LG München Az.: 12 O 18571/13 vom 30.01.2014

Urteil

In dem Rechtsstreit

wegen Unterlassung

erlässt das Landgericht München I – 12. Zivilkammer – durch … auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 12.12.2013 folgendes Endurteil

I.
Die Beklagte wird verurteilt,

es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungs­geldes bis 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungs­haft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträge über die Nutzung von Leistungen über einen Telemediendienst (www.edates.de) mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 01.April1977, zu berufen:

“Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Die Übersendung per Fax genügt. Die Kündi­gung muss Benutzername, Kundennummer, Transaktions- bzw. Vorgangsnummer enthalten.”

ll.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten Unterlassung der Verwendung einer von dieser benutzten AGB-Klausel.

Der Kläger ist ein bundesweit tätiger Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen der Bundeslän­der und weiterer 26 verbraucher- und sozialorientierter Organisationen in Deutschland, zu des­sen satzungsmäßigen Aufgaben es unter anderem gehört, Verstöße gegen das geltende Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu verfolgen und Ansprüche auf Unterlassung gemäß §§ 1 und 2 Unterlassungsklagegesetz geltend zu machen. Der Kläger ist in die gemäß § 4 Unterlas­sungsklagegesetz geführte Liste eingetragen.

Die Beklagte betreibt einen Telemediendienst unter der Internetadresse www.edates.de. und zwar ein sogenanntes Online-Dating-Portal. Die Beklagte verwendet im Rahmen ihrer allgemei­nen Geschäftsbedingungen in § 7 Abs. 2 folgende Klausel:

“Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die elektronische Form ist ausge­schlossen. Die Übersendung per Fax genügt. Die Kündigung muss Benutzername, Kunden­nummer, Transaktions- bzw. Vorgangsnummer enthalten.”

In dem nicht streitgegenständlichen § 3 Abs. 3 der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Be­klagten heißt es: “Der Betreiber ist berechtigt, die Personalien des kostenpflichtigen Nutzers an­hand geeigneter Dokumente zu prüfen. Der Nutzer sichert deshalb dem Betreiber zu, ihm auf Verlangen Kopien amtlicher Dokumente – insbesondere des Personalausweises – zu übermit­teln.”. ‘

Die Beklagte bietet kostenfreie und kostenpflichtige Dienste an. Der Abschluss eines Vertrages über kostenpflichtige Dienste erfolgt durch Bestellung eines Produktes sowie die Angaben von Zahlungsdaten inclusive des Namens; der Kunde muss Name, Vorname, Adresse, Kontonum­mer und Bankleitzahl angeben (vgl. Blatt 39/40 d.A.).

Der Kläger forderte mit Schreiben vom 23.04.2013 die Beklagte auf (vgl. Anlage K3) die Verwen­dung der streitgegenständlichen Klausel zu unterlassen. Die Beklagte hat die Abgabe einer Un­terlassungserklärung für die streitgegenständliche Klausel abgelehnt.

Der Kläger trägt vor:

Die inkriminierte Klausel verstoße gegen § 309 Nr. 138GB und § 307 BGB.

Für die Kündigungserklärung schreibe die Klausel die Schriftform vor, darüber hinaus würden je­doch weitere Formerfordernisse aufgestellt, nämlich die Mitteilung des Benutzernamens, der Kundennummer sowie der Transaktions- bzw. Vorgangsnummer. Nach dem Wortlaut der Rege­lung reiche es nicht aus, dass der Verbraucher seinen Namen mitteile und einen Benutzernamen. Damit werde die Kündigung an Formen gebunden, die über die reine Schriftform hinausgingen, Es falle auf, dass die Kündigung bei kostenlosen Vertragsverhältnissen und kostenpflichtigen un­terschiedlich ausgestaltet sei.

Aber bereits das Erfordernis der Schriftform führe zu einer unangemessenen Benachteiligung im Sinne des § 307 BGB. Aus dem Bedingungswerk ergebe sich, dass der Verbraucher die Erklärungen zum Vertragsabschluss ausschließlich über den Telemediendienst abgeben könne. Das gesamte Leistungspaket sei auf digitale Kommunikation ausgerichtet. Eine irgenwie geartete Kon­takaufnahme in Schrift- oder Textform sei ansonsten nicht vorgesehen. Das Formerforderniss beziehe sich ausschließlich auf die Kündigungserklärung des Kunden .

