Die Preisangabeverordnung ist eine Verbraucherschutzverordnung und seit 1985 in Kraft. Das Gesetz fordert, dass dass Preise gegenüber Endverbrauchern immer einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzugeben sind. Im Online-Handel muss auch angegeben werden, ob und in welcher Höhe weitere Kosten für bestimmte Zahlungsarten anfallen. Werden Gebühren erhoben, so müssen diese auf einer Informationsseite sowie beim Bestellprozess und der Bestellbestätigung genannt werden. Bis 2005 untersagten Kreditkartenanbieter Händlern Aufpreise für die Zahlung mit Kreditkarte zu verlangen. Die meisten Händler haben nun die Wahl, ob Sie Aufschläge nehmen oder nicht. Einzige Bedingung: Der Aufschlag darf nicht höher sein, als die Gebühren, die der Kreditkartenanbieter vom Händler verlangt. Des Weiteren müssen die Händler den Kunden auf die zusätzliche Gebühr hinweisen.
Mit Urteil vom 30.04.2009 hat das Kammergericht Berlin (Az.: 23 U 243/08) entschieden, dass es unzulässig sei, eine kostenfreie Buchung anzubieten (hier im Fall Ryanair), sofern dies nur auf eine bestimmte Karte beschränkt ist, die wiederum nur gegen eine Jahresgebühr in Höhe von 40 bis 100 EUR erhältlich ist. Natürlich sehen insbesondere E-Payment Anbieter wie Paypal es nicht gerne, wenn Händler Gebühren für diese Zahlungsart erheben. Größtenteil ist dies sogar vertraglich verboten. Bei Verstoß, werde mit Sperre des Accounts oder vorübergehenden Einschränkungen gedroht. Dies ändert sich jedoch bei Paypal ab 14.10.2009 (wir berichteten). Ab dem 14.10.2009 erlaubt Paypal eine Gebührenerhebung.
Kurz gesagt: Aufschläge für bestimmte Zahlungskarten, sind in Ordnung, sofern die Höhe der Kosten ausdrücklich im Shop genannt wird. Natürlich sollte vorab geprüft werden, ob der Zahlungsanbieter eine Gebührenerhebung zulässt. Das dem Kunden auch die Möglichkeit eingeräumt werden muss kostenlos per Überweisung zu zahlen, versteht sich von selbst.
]]>Nach einer Studie der Lehrergewerkschaft GEW waren 15 000 Lehrer schon einmal Opfer von Mobbing im Internet oder SMS. Marianne Demmer, Leiterin des GEW-Vorstandsbereichs Schule, fordert deshalb:
„Wir brauchen ein Bündel an Präventionsmaßnahmen und klare Regeln für ein gutes Schulklima, damit Mobbing keinen Nährboden hat”
Man sollte sich aber auch vor Dramatisierungen und Überreaktionen hüten:
„Schülerstreiche und Mobbing sind ein ‚altes Thema’, das nun im Internet-Zeitalter angekommen ist. Jetzt müssen die Lehrkräfte lernen, gelassen und professionell mit den Herausforderungen umzugehen. In besonders gravierenden Fällen muss der Arbeitgeber professionelle Unterstützung sicher stellen.”
Auf die praktische Umsetzung darf man gespannt sein…
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Der Vertreiber eines Erfrischungsgetränkes beantragte eine einstweilige Verfügung gegen einen anderen Vertreiber von Erfrischungsgetränken, da der Konkurrent den Markennamen des Antragstellers unrechtmäßig benutze. Sobald man den Namen des Antragstellers bei Google eingab, erschien die Werbung des Konkurrenten.
Das OLG Frankfurt teilte nicht diese Auffassung und sah in dem Verhalten des Konkurrenten keinen Verstoß. Eine unzulässige Nutzung der Marke würde dann vorliegen, wenn dadurch das Suchergebnis an sich beeinflusst würde. Im vorliegenden Fall wurde jedoch nur die Platzierung der Werbeanzeige beeinflusst, jedