Bundesverfassungsgericht verhängt Missbrauchsgebühr
Das Bundesverfassungsgericht hat gegen zwei Beschwerdeführerinnen wegen Wiederholung von bereits in der Vergangenheit erfolglos erhobener Verfassungsbeschwerden eine Missbrauchsgebühr von jeweils 500 Euro verhängt. Gemäß § 34 Abs. 2 BVerfGG kann eine Missbrauchsgebühr von bis zu 2.600 € auferlegt werden, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt.
Die Beschwerdeführerinnen hatten Beschwerde gegen das das Unterlassen des Gesetzgebers, ein Gesetz zu verabschieden, welches es der Beschwerdeführerin ermöglicht den gegen ihren Großvater bzw. Vater von den zuständigen Bodenkommissionen erhobenen Schuldvorwurf in einem justizförmigen Verfahren überprüfen und durch eine förmliche Rehabilitierung aufheben zu lassen. Der verstorbene Vater bzw. Großvater wurde wegen einer im nationalsozialistischen System angeblich wahrgenommenen Funktion beziehungsweise allein wegen der Größe ihres Grundeigentums enteignet und des Kreises verwiesen.
Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, da die Beschwerde bereits mangels substantiierter Begründung unzulässig sei. Die Missbrauchsgebühr ist durch die offensichtliche Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerden gerechtfertigt, so das Gericht. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, an der Erfüllung seiner Aufgaben durch für jedermann erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden gehindert zu werden, wodurch anderen Bürgern der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann.
Die Entscheidung kann man hier nachlesen: BVerfG Beschluss vom 25.05.2010 – 1 BvR 901/10
Beim Bundesverwaltungsgericht hat der Sohn eines Juristen tatsächlich recht bekommen, weil dieser nur in die NSDAP eingetreten ist um schlimmeres zu verhüten.
Die Enteignung wurde annuliert.