AG Bremen Az. 9 C 481/12 vom 14. 03.2013

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 313a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Ein Zahlungsanspruch in Höhe von 328,60 € ist nicht erwiesen.

Der Klägerin steht weder ein Vergütungsanspruch gemäß § 612 BGB, noch ein Schadensersatzanspruch gemäß den §§ 314, 626, 628 BGB zu. Der Beklagte befand sich zum Zeitpunkt der klägerseits erklärten Kündigung nicht im Zahlungsverzug. Die Klägerin bleibt beweisfällig, dass der Beklagte das Scheitern der zeitnahen Freischaltung des Anschlusses, insbesondere am 17.10.2011, zu vertreten habe.

1. Die Klägerin hat die geschuldete Leistung nicht erbracht. Aufgrund des am 03.08.2011 geschlossenen Telekommunikationsvertrags (Festnetztelefonie nebst Internetanschluss) war die Klägerin verpflichtet, dem Beklagten an der Installationsadresse G. in B. einen Zugang zum öffentlichen Telefonnetz bereitzustellen (vgl. § 45d TKG). Die Verbindung wurde bis zum Zeitpunkt der mit Schreiben vom 04.06.2012 erfolgten Kündigungserklärung unstreitig nicht frei geschaltet; der Beklagte konnte zu keinem Zeitpunkt das Internet oder das Telefon nutzen. Ein Vergütungsanspruch (Grundgebühr) war somit nicht fällig. Jedenfalls stand dem Beklagten mangels Leistungserbringung ein Zurückbehaltungsrecht zu (§§ 320, 273 BGB). Denn der Beklagte befand sich nicht im Annahmeverzug, §§ 293, 299 BGB (vgl. unten, Ziff. 2.2). Schließlich bleibt offen, ob die Klägerin im Fall des Zustandeskommens eines Ortstermins an der Installationsadresse den Anschluss zu den vertraglich geschuldeten Konditionen tatsächlich hätte bereitstellen können. Der Anschlusstermin kann mit der erfolgreichen Freischaltung (§ 294 BGB) nicht zwangsläufig gleichgesetzt werden, zumal es umgekehrt auch Fälle gibt, in denen die Freischaltung ohne Technikertermin erfolgen kann.

2. Auch ein Schadensersatzanspruch besteht nicht. Die im Hinblick auf die Kündigungsvoraussetzungen darlegungs- und beweispflichtige Klägerin bleibt jedenfalls beweisfällig, dass der Beklagte gegen seine Mitwirkungspflichten verstieß und die Anschlussfreischaltung treuwidrig vereitelte.

2.1 Zwar trifft den Kunden eines Telekommunikationsanbieters nach Vertragsabschluss die Nebenpflicht, dem Anbieter die zeitnahe Freischaltung des Anschlusses faktisch zu ermöglichen. Insbesondere muss der Kunde dafür Sorge tragen, dass einem Techniker – soweit erforderlich – der Zutritt zu der Anschlussstelle bzw. den Verteilerkästen im oder am Hause gewährt wird.

Ein konkretes Anschlussdatum wurde im Vertrag vom 03.08.2011 nicht vereinbart. Dort heißt es unter „Details zu meinem neuen Anschluss“ lediglich: „Unverbindlicher Wunschtermin: schnellstmöglich“.

Nach § 299 BGB kommt der Gläubiger im Fall der unbestimmten Leistungszeit nicht dadurch in Verzug, dass er vorübergehend an der Annahme der angebotenen Leistung verhindert ist, es sei denn, dass der Schuldner ihm die Leistung eine angemessene Zeit vorher angekündigt hat. Trotz rechtzeitiger Ankündigung tritt kein Gläubigerverzug ein, wenn diesem die Annahme nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist (Palandt, 71. A., § 299, Rn. 3).

Nach Ansicht des Gerichts sind die von den Telekommunikationsanbietern werktags angebotenen Termine „8-16 Uhr“ grundsätzlich nicht geeignet, einen Annahmeverzug des Kunden zu begründen. Einem, heutzutage oftmals in einem Einzelhaushalt lebenden, Arbeitnehmer ist es nicht zuzumuten, einen ganzen Arbeits- bzw. Urlaubstag zu opfern, um gegebenenfalls nach achtstündiger Wartezeit einem Techniker den regelmäßig nur Minuten andauernden Ortstermin zu ermöglichen. Der Beklagte ist zudem als Lehrer tätig; seine Urlaubsansprüche sind an die Schulferien gekoppelt.

