Die Nichtannahme unfreier Sendung ist wettbewerbswidrig

Die Annahme von unfreien Sendungen ist teuer. Sie schlägt mit 12,50 EUR zu Buche. Die herrschende Rechtsprechung geht davon aus, dass die Klausel „Unfreie Rücksendungen werden nicht angenommen“ in Verbindung mit der Ausübung des Widerrufsrechts unzulässig ist. Dass auch eine tatsächliche Verweigerung der Annahme unfrei verschickter Sendungen im Rahmen des Widerrufsrechts abmahnfähig ist, zeigt das Urteil des LG Düsseldorf.

Die Entscheidung des LG Düsseldorf vom 23.07.2010 (Az: 38 O 19/10) behandelt mehrere Wettbewerbsverstöße eines beklagten Kontaktlinsenhändlers. Die Klägerin führte bei der Beklagten eine Testbestellung durch und schickte die Ware im Rahmen des Widerrufsrechtes unfrei zurück. Die Beklagte verweigerte die Annahme.

Das Gericht stellte u.a. fest, dass die Verweigerung der Annahme dann eine unlautere geschäftliche Handlung darstellt, wenn der Warenwert der vorangegangenen Bestellung mehr als 40 Euro beträgt. Das Gericht ging davon aus, dass Beklagte gegen § 4 Nr. 11 UWG verstoßen hat, indem eine Ausübung des Widerrufs – oder Rückgaberechts unfrei auf dem Postweg zurückgeschickte Warenlieferung nicht angenommen wurde. Zwar bestreitet der Beklagte, die Annahme verweigert zu haben. Dieses Vorbringen ist jedoch angesichts des in Augenschein genommenen Pakets und seiner Aufkleber unzutreffend, so die Kammer.

Die Entscheidung ist nicht händlerfreundlich und trifft besonders die kleinen Händler hart. Da man einer Sendung äußerlich nicht ansehen kann, welcher Warenwert sich dahinter verbirgt, müsste der Händler jede unfreie Sendung annehmen. Dieswäre mit unnötigen Kosten für ihn verbunden. Zwar müsste er die Rücksendekosten dem Käufer bei einem Warenwert über 40 EUR (sofern der Artikel bezahlt wurde) ohnehin erstatten, jedoch würden die Rücksendekosten im Regelfall bei höchstens 6,90 EUR liegen (normales Postpaket). Bei unfreien Sendungen sind die Kosten fast doppelt so hoch.

Die Berufung beim OLG Düsseldorf gegen diese Entscheidung ist anhängig. Der Ausgang ist somit zur endgültigen Beurteilung abzuwarten.

Das Urteil kann man hier nachlesen: LG Düsseldorf Az.: 38 O 19/10 vom 23.07.2010

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