Entsprechend den gesetzlichen Anforderungen weise die Beklagte demgegenüber darauf hin, dass bei einer Inanspruchnahme des gesetzlichen Widerrufsrechtes die Übermittlung der Erklä­rung in Textform ausreiche. Ebenso sei die Möglichkeit einer Übermittlung einer Erklärung in Text­form eingeräumt, wenn der Verbraucher nach kostenloser Inanspruchnahme von Leistungen verhindern wolle, dass sich der Vertrag als kostenpflichtiger fortsetze.

Einzig die Kündigung werde den strengen Formerfordernissen des § 126 BGB unterstellt. Hierfür sei ein billigenswertes Interesse der Beklagten nicht ersichtlich. Insbesondere überzeuge die Ar­gumentation der Beklagten, die Schriftform diene dazu, die Identität des Erklärenden sicher zu stellen nicht. Es ginge der Beklagten allein um eine Erschwernis des Kündigungsrechtes.

Bei einer Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte bei ihrem Leistungsan­gebot die digitale Kommunikation anbiete und fördere. Für den angesprochenen Personenkreis sei es naheliegend, sämtliche wesentlichen Erklärungen, die mit der Vertragsdurchführung und dessen Beendigung verbunden sind, mittels elektronischen Medien zu veranlassen. Sofern die Beklagte eine besondere Absicherung für erforderlich halte, bleibe es ihr unbenommen, die schriftliche Bestätigung einer elektronisch erfolgten Kündigung zu erbitten. Für die Rechtzeitigkeit des Eingangs der Kündigung sei dann der elektronische Zugang ausreichend. Auch eine geson­derte Identitätsprüfung sei im Rahmen einer Kündigungsbestätigung denkbar.

Im Übrigen weise die Klausel ein Transparenzdefizit auf, da zum einen Schriftform vorgeschrie­ben sei, also die handschriftliche Unterschrift und die Übersendung einer entsprechenden Urkun­de, andererseits aber die Übersendung eines Faxes, einer Kopie, ausreiche. Soweit die Beklagte die entsprechende Teilregelung zwischenzeitlich gestrichen habe, ändere dies nichts an der Wie­derholungsgefahr bezüglich der ursprünglichen, missverständlichen Klausel.

Der Vortrag der Beklagten zu der Gestaltung von Geschäftsbedingungen der Mitanbieter sei uner­heblich und werde im Übrigen bestritten.

Für die inhaltliche Ausgestaltung der Kündigung sei allein auf den Erklärungsinhalt abzustellen. Nicht nachvollziehbar sei im Übrigen, wozu die Beklagte zur Identifizierung des Erklärenden all die geforderten zusätzlichen Angaben, insbesondere die Angabe einer Transaktions- bzw. Vor­gangsnummer bedürfe. Die von der Beklagten angeführte Missbrauchsgefahr sei nicht plausibel.

Intransparent und unklar sei auch das Verhältnis zwischen der durch die Schriftform geforderten eigenhändigen Unterschrift und andererseits dem Umstand, dass der Benutzername bei der Kün­digung anzugeben sei.

Aus § 309 Nr. 13 BGB könne entgegen der Auffassung der Beklagten nicht gefolgert werden, dass grundsätzlich das Erfordemiss der Schriftform zulässig sei. Vielmehr komme es auf den je­weiligen Kontext der Verwendung der Klausel an.

Der Kläger beantragt:

I. Unterlassungsanspruch

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzu­setzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Mona­ten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen in­haltsgleiche Bestimmungen in Verträge über die Nutzung von Leistungen über einen Teleme­dienst (www.edates.de) mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1.April 1977, zu berufen:

“Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Die Übersendung per Fax genügt. Die Kündigung muss Benutzername, Kundennummer, Transaktions- bzw. Vorgangsnummer enthalten.”

Die Beklagte beantragt:
Klageabweisung.

Sie führt im Wesentlichen aus:

Die für die Kündigungserklärung vorgeschriebene Übermittlung spezifischer Daten stelle kein Formerfordernis dar, sondern sei zwingender inhaltlicher Bestandteil einer Kündigungserklärung. Die Daten seien zur eindeutigen Identifikation des Mitgliedes, das die Kündigung ausspreche, und zur Verhinderung von Missbrauch zwingend erforderlich. Es werde daher keine strengere Form als die Schriftform vereinbart. Die Vereinbarung der Schriftform für die Kündigungserklärung stelle auch keine unangemessene Benachteiligung dar.

