Polizeikommissar wegen Nebentätigkeit als Internethändler aus dem Dienst entfernt

Ein 51-jähriger Polizeikommissar aus Rheinland-Pfalz wurde wegen einer nicht genehmigten Nebentätigkeit als Internethändler aus dem Dienst entfernt. Er kaufte überwiegend neuwertige Ware an, um sie dann Gewinnbringend über eBay zu verkaufen. In den Jahren 2003 bis 2006 machte er einen Gesamtumsatz in Höhe von rund 160.000 Euro. Die hierfür nötige Nebentätigkeitsgenehmigung hatte er nicht.

Der Beamte wurde auf Antrag des Landes entlassen. Das OLG Rheinland-Pfalz bestätigte die Entscheidung. Durch die Tätigkeit wurde sein dienstliche Interessen beeinträchtigt, da der im großem Umfang betriebene Internethandel dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung schade, so die Begründung.

Im Jahr 2003 war der Beamte wegen eines Disziplinarverfahrens für mehr als ein Jahr vorläufig des Dienstes enthoben. Erschwerend kam hinzu, dass der Beamte seiner Tätigkeit als Internethändler innerhalb eines Zeitraums nachging, in dem er wegen Krankheit keinen Dienst verrichten konnte. Der Beamte hat durch sein Verhalten endgültig das Vertauen des Dienstherren verloren. Eine Entfernung aus dem Dienst war daher geboten.

Quelle: Pressemitteilung OVG Rheinland-Pfalz vom 08.05.2008

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