Die Nichtannahme unfreier Sendung ist wettbewerbswidrig
Die Annahme von unfreien Sendungen ist teuer. Sie schlägt mit 12,50 EUR zu Buche. Die herrschende Rechtsprechung geht davon aus, dass die Klausel „Unfreie Rücksendungen werden nicht angenommen“ in Verbindung mit der Ausübung des Widerrufsrechts unzulässig ist. Dass auch eine tatsächliche Verweigerung der Annahme unfrei verschickter Sendungen im Rahmen des Widerrufsrechts abmahnfähig ist, zeigt das Urteil des LG Düsseldorf.
Die Entscheidung des LG Düsseldorf vom 23.07.2010 (Az: 38 O 19/10) behandelt mehrere Wettbewerbsverstöße eines beklagten Kontaktlinsenhändlers. Die Klägerin führte bei der Beklagten eine Testbestellung durch und schickte die Ware im Rahmen des Widerrufsrechtes unfrei zurück. Die Beklagte verweigerte die Annahme.
Das Gericht stellte u.a. fest, dass die Verweigerung der Annahme dann eine unlautere geschäftliche Handlung darstellt, wenn der Warenwert der vorangegangenen Bestellung mehr als 40 Euro beträgt. Das Gericht ging davon aus, dass Beklagte gegen § 4 Nr. 11 UWG verstoßen hat, indem eine Ausübung des Widerrufs – oder Rückgaberechts unfrei auf dem Postweg zurückgeschickte Warenlieferung nicht angenommen wurde. Zwar bestreitet der Beklagte, die Annahme verweigert zu haben. Dieses Vorbringen ist jedoch angesichts des in Augenschein genommenen Pakets und seiner Aufkleber unzutreffend, so die Kammer.
Die Entscheidung ist nicht händlerfreundlich und trifft besonders die kleinen Händler hart. Da man einer Sendung äußerlich nicht ansehen kann, welcher Warenwert sich dahinter verbirgt, müsste der Händler jede unfreie Sendung annehmen. Dieswäre mit unnötigen Kosten für ihn verbunden. Zwar müsste er die Rücksendekosten dem Käufer bei einem Warenwert über 40 EUR (sofern der Artikel bezahlt wurde) ohnehin erstatten, jedoch würden die Rücksendekosten im Regelfall bei höchstens 6,90 EUR liegen (normales Postpaket). Bei unfreien Sendungen sind die Kosten fast doppelt so hoch.
Die Berufung beim OLG Düsseldorf gegen diese Entscheidung ist anhängig. Der Ausgang ist somit zur endgültigen Beurteilung abzuwarten.
Das Urteil kann man hier nachlesen: LG Düsseldorf Az.: 38 O 19/10 vom 23.07.2010
Ja und?
Soll sich etwa der Verbraucher im Rahmen seines Widerrufsrechts erst umständlich mit dem Händler über die Modalitäten der Rücksendung einigen? Und dann womöglich noch nach Wunsch des Verkäufers in Vorleistung gehen?
Gerade bei unkooperativen bzw wenig kommunikativen Händlern (z.B. auf Ebay) kann das mitunter sehr langwierig sein.
Darüber hinaus weiß ich aus eigener leidvoller Erfahrung, dass die Kosten für eine unfreie Sendung bei Annahmeverweigerung vom Absender kassiert werden. Natürlich könnte man dann auch diese Kosten dann einklagen, aber ob das die Mühe wert ist?
Grundsätzlich ist es einfach nicht die Aufgabe des Verbrauchers, sich Gedanken um die Ausübung des Widerrufsrechts zu machen. Er muss die Ware einfach nur zurückschicken, und damit hat sichs.
Wenn ein Unternehmer dann nicht im Vorhinein zumutbare Regelungen trifft (wie z.B Retoure-Aufkleber o.Ä.) um seine Kosten gering zu halten, dann ist das sein Problem.
Als kleiner Händler kann ich nur sagen dass dies ein Schlag in den Nacken ist. Wenn ich etwas in einem laden kaufe und dann merke das ich es nicht mag, oder was auch immer, dann muss ich auch erst wieder hinfahren um es zurück zu geben.
Es bricht dich glaube ich keiner einen Zacken aus der Krone bei seinem Online-Händler anzurufen und die Retoure-Modalitäten abzuklären. Vielleicht sind die ja besser als Unfrei senden, weil die Ware sogar abgeholt wird.
Wir ersetzen jedem Käufer seine Kosten, sie sollten sich aber im Rahmen halten und vor allem den Warenwert nicht übersteigen!!!
Wegen ein paar schwarzen Schafen, müssen wieder alle den Kopf hinhalten und wen trifft es wirklich – die Kleinen.
@Jochen hat vollkommen recht. Das trifft aber nicht nur die kleinen Onlinehändler sondern sicher alle.
In Wirklichkeit hebelt eine solche Rechtsprechung den kostenfreien Rücksendewert von 40EUR aus. Denn in Wirklichkeit kann keiner an einem unfrei zurückgesendeten Paket sehen, was der Inhalt ist oder was die Bestellung war. In sofern verpflichtet eine solche Regelung zur Annahme aller unfreien Sendungen.
Im Übrigen hat die Post gerade Ihre Gebühr für unfreie Sendungen auf 15EUR angehoben. Die Post freut sich sicher über diese Entscheidung und nutzt dies natürlich gleich.