Die Klausel sei auch nicht widersprüchlich, weil neben der vereinbarten Schriftform auch die Kün­digung per Fax ermöglicht werde, insoweit würden lediglich die Möglichkeiten des Verbrauchers erweitert werden.

Beim Online-Dating gehe es vorwiegend um eine anonyme Kommunikation mit anderen Personen, es gehe nicht um eine klassische Partner- oder Ehevermittlung. Dementsprechend wollten die Kunden aus diversen Gründen in der Regel anonym bleiben.

Im Rahmen der Registrierung müsse jeder Verbraucher den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zustimmen und diese in den Vertrag miteinbeziehen. Dies gelte auch bei einer ko­stenfreien Registrierung (vgl. Anlage B1). Schon im Rahmen der kostenfreien Registrierung wei­se die Beklagten mittels § 7 Abs. 2 der AGB darauf hin, dass für die Kündigung einer kosten­pflichtigen Mitgliedschaft Schriftform für die Kündigungserklärung vereinbart sei.

Ein Vertrag über die Nutzung kostenpflichtiger Dienste der Beklagten, komme gemäß § 3 Abs. 2 der AGB mit Bestellung durch den Verbraucher zustande, wobei der Verbraucher ein Produkt auswählen müsse, die Vertragsbedingungen für kostenpflichtige Dienste akzeptieren müsse und im Weiteren seine Konto- oder Kreditkartendaten sowie den Namen eingeben und absenden müsse (vgl. Anlage B2 und B3).

Ein signifikanter Anteil der Mitglieder mache bei der Registrierung falsche Angaben, häufig würden Pseudonyme verwendet. Vor diesem Hintergrund sei ihm Rahmen einer Kündigungserklärung neben der Angabe des Namens die Angabe von spezifischen weiteren Daten (wie Benutzerna­rne, Kundennummer, Transaktions- bzw. Vorgangsnummer) zwingend erforderlich um die Kündi­gungserklärung eindeutig und zweifelsfrei einem Mitglied zuordnen zu können und Missbrauch zu verhindern.

Insbesondere reiche die Angabe von Namen und Benutzernamen für die eindeutige und zweifels­freie Zuordnung der Kündigungserklärung in vielen Fällen gerade nicht aus. So sei der Benutzer­name eines Mitgliedes für andere Mitglieder des Online-Dating-Portals uneingeschränkt einseh­bar. Deshalb müsse die Kündigungserklärung auch Daten enthalten, die ausschließlich dem je­weiligen Mitglied und der Beklagten bekannt seien (z.B. Kundennummer/Transaktions- bzw. Vor­gangsnummer).

Dies werde auch dadurch dokumentiert, dass derartige Daten von einer Vielzahl von Wettbewer­bern der Branche ebenfalls gefordert würden.

Die Beklagte habe die Möglichkeit der Kündigung per Fax in der Zwischenzeit gestrichen, zur Ab­gabe einer Unterlassungserklärung in diesem Zusammenhang sei sie aber nicht bereit, da nach ihrer Auffassung dieser Teil der Klausel ebenfalls nicht gegen § 307 BGB verstoße.

Bestritten werde, dass die Beklagte mit der Vereinbarung der Schriftform für die Kündigung einer kostenpflichtigen Mitgliedschaft die Absicht verfolge, die Kündigung von Verbrauchern zurückzu­weisen.

Die für eine Kündigungserklärung vereinbarte Übermittlung von spezifischen Daten stelle kein Formerforderniss dar, sondern sei inhaltlicher Bestandteil der Kündigungserklärung. In der Klau­sel werde daher keine strengere Form als die Schriftform verlangt. Die Klausel werde vom Wort­laut des § 309 Nr. 13 BGB nicht erfasst.

