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Neoguard 2010: Der Spürhund für „Killerspiele“?

Montag, 14. Juni 2010 22:19

Vor einigen Tagen wurde in der Presse die Software „NeoGuard 2010“ vorgestellt. Nach Angaben des Herstellers, wurde die Software für Eltern entwickelt und soll auf dem Rechner des Nachwuchses installierte Spiele aufspüren und löschen. Der Schwerpunkt soll auf Spielen liegen, die laut USK nicht für Kinder geeignet sind. Dazu gibt man das Alter des Kindes in das Programm ein und startet die Suche. Das Programm listet alle gefundenen Spiele auf. So verspricht es jedenfalls der Hersteller.

Der Hersteller verspricht eine Effektivität von 90%, auch für aus dem Internet gedownloadete Spiele. Ein erster Test von Stigma Videospiele fällt ernüchternd aus: Es wurden nur zwischen 0 und 25 % der installierten Spiele gefunden. Mit ausländischen, indizierten oder über Steam geladenen Spielen scheint die Software überfordert zu sein, so das Resulat des Tests. Ein Beitrag zum Jugendschutz? Wenig bis gar nicht.

Aber auch wenn das Programm alle Spiele erkennen würde: Der erzieherische Wert des bloßen Löschens ist mehr als fraglich. Kinder sind nicht dumm. Eine Neuinstallation ist keine Herausforderung und dauert meist nur wenige Augenblicke. Da hilft kein Programm sondern, wenn überhaupt, ein Gespräch mit dem Nachwuchs.

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BDSG Novelle II in Kraft

Sonntag, 6. September 2009 18:57

Seit 01.09.2009 ist die heiß diskutierte BDSG-Novelle II vom 10. Juli 2009 in Kraft. Bereits im am 12. Juni 2009 hat der Bundesrat die BDSG-Novelle I verabschiedet. Dabei ging es um die Zulässigkeit von Scoring sowie die Datenübermittlung an Auskunfteien. Mit dem zweiten Teil der Novelle wurde u.a. der Arbeitnehmerdatenschutz sowie die Zulässigkeit der personalisierten Werbung neu geregelt. Was den Arbeitnehmerdatenschutz angeht, wurde § 32 nicht „dateibezogene” Informationen erweitert. Er ist auf alle Formen der Speicherung oder Übermittlung anzuwenden, somit auch auf handschriftliche Aufzeichnungen wie Schriftstücke oder Personalakten. Die Nutzung der Daten zur Aufdeckung von Straftaten wurde eingeschränkt. Ein bloße Vermutung, dass der Beschäftigte eine Straftat begangen hat reicht nicht mehr aus. Es müssen Anhaltspunkt bestehen, die dokumentiert werden müssen. Massenscreenings sind somit, jedenfalls theoretisch, nicht mehr möglich.

Personalisierte Werbung ist nach § 28 Abs. 3 und 3a BDSG nur noch zulässig, wenn der Betroffene der Datennutzung zum Zwecke der Werbung zugestimmt hat (Opt-in-Prinzip). Aber: Keine Regel ohne Ausnahme. Die Nutzung der Daten für personalisierte Werbung ist auch dann zulässig, wenn eigene Angebote gegenüber Kunden oder Personen, deren Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen entnommen werden, beworben werden. Das gleiche gilt für Geschäftswerbung und für die Spenden-Werbung. Werbung für fremde Angebote (Beipackwerbung usw.) ist ebenfalls zulässig, sofern der Absender deutlich erkennbar ist.

Gestärkt wurden auch die rechte des betrieblichen Datenschutzbeauftragten. Dieser ist vor einer Kündigung geschützt. Nur in schwerwiegenden Fällen kann ihm gekündigt werden. Ziel ist es, gewissenhaft arbeitende Datenschutzbeauftragte vor Benachteiligungen zu schützen. Fortbildungsmaßnahmen des Datenschutzbeauftragten müssen vom Arbeitgeber ermöglicht und bezahlt werden.

Ob die Novelle das gewünschte Ergebnis bringt, wird sich in der Praxis zeigen. Insbesondere die Neuregelung der personalisierte Werbung ist recht komplex und für Laien kaum verständlich ausgefallen.

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Muster: Datenschutzauskunft

Montag, 11. Mai 2009 19:30

Betreff: Datenschutzauskunft

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich musste feststellen, dass Sie Daten zu meiner Person speichern. Sie sind gem. § 34 BDSG verpflichtet über die zu meiner Person gespeicherten Daten Auskunft zu erteilen.

Entsprechend des § 34 BDSG ersuche ich um Beantwortung folgender Fragen:

1. Welche personenbezogenen Daten über mich werden von Ihrem Unternehmen
gespeichert? Hierbei bitte ich Sie um Auskunft über die gespeicherten
Daten selbst, und nicht über die Art von Daten, die Sie gespeichert haben.

2. Sind diese Daten nicht von mir selbst mitgeteilt: Woher und zu
welchem Zeitpunkt hat Ihr Unternehmen diese Daten bezogen?

