Kein Zwang zum Umgang mit Kind

„Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.“.
Das Besagt jedenfalls § 1684 BGB. Eltern dürfen aber vom Staat in der Regel nicht zum Umgang gezwungen werden, so das Bundesverfassungsgericht in seinem heutigen Urteil.

Im vorliegenden Fall ging es um einen verheirateten Mann, der mit einer Ehefrau zwei Kinder hat. Er hat außerdem einen außerehelichen neunjährigen Sohn, für den er Unterhalt zahlt, jedoch keinen persönlichen Kontakt wünscht. Die Begründung: Er will seine Ehe nicht gefährden. Vor vier Jahren wurde er vom Oberlandesgericht Brandenburg unter Androhung von 25.000 Euro Zwangsgeld verurteilt, seinen Sohn alle drei Monate zu besuchen. Das Gericht berief sich dabei auf das oben zitierte Gesetz. Dagegen legte der Vater Verfassungsbeschwerde ein und begründete sie damit, dass er sich durch die Zwangsgeldandrohung in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt fühle. Die Mutter des Kindes wollte den Mann zwingen, seinen Sohn regelmäßig zu besuchen. Dies sei jedoch nicht zum Wohle des Kindes. Außerdem dürfe eine Umgangspflicht grundsätzlich nicht zwangsweise durchgesetzt werden, so das Gericht. Bundesverfassungsgericht, Az.:1 BvR 1620/04 vom 01.04.2008

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