Die Vereinbarung der Schriftform für eine Kündigungserklärung stelle sich für den Nutzer nicht als unangemessene Benachteiligung dar. Dies ergebe sich schon aus der in § 309 Nr. 13 BGB ent­haltenen Wertentscheidung des Gesetzgebers, aus der folge, dass für die Kündigung die Schrift­form vereinbart werden könne. Im Übrigen fehle es an einer einseitigen Vertragsgestaltung, durch die der Verwender, nämlich die Beklagte, missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Ver­tragspartners durchzusetzen versuche. Die Schriftform habe eine Klarstellung- und Beweisfunkti­on und damit den Zweck, die Identität des Ausstellers erkennbar zu machen, die Echtheit der Ur­kunde zu gewährleisten und dem Empfänger die Prüfung zu ermöglichen, wer die Erklärung ab­gegeben habe. Hieran habe die Beklagte ein berechtigtes Interesse. Im Übrigen erleichtere die Vereinbarung der Schriftform für den Kündigenden die Nachweisbarkeit der Kündigung.

Zudem weise die Beklagte auf die Schriftform für die Kündigung bereits bei Abschluss des Vertra­ges hin.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anla­gen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 12.12.2013 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage erwies sich in vollem Umfang als begründet. Die Beklagte ist verpflichtet die Verwendung der inkriminierten Klausel zu unterlassen. Denn die Klausel ist sowohl gemäß § 309 Nr. 13 BGB als auch gemäß § 307 BGB unwirksam.

1.
Der Kläger ist gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG in Verbindung mit § 4 UKlaG klagebefugt und anspruchsberechtigt. Die Beklagte ist gemäß § 1 UKlaG zur Unterlassung der Verwen­dung der unwirksamen AGB-Klausel verpflichtet.

2.
Die inkrimierte Klausel verstößt gegen § 309 Nr. 13 BGB und ist deshalb unwirksam.

a)
Gemäß § 309 Nr. 13 BGB ist eine Bestimmung in allgemeinen Geschäftsbedingungen un­wirksam, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten ge­genüber anzugeben sind, an eine strengere Form als die Schriftform oder an besondere Zugangserfordernisse gebunden werden.

Diese Regelungen sollen verhindern, dass dem Vertragspartner des Verwenders durch übersteigerte Formerfordernisse Rechtsnachteile entstehen können. So darf der Verwen­der nicht die Benutzung seiner Formulare zur Wirksamkeitsvoraussetzung für die ihm ge­genüber abzugebende Erklärung machen (vgl. Palandt Bürgerliches Gesetz Buch 73. Auf­lage Rn. 112 zu § 309 BGB mit weiterem Nachweis).

b)
Nach der inkriminierten Klausel bedarf die Kündigung zur Wirksamkeit der Schriftform. Weiterhin heißt es, dass die Kündigung Benutzername, Kundennummer, Transaktions­bzw. Vorgangsnummer enthalten muss.

Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei diesen zusätzlichen Anforde­rungen nicht um den Inhalt der Kündigung betreffende Regelungen, sondern jedenfalls auch um ein besonderes Formerfordernis. Indem vorgeschrieben wird, dass die Kündi­gung bestimmte Elemente enthalten muss, werden zugleich formale Wirksamkeitsvoraus­setzungen aufgestellt.

Im hier vorliegenden Verbandsprozess gilt der Grundsatz der kundenfeindlichsten Ausle­gung (vgl. BGH NJW RR 2012,1333). Unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes ergibt die Auslegung, dass der Kunde ohne Weiteres die Regelung so verstehen kann bzw. dass sich die Beklagte ihm gegenüber auf eine Auslegung berufen kann, die bedeutet, dass bei Fehlen eines in der Klausel vorgeschriebenen Elementes (z.B. Benutzername oder Kun­dennummer oder Transaktions- bzw. Vorgangsnummer) die Kündigung schon deshalb nicht wirksam ist. Dies ergibt sich aus dem Zusammenhang, dass einerseits ausdrücklich die Schriftform vorgesehen ist in der Klausel und andererseits zugleich im seIben Absatz bestimmt ist, dass die Kündigung bestimmte formale Kriterien – nämlich der Angabe be­stimmer Elemente – enthalten muss. Durch die Verwendung des Verbums “enthalten muss” wird suggeriert, dass ohne diese Bestandteile die Kündiung nicht wirksam ist.

Damit wird aber der Erklärung zugleich eine bestimmte Fonn – ähnlich wie bei einem For­mular – vorgeschrieben. Die Einwendung der Beklagten, dass diese Angaben nur den In­halt der Kündigung betreffen würden, trifft nicht zu. Denn der Inhalt der Kündigungserklä­rung selbst bezieht sich nur darauf, dass der Erklärungswille des Vertragspartners hinrei­chend deutlich zum Ausdruck kommt.

