Beweislast auch nach 8 Wochen nicht beim Kunden
Der BGH hat in einem Urteil vom 24. Juni 2004 entschieden, dass eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Anbieters von Telekommunikationsleistungen, durch die dem Kunden nach Ablauf einer achtwöchigen Frist ab Rechnungsdatum die Beweislast für Einwendungen, die in den Anwendungsbereich von § 16 Abs. 2 und 3 TKV fallen, aufgebürdet wird, unwirksam ist. Die Nachweispflicht des Anbieters endet erst nach Ablauf der in § 6 Abs. 3 TDSV 1996 bestimmten Löschungsfrist. BGH, Urteil vom 24. Juni 2004, AZ: III ZR 104/03
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