3. An welche Empfänger wurden oder werden diese Daten durch Ihr
Unternehmen weiter gegeben?

4. Zu welchen Zwecken speichert Ihr Unternehmen diese Daten?

Ich bitte Sie, die Auskunft innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab erhalt dieses Schreibens zu erteilen. Sollten Sie eine Fristverlängerung benötigen, bitte ich um eine entsprechende Zwischennachricht.

Bitte bestätigen Sie mir kurz den Eingang dieser Nachricht und senden
Sie mir die Beauskunftung postalisch zu.

Mit freundlichen Grüßen

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Die „Marke“ DDR

Donnerstag, 8. Mai 2008 9:08

Vielen dürfte die Firma „Mondos Arts“ bekannt sein. Seit 13 Jahren verkauft Mondos Arts T-Shirts mit dem „Ampelmännchen“ sowie andere Signets aus der DDR Zeit. Darunter waren auch T-Shirts mit Abdruck der DDR Fahne dabei. Eines Tages flatterte eine Klage ins Haus. Ein cleverer Geschäftsmann hat sich nämlich die Markenrechte am einstigen DDR-Wappen gesichert. Mondos Arts wurde auf 30.000 Euro verklagt. Schließlich gehöre das Wappen ihm.

Der Kläger Manfred Jansen ist kein Unbekannter. Bereits vor drei Jahren mahnte er mehrere Nutzer des Wappens ab und wolle Linzenzgebühren. Das Gericht stoppte dieses Vorgehen. Die Eigentümer von Mondos Arts wollte einige Zeit vor Jansen das DDR-Wappen als Marke eintragen lassen. Doch das Deutschen Patent- und Markenamt lehnte ab, mit der Begründung, dass „geografische Herkunftsangaben“ nicht als Marke geeignet sind. Das Gericht schloss sich der Auskunft des Deutschen Patent- und Markenamtes an, dass Mondos Arts mitteilte das DDR-Wappen sei nicht eintragunsfähig.

Jansen ließ nicht locker und zog vor das Münchner Oberlandesgericht. Und bekam Recht. Revision wurde nicht zugelassen. Mondos Arts hat angekündigt Beschwerde einzulegen. Sollten sie scheitern, werden sowohl Mondos Arts als auch andere Firmen, die Souvenirs mit dem Wappen drucken, mit hohen Geldforderungen rechnen müssen.

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Telefon-Weiterleitung per Tastendruck ist unzulässig

Dienstag, 22. April 2008 9:00

Laut einem Urteil des Kölner Verwaltungsgerichts ist es unzulässig bei Werbeanrufen den Kunden per Tastendruck zu kostenpflichtigen 0900-Rufnummern weiterzuleiten. Die Weiterleitung verstößt gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb sowie gegen das Telekommunikationsgesetz.

Hintergrund:
Im vorliegenden Fall ging es um ein Unternehmen, dass verschiedene Personen anrufen ließ. Der Angerufene wurde von einer automatischen Stimmen über einen angeblichen Gewinn informiert. Wer weitere Informationen wollte, musste eine bestimmte Taste drücken. Sobald man diese Taste gedrückt hat, wurde man automatisch an eine kostenpflichtige 0900-Nummer weitergeleitet. Betroffene, die auf diese Masche reingefallen sind, haben sich bei der Bundesnetzagentur über die unerwünschte Werbung sowie gegen die automatische Weiterleitung beschwert. Die Weiterleitung funktionierten nämlich auch bei Personen die für 0900er-Nummern gesperrt waren.

Die Bundesnetzagentur reagierte und sprach ein Verbot gegen die unerwünschten Werbeanrufe und die automatische Weiterleitung per Tastendruck aus. Eine Weiterleitung zu Mehrwertdiensten sei nur unter bestimmten Fällen wie z.B. bei der Auskunft zulässig, so das Argument. Das betroffene Unternehmen legte Widerspruch ein. Das OLG Köln lehnte den Widerspruch ab. Damit hat das Unternehmen nur noch die Möglichkeit einer Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Münster.

Das komplette Urteil gibt es hier: VG Köln, Az.:11 L 307/08 vom 16.04.2008

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Jugendschutz: BPjM und USK

Mittwoch, 12. März 2008 11:54

Vielen ist nicht ganz bewusst was eigentlich der Unterschied zwischen USK und BPjM ist. Diese Begriffe fallen meist wenn es darum geht ein PC- oder Konsolenspiel zu bewerten. Ab wann ist es freigeben? Was bedeuten die einzelnen USK Aufkleber? Eine kurze Einleitung zu dem Thema Jugendschutz…

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Pflicht zur Preisangabe bei Telefondiensten

Donnerstag, 6. März 2008 19:25

Der BGH hat entschieden, dass in jeder Werbung für Telefon-Auskunftsdienste eine vollständige Preisangabe gemäß Preisangabenverordnung, mit Ausnahme des Hörfunks, enthalten sein muss. BGH, Urteil vom 3. Juli 2003, AZ: I ZR 66/01

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