Bereits aufgrund dieser Umstände ist die Klausel wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 13 BGB unwirksam, ohne dass es auf die weiteren zur Rechtfertigung der Klausel von der Beklagten herangezogenen Gründe ankommt.

Die Unwirksamkeit erstreckt sich dabei auf die gesamte Klausel, da deren einzelnen Be­standteile inhaltlich zusammenhängen und einheitlich die Voraussetzungen der wirksamen Kündigungserklärung regeln sollen.

3.
Die inkriminierte Klausel benachteiligt den Vertragspartner der Beklagten darüber hinaus entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen und ist deshalb auch gemäß § 307 Abs.1 BGB unwirksam.

a)
Unstreitig wird der Vertragsabschluss und die gesamte Vertragsabwicklung zwischen der Beklagten und ihren Kunden über das Portal der Beklagten per Internet in Textform ohne Erklärung in Schriftform durchgeführt und abgewickelt. Allein für die Kündigungserklärung hat die Beklagte das Schriftformerfordernis vorgesehen.

Das gesamte Vertragsverhältnis ist also durch digitale Kommunikation geprägt. Dies ergibt sich auch aus dem eigenen Vortrag der Beklagten.

b)
§ 307 BGB bezweckt den Schutz des Vertragspartners des Verwenders. Für die Frage, ob eine unangemessene Benachteiligung vorliegt, ist zunächst von den Vorschriften des dis­positiven Rechtes, wie sie ohne die Klausel gelten würden, auszugehen.

Unangemessen ist eine Benachteiligung dann, wenn der Verwender einseitig seine Ver­tragsgestaltungsmacht missbraucht und eigene Interessen auf Kosten seines Vertrags­partners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen. Dabei sind die Art des konkreten Vertrages, die typischen Interessen der Parteien und die Anschauung der beteiligten Verkehrskreise in die Bewertung miteinzu­beziehen. Dabei ist auch auf bestimmte Geschäftstypen abzustellen.

c)
Unter Berücksichtigung dieser Umstände ergibt sich, dass die hier vorgesehene Schrift­formklausel die Kunden der Beklagten unangemessen benachteiligen. Ohne die Klausel wäre eine Kündigungserklärung in Textform oder auch mündlich möglich.

Durch das Formerfordernis insbesondere in Kopplung mit den weiteren Angaben, die not­wendiger Bestandteil der Kündigung nach der Klausel sein müssen, wird die Abgabe der Kündigungserklärung erschwert. Insbesondere wird auch der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung beeinflusst, da eine Abgabe der Kündigung per digitaler Kommunika­tion schneller zugeht als eine schrlftliche Kündigung per Brief.

Zu berücksichtigen ist weiterhin der Charakter der Vertragsgestaltung, der in allen anderen Teilen von der Schriftform absieht. Insbesondere der Vertragsschluss als solcher unter­liegt nicht der Schriftform. Bei dieser Sachlage erscheint es zunächst als angemessen für die Beendigungsmöglichkeit die selben Formen zuzulassen, die auch für die Begründung des Vertrages und innerhalb seiner Durchführung zugelassen sind.

Dies entspräche auch den Interessen des Kunden, der mit der Beklagten in der Regel über die digitale Kommunikation in Kontakt steht und auch deren Leistungen so abruft.

Die Beklagte hat allerdings vorgetragen, aus ihrer Sicht sei die von ihr vorgesehene Form­schranke erforderlich, um einen Missbrauch auszuschalten, weil in ihrer Branche häufig Kunden unter Pseudonym auftreten würden.

Diese Begründung überzeugt nicht und kann die vereinbarten Formerfordernisse nicht rechtfertigen.

Zunächst erscheint der Vortrag der Beklagten schon widersprüchlich. Sie hat unter Bezug­nahme auf die Screenshots der Eingabemasken selbst vorgetragen, dass im Bereich der kostenpflichtigen Leistungen der Vertragskunde sich mit Name und Bankverbindung bzw. Kreditkarte anmelden muss. Aus dem Vortrag und den Anlagen ergibt sich weiterhin, dass jeder Kunde einen Account hat und über ein Passwort verfügt.

