Kein Notwehrexzess: BGH hebt Freispruch für Neonazi auf
Oktober 2011. Der ehemalige NPD-Landtagskanditat Florian S. fährt mit seinem Auto in eine Gruppe Antifa-Aktivisten. Dabei wurde ein 21-jähriger schwer verletzt. Die Aktivisten, teilweise vermummt und mit Reigas bewafnet, waren auf ihn zumarschiert um ihn anzugreifen. Das Landgericht Freiburg sprach ihn in erster Instanz vom Vorwurf des versuchten Totschlags sowie der vollendeten bzw. der versuchten gefährlichen Körperverletzung frei. Das Gericht verneinte einen Tötungsvorsatz. Der Angeklagte ging davon aus, dass die Antifa-Aktivisten rechtzeitig ausweichen und deshalb lediglich Verletzungen erleiden würden.
Das Landgericht hat angenommen, dass der Angeklagte durch sein Verhalten die Tatbestände der gefährlichen Körperverletzung, der versuchten gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen und des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr erfüllt hat. Zwar lag ein rechtswidriger Angriff der Antifa-Aktivisten vor, dennoch sei der Angeklagte nicht durch Notwehr gerechtfertig. Immerhin hätte er die Möglichkeit ohne Eigengefährdung davon zu fahren. Dies sei ihm auch zuzumuten gewesen, so das Gericht. Der Angeklagte sei jedoch nach § 33 StGB entschuldigt, da er in Panik gehandelt habe. Die Begründung des Gerichts steht im Widerspruch zur Rechtsprechung des BGH. Demnach kann dem Angegriffenen eine Flucht nicht zugemutet werden.
Die Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger legten Revision beim BGH ein. Das BGH hob den Freispruch auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an eine andere Strafkammer des LG zurück (Urt. v. 25.04.2013, Az. 4 StR 551/12). Dem BGH kamen wohl Zweifel aufgrund eines Facebook-Postings des Angeklagten. Wenige Tage vor der Tat spekulierte er darüber, wie man in Notwehr straflos Linke töten könnte. Angesichts dieser Vorgeschichte hätte sich das LG näher mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob S. tatsächlich mit Verteidigungswillen gehandelt hat, so der Strafsenat.
Nach ständiger Rechtsprechung ist durch Notwehr nur gerechtfertigt, wer Verteidigungswillen hat. Das gleiche gilt für die Entschuldigung wegen eines Notwehrexzesses. Dem BGH zufolge kann nur derjenige entschuldigt sein, dessen Verteidigugg aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken über das zulässige Maß hinausgeht. Der BGH verlangt außerdem, dass die Abwehr des Angriffs das ausschlaggebende Motiv ist. Geht es dem Angegriffenen hauptsächlich darum, den Angrefer zu verletzen, fehlt es am Verteidigungswillen.
Profil