Der C.H. Beck Verlag und die Widerrufsbelehrung
Wenn man sich einige Angebote bei eBay oder auch viele Shops im Internet ansieht, hat man das Gefühl, dass viele Händler allem Anschein nach nicht mitbekommen haben, dass das Widerrufsrecht zum 11. Juni 2010 geändert wurde. Es gibt immer noch sehr viele Händler, die die alte und somit auch abmahngefährdete Widerrufsbelehrung nutzen. Über die Gründe kann man nur spekulieren. Auf die Änderung wurde auf vielen Seiten, auch auf dieser, hingewiesen. Das Problem betrifft jedoch nicht nur die „kleinen“ Shopbetreiber
Auch den „großen“ passiert es, dass Sie eine Änderung anscheinend „verschlafen“. So offensichtlich beim Verlag C.H. Beck geschehen. Bei der Bestellung eines Buches von (25.07.2010) und somit über sechs Wochen nach Inkraftreten der neuen Widerrufsbelehrung, wird immer noch die alte Version angezeigt (zum vergrößern Bild anklicken):
Seit etwa 1871 etwickelte sich der C.H. Beck Verlag zu einem juristischen Fachverlag. Viele Bekannte und in der Praxis genutze Fachbücher stammen von diesem Verlag. Warum nutzt ein so altehrwürdiger Verlag, der sich auf juristische Fachbücher spezialisiert, eine nicht mehr aktuelle Widerrufsbelehrung? Unkenntnis? Wohl kaum. Mangelnde Motivation die Website zu aktualisieren? Vielleicht wurde das einfach übersehen? Der Fehler wiederholt sich auch in der AGB. Die Konsequenz? Eine praktisch lebenslanges Widerrufsrecht.
§ 355 Abs. 4 BGB regelt, dass Widerrufsrecht spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss erlischt. Die Einschränkung steht im zweiten Satz:
„Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht entsprechend den Anforderungen des § 360 Abs. 1 über sein Widerrufsrecht in Textform belehrt worden ist […]“
Der Verbraucher wird in dem Fall zwar Belehrt, jedoch falsch.
So ein Patzer ist für einen juristischen Fachverlag jedenfalls ziemlich unschön.
Schon mal § 355 Abs. 4 S.3 BGB gelesen?
@ egal
§ 355 Abs. 4 S.3 lautet: „Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht entsprechend den Anforderungen des § 360 Abs. 1 über sein Widerrufsrecht in Textform belehrt worden ist, bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ferner nicht, wenn der Unternehmer seine Mitteilungspflichten gemäß Artikel 246 § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 Nr. 1 bis 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche nicht ordnungsgemäß erfüllt hat.“
Was wollen Sie jetzt damit sagen? Ich finde hier keine Abweichung von dem was der Autor schreibt.
[…] Widerrufsrecht Leute schaut euch mal die Widerrufbelehrung an wenn ihr eine Rechnung bekommt. Widerrufsbelehrung […]
Ich finde es einfach übel, wie sich Rechtsverdreher in Deutschland an jeder Formulierung und Klausel derart aufgeilen können. „Nach immerhin sechs Wochen“ – meine Güte, habt Ihr gelegentlich noch ein echtes Leben? Oder geht es Euch nur noch um Paragrafenreiterei und Abmahnerei? Ich finde das völlig krank.