, müssen zur Mitte oder am ende des Monats für den darauf folgend Monat gezahlt werden. Das geht aber nicht gut! Ich war in der Annahme das ich immer einen Betrag von EUR 985,15 haben könnte und Pfändbar ist nur was im Monat über diesen Betrag hinaus geht! das ist aber wohl Falsch.
Denn meine Bank schreibt mir, nachdem ich wegen einer Pfändung von EUR 45 nachfragte:
Sie haben am 29.04.2011 EUR 977 Rente erhalten.
Über diesen Betrag dürfen Sie im April und Mai verfügen.
Da Sie über den kompletten Betrag bis 31.05.2011 nicht verfügt haben, wurde zum 01.07.2011 EUR 45 an den Gläubiger ausgekehrt.
Und ich war der Meinung das ein Monatliches Einkommen unter 985,15 gar nicht pfändbar ist.
Als Kinder haben wir gesagt „Wer bei 3 nicht auf dem Baum ist wird gefangen“
Also alles Geld sofort nach der Überweisung vom Konto holen! Aber das kann es doch nicht sein. Hat der Gesetzgeber das nicht überlegt oder liegt da jemand falsch mit seiner Meinung! Arnold D