Auch wenn die Telekommunikationsanbieter im Hinblick auf die technische Freischaltung auf die Mitarbeit bzw. das Diktat der T. angewiesen sind (vgl. §§ 9, 19 ff. TKV), wären Organisationsprobleme bzw. eine gewisse Kooperationsunwilligkeit des Monopolanbieters dem (Konkurrenz)Anbieter im Außenverhältnis zum Kunden zuzurechnen (§ 278 BGB). Die übrigen Telekommunikationsanbieter haben sicherzustellen, dass die T. ihnen bzw. ihren Kunden einen konkreten Anschlusstermin unterbreitet, dessen Zeitfenster nur in Ausnahmefällen 1-2 Stunden übersteigen sollte.

Selbst wenn ein hinreichend präziser Anschlusstermin mitgeteilt wird, gerät der Kunde nicht in Annahmeverzug, sofern er dem Telekommunikationsanbieter seine Verhinderung zum avisierten Termin mitteilt und seinerseits Terminsangebote unterbreitet. Denn die Bereitstellung eines Telefonanschlusses verlangt der Natur der Sache nach eine besondere Rücksichtnahme des Anbieters auf die Belange des Kunden. Der Anschlusstermin ist – mangels gegenteiliger Regelung in den Telekommunikationsverträgen – zwischen den Parteien zu vereinbaren. Schließlich stünde es jedem Telekommunikationsanbieter frei, in dem Vertrag einen konkreten Anschlusstermin, der dann verbindlich wäre, zu vereinbaren. Jedenfalls bestimmt § 43aI Nr. 3 TKG, dass dem Kunden die voraussichtlich Dauer bis zur Bereitstellung des Anschlusses mitzuteilen ist. Nach § 45dI TKG ist der Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen an festen Standorten an einer mit dem Teilnehmer zu vereinbarenden, geeigneten Stelle zu installieren. Das Gesetzt sieht ein einseitiges Bestimmungsrecht hinsichtlich des Anschlusstermins nicht ausdrücklich vor und impliziert in den genannten Vorschriften vielmehr ein kooperatives Verhalten der Vertragsparteien.

Ein außerordentliches Kündigungsrecht des Telekommunikationsanbieters – mit der Möglichkeit der Geltendmachung von Schadensersatz wegen vorzeitiger Vertragsbeendigung – kommt nach Auffassung des Gerichts lediglich bei ernsthafter und endgültiger Kooperationsverweigerung des Kunden in Betracht, etwa weil der Kunde rechtzeitig mitgeteilte und ausreichend präzise Technikertermine wiederholt unentschuldigt hat verstreichen lassen, gleichwohl sich der Anbieter um schnellstmögliche Bereitstellung bemühte.

2.2 Ein solcher Fall ist vorliegend nicht gegeben. Es kann nicht darauf abgestellt werden, dass der Beklagte die von der Klägerin bestimmten Anschlusstermine am 13.09. und 14.09.2011 absagte. Die Klägerin teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 02.09.2011 einen – unzumutbar unpräzisen – Termin zum 14.09.2011 „von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr“ mit. Aus diesem Schreiben geht hervor, dass der Beklagte dem Termin 13.09. vorab widersprochen hatte.

Mit Schreiben vom 30.09.2011 teilte der Beklagte der Klägerin 5 Termine im September und 7 Termine im Oktober 2011 mit, an denen der Anschlusstermin vereinbart werden könne. Für den 17.10.2011 bot der Beklagte seine ganztägige Verfügbarkeit an. Er zeigte sich mithin kooperativ und um Ermöglichung der zeitnahen Freischaltung bemüht.

