Kristalltherme Ludwigsfelde: Videoüberwachung auch im Umkleidebereich
Videoüberwachung ist aus der heutigen Zeit nicht mehr wegzudenken. Ob im Supermarkt, Tankstelle oder vor einer Grundstückseinfahrt. In sehr vielen Bereichen macht eine Videoüberwachung auch durchaus Sinn. Es gibt allerdings Bereiche wo die Anbringung einer Videoüberwachung rechtlich nicht immer zulässig, zumindest jedoch äußerst fragwürdig ist. Die „Kristall Schwimm&GesundheitsCenter Ludwigsfelde GmbH“, Betreiberin der Kristalltherme Ludwigsfelde, hat sich anscheinend gedacht: Besser zu viele Kameras als zu wenig. So werden dort auch die Umkleidebereiche überwacht.
Die im Umkleidebereich befindlichen Kameras sind dabei so ausgerichtet, dass die Gäste beim Entkleiden gefilmt werden. Entsprechende Hinweisschilder, dass eine Videoüberwachung der Umkleidekabinen durchgeführt wird, sind nicht angebracht. Ein solche Aufzeichnung ist nicht ganz unproblematisch. Die gewonnenen Daten können in vielfältiger Weise ausgewertet, bearbeitet und mit anderen Daten verknüpft werden. Die Aufnahmen werden dabei maximal 72 Stunden gespeichert, so die Aussage der Betreiberin. Allerdings werden die Kunden hierbei benachteiligt, da auch eine Speicherung der Daten vorgenommen werden kann, die über das erforderliche Maß hinausgeht.
Es ist fraglich, ob eine Überwachung des Umkleidebereichs zwingend erforderlich ist. Selbst wenn man unterstellt, dass die Betreiberin die Videoüberwachung ausschließlich zum Nachweis von Verstößen verwendet, so gibt es dennoch Anhaltspunkte dafür, dass schutzwürdige Interessen der von der Videoüberwachung Betroffenen überwiegen. Die Videokameras zeichnen nämlich nicht nur diejenigen auf, die gegen die Hausordnung verstoßen, sondern auch die Mehrzahl der Besucher die keine Verstöße begehen. Die Besucher werden dadurch pauschal unter Generalverdacht gestellt.
Somit stellt sich die Frage, ob nicht das schutzwürdige Interesse der Besucher allein schon deshalb schwerer wiegt, weil in den überwachten Bereich die Besucher komplett entkleidet sind und einer Freizeitaktivität nachgehen. Zudem kann die Betreiberin dieser Gefahr auch mit geeigneten milderen Mitteln begegnen (z. B. Bereitstellung von Wertschließfächern).
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