Jährliche Prüfung des Führerscheins durch Car2go – Wirklich erforderlich?

Heute trudelte eine E-Mail vom Carsharing-Anbieter Car2Go ein, die für Verwunderung sorgte. Car2go teilte mit, dass nun die jährliche Prüfung des Führerscheins anstehe. Der Kunde möge bis spätestens 06.06.2013 in eine Filiale kommen und seinen Führerschein vorlegen. Andernfalls drohte Car2go eine Sperre an. Das Argument „[als]Autovermieter und Flottenbetreiber sind auch wir gesetzlich dazu verpflichtet, die Führerscheine unserer Kunden periodisch auf deren Gültigkeit zu überprüfen“.

Ist das wirklich so? Ein Blick ins Gesetz hilft weiter.  Die entsprechende Regelung findet sich in § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG, wonach sich der Halter eines Fahrzeugs strafbar macht, wenn er anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs verboten ist. Das ist nicht nur ein Problem des Carsharing-Anbieters sondern auch von Arbeitgebern, die ihren Mitarbeitern ein Auto zur Verfügung stellen.

Anforderungen an den Halter
Wie die Anforderung an den Halter konkret aussehen, wird anhand des Gesetzes nicht deutlich. Man muss sich an der Rechtsprechung orientieren. Der Gesetzestext wurde in den letzten Jahrzehnten mehrfach geändert. In der Rechtsprechung war man sich jedoch von Beginn an einig, dass an den Halter diesbezüglich hohe Anforderungen zu stellen sind. Bereits der BGH hat mit seiner Entscheidung vom 05.10.1954 (BGHSt 6, 362) ausgeführt, dass sich der Halter bei Überlassung seines Fahrzeugs an eine andere Person, den Führerschein vorlegen lassen muss. Damit erfülle er die ihn treffenden Pflichten. Bis heute ist es stetige Rechtsprechung. Bei einem Carsharing Unternehmen erfolgt dies immer bei der Registrierung. Mit einem kurzen Blick auf den Führerschein ist es jedoch nicht getan. Überprüft werden sollten neben den persönlichen Daten des Führerscheininhabers vor allem auch die eingetragene Führerscheinklasse, eingetragene Auflagen (zum Beispiel erforderliche Sehhilfen) oder sonstige Beschränkungen (zum Beispiel nur Automatikfahrzeuge).

Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Halter bereits vorher sichere Kenntnis davon hat, dass der Dritte über die erforderliche Fahrerlaubnis verfügt. Er müsse nicht davon ausgehen, dass diese inzwischen entzogen worden sein könnte. Etwas anderes gilt, wenn besondere Umstände, die er kennt oder bei pflichtgemäßer Sorgfalt kennen müsste, auf eine solche Möglichkeit hindeuten. Daher muss der Halter sich nicht noch einmal den Führerschein zeigen lassen, wenn er ein Fahrzeug zur Verfügung stellt (Thüringer OLG, VRS 111,272,273; BayObLG, DAR 1988, 387; BayOblGSt 1977, 163; KG, Beschl. v. 16.09.2005, Az. 1 Ss 340/05 (86/05), Rn. 7;)). Man könnte somit denken, die Sache sei klar. Die Praxis zeigt jedoch, dass die Grundsätze unterschiedlich ausgelegt werden.

Prüfung des Führerscheins
Bevor der Arbeitgeber oder ein Carsharing-Anbieter ein Auto zur Nutzung überlässt muss er sichere Kenntnis über das Vorliegen der Fahrberechtigung haben. Dazu hat er die Pflicht in den Führerschein Einsicht zu nehmen. Doch wie häufig ist das erforderlich?

Der Rechtsprechung sind, mit Ausnahme einer des Thüringer OLG, keine genauen Angaben zu entnehmen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass eine Überprüfung 1-2 pro Kalender als ausreichend zu betrachten ist. Wird jedoch ein Umstand bekannt, der auf einen Verlust der Fahrerlaubnis hindeutet, muss eine Prüfung umgehend erfolgen. Besonders wichtig ist das in den Fahrerlaubnis-Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E. Hier muss der Inhaber ab Erreichen der jeweiligen Altersgrenze regelmäßig ärztliche Untersuchungen durchführen lassen um die Fahrerlaubnis nicht zu verlieren. Hier muss sich der Unternehmer vergewissern, dass die Fahrerlaubnis verlängert wurde.

Wie man sieht, ist die Sache gar nicht so einfach, wie es auf den ersten Blick scheint. Die Risiken sind für Halter ziemlich hoch. Eine eindeutige Regelung fehlt seit Jahren. Insofern ist von strengen Prüfungspflicht auszugehen.

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