Mit Schreiben vom 15.09.2011 bestätigte die Klägerin den Termin 17.10.2011 (von 8-16 Uhr). Dieser Termin wurde unstreitig durch einen Techniker der T. wahrgenommen. Gleichwohl scheiterte der Netzanschluss. Die Klägerin ist insofern darlegungs- und beweispflichtig für ihren Vortrag, dass die Freischaltung aus Gründen, die der Beklagte zu vertreten hätte, nicht erfolgten konnte. Der Beklagte hat bestritten, dass eine Anschlussdose vor Ort nicht vorhanden gewesen sei. Ein diesbezügliches Beweisangebot wurde seitens der Klägerin jedoch nicht unterbreitet, obgleich es nahe gelegen hätte, das Zeugnis des Technikers der T. zum Beweis der Tatsache, das die zur Freischaltung erforderlichen technischen Voraussetzungen an der Anschlussstelle nicht vorgelegen hätten, anzubieten. Das Schreiben der T. vom 31.10.2011 stellt kein ausreichendes Beweismittel dar, zumal aus dem Schreiben nicht hervorgeht, weshalb der Anschlusstermin am 17.10.2011 ergebnislos verlief („Negativliste vom 17.10.2011 … mit dem Rückmeldegrund KU“).

Zwar hat der Beklagte sodann mit Schreiben vom 21.10.2011, in dem er betonte, dass er seit zweieinhalb Monaten auf die Freischaltung seines Anschlusses warte, den Vertrag stornieren wollen. Dieses Verhalten kann aus den o. g. Gründen jedoch nicht als schuldhafte Kooperationsverweigerung bewerten werden. Ein längeres Zuwarten auf Freischaltung ist dem Kunden nämlich nicht zuzumuten. Der BGH hat mit Urteil vom 24.01.2013 (Az.: III ZR 98/12) unlängst entschieden, dass ein Telefon- und Internetanschluss ein Wirtschaftsgut darstellt, dessen ständige Verfügbarkeit von derart zentraler Bedeutung für die Lebensgestaltung ist, dass dessen Vorenthaltung zur Geltendmachung eines Nutzungsausfallschadens berechtigen könne (BGH BB 2013, 513).

Die Klägerin hat das Verhalten des Beklagten offenbar selbst nicht als schuldhafte und endgültige Erfüllungsverweigerung angesehen. Vielmehr bestimmte sie mit Schreiben vom 28.10.2011 für den 10.11.2011 erneut einen nicht hinreichend präzisierten Ortstermin „von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr“. Nachdem dieser offenbar gescheitert war, wurde dem Beklagten mit Schreiben vom 30.11.2011 bekannt gegeben, dass der Anschluss in 2 Wochen abgerechnet werde, sofern von Seiten des Kunden keine Rückmeldung erfolge.

Eine – auf die Verweigerung der Kooperation gestützte – Kündigung sprach die Klägerin in der Folgezeit nicht aus. Vielmehr begann sie Rechnungen zu versenden, in denen Vergütung (inklusive Mehrwertsteuer) für eine unstreitig nicht erbrachte Leistung, nämlich den Telefonanschluss, gefordert wurde (Rechnungen vom 01.09.2011-01.06.2012). Dieses Vorgehen widerspricht § 294 BGB. Zwar kann der Annahmeverzug die Fälligkeit der Vergütungsforderung begründen (§ 615 BGB). Anzubieten ist jedoch die geschuldete Leistung in einer Weise, dass der Gläubiger nichts weiter zu tun braucht, als zuzugreifen und die Leistung anzunehmen (Palandt, 71. A., § 294, Rn. 2, 3; § 615, Rn. 7 ff.). Dass die Möglichkeit der Wahrnehmung des Installationstermins mit der geschuldeten Leistung des Netzzugangs nicht gleichzusetzen ist, zeigt das ominöse Scheitern des Termins vom 17.10.2011. Wenn der Klägervortrag zuträfe, dass an der Anschlussstelle keine Telefonbuchse vorhanden gewesen sei, wäre ein erneuter Ortstermin im Übrigen überflüssig gewesen; die Klägerin trug nicht vor, dass die Bereitstellung des Anschlusses vor Ort – in der Folgezeit – technisch möglich gewesen wäre (vgl. insofern § 297 BGB).

Mangels Zahlungsverzugs geht die – lediglich auf den vorgeblichen Zahlungsverzug gestützte – Kündigungserklärung vom 04.06.2012 ins Leere.

3. Mangels Hauptforderungen bestehen keine Nebenforderungen.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 713 ZPO.

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Datum: Montag, 10. November 2014 18:51
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