OLG Hamm: 250 Akkus bei eBay ist kein privater Verkauf
Im vorliegen Fall bot ein Verkäufer auf eBay 250 neue Akkus an. In seiner Auktionsbeschreibung wies er darauf hin, dass er auch größere Mengen verkaufen würde. Wie bei einen Privatverkauf üblich hat er darauf hingewiesen, dass es sich hier um einen Privatverkauf handelt und kein Rückgaberecht oder Anspruch auf Gewährleistung besteht. Das OLG Hamm musste entscheiden, ob der Verkäufer gewerblich oder privat gehandelt hat.
Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 17.01.2013 AZ: 4 U 147/12 entscheiden, dass es sich hierbei um ein geschäftliches Angebot handelt. Das Gericht sah das Angebot als unlautere Werbung an, da es weder eine Anbieterkennzeichnung gab noch ein Widerrufsrecht eingeräumt wurde. Eine geschäftliche Tätigkeit wird vermutet, wenn ein Verkäufer auf diversen Internetplattformen wiederholt mit gleichartigen Gegenständen handelt, so das Gericht.
Der Verkäufer hat in diesem Fall innerhalb eines Jahres 60 Bewertungen bei eBay erhalten sowie insgesamt 250 Akkus angeboten. Zwar wurden diese nur in geringen Mengen angeboten, allerdings warb der Verkäufer damit, dass auch der Verkauf von größeren Mengen möglich wäre. Das handeln erweckt den Anschein einer gewerblichen Tätigkeit. Der Verkäufer argumentierte damit, dass er die Akkus von seinem Arbeitgeber als Geschenk bekommen hätte. Das war für das OLG Hamm jedoch nicht relevant.
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