Bei dieser Sachlage ist schon nicht hinreichend erkennbar, inwieweit Identitätsprobleme auftreten können. Wenn die Beklagte es zulässt, dass der Account begründet wird unter Verwendung eines Namens und einer Kreditkarte, so ist nicht ersichtlich, warum nicht un­ter der Angabe desselben Accounts und derselben Informationen auch eine Kündigung er­klärt werden können soll.

Insbesondere ist nicht nachvollziehbar dargetan von der Beklagten, dass diese Daten, die der Kunde gegenüber der Beklagten angibt, gegenüber anderen Mitnutzem zugänglich wären. Soweit die Beklagte auf einem Benutzernamen abhebt, ist dieser offensichtlich nicht identisch mit dem Kundennamen bzw. dem Kontoinhabernamen oder dem Kreditkartenin­habernamen .

Darüber hinaus hat die Beklagte in keiner Weise konkret und ausreichend vorgetragen, in­wieweit tatsächlich “Missbrauchs” – Fälle vorliegen könnten. Es nicht nachvollziehbar, wer ein Interesse daran haben sollte, Verträge eines anderen Kunden zu kündigen, zumal of­fensichtlich ein jederzeitiger Neuabschluss möglich ist.

Schließlich sehen die von der Beklagten verwendeten AGB vor, dass diese bei Identitäts­problemen einen Nachweis der Identität verlangen kann. Aber auch ohne eine entspre­chende AGB-Regelung liegt es auf der Hand, dass die Beklagte bei Identitätszweifeln eine Nachfrage tätigen kann und vom Kunden entsprechende Bestätigungen verlangen kann.

Bei dieser Sachlage verfangen die Argumente der Beklagten dafür, dass sie die Schrift­form für die Kündigung verlangt und darüber hinaus noch zusätzliche Formerfordemisse für die Kündigung aufstellt, nicht.

Vielmehr drängt sich der Eindruck auf, dass die Erfordernisse für die Kündigung eine ge­wisse Hemmschwelle für den Kunden darstellen sollen. Dies stellt sich jedoch nicht als ein legitimes Interesse der Beklagten dar, das in Anbetracht der sonstigen Gegebenheiten das besondere Formerfordemis rechtfertigen könnte.

Soweit die Beklagte darauf abstellt, dass sich aus § 309 Nr. 13 BGB eine gesetzliche Wer­tung dahin ergebe, dass grundsätzlich für eine Kündigung die Schriftform vorgesehen wer­den kann, folgt dem die Kammer nicht. Es ist zwar richtig, dass sich aus § 309 Nr. 13 BGB die Wertung des Gesetzgebers entnehmen lässt, dass ein Schriftformerfordemis grundsätzlich für die Abgabe von Erklärungen zulässig ist. Dies ändert aber nichts daran, dass auf den jeweiligen Vertrag, dessen Typus und dessen sonstige Gestaltung abzustel­len ist. Im vorliegenden Fall ist damit entscheidend, dass es sich um einen Vertrag handelt, der online geschlossen und durchgeführt wird und bei dem der Kunde generell davon aus­gehen kann, Erklärungen digital in Textform abgeben zu können. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass zwar das Interesse der Beklagten offensichtlich ist, dass sie eine Kündigungserklärung eindeutig zuordnen kann, dass es aber hierfür eine Vielzahl anderer Möglichkeiten gibt, insbesondere dass die Beklagte nachträglich abklären kann, ob die Kündigung tatsächlich von dem jeweiligen Vertragspartner stammt. Darüber hinaus ist das Umfeld zu berücksichtigen, aus dem sich ergibt, dass die Beklagte für die normale Ver­tragsleistung offensichtlich auch die digitale Kommunikation im Sinne eines Accounts und eines Passwortes aus Zuordnungsmerkmal ausreichen lässt.

Eine Gesamtabwägung ergibt daher, dass das hier vorgesehene Schriftformerfordemis insbesondere in der Kopplung mit den weiteren Formbestandteilen eine unangemessene Benachteiligung des Kunden darstellt und die Klausel deshalb unwirksam ist.

4.
Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob die Klausel auch wegen Intransparenz unwirk­sam ist.

Der Klage war in vollem Umfang stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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Datum: Sonntag, 16. März 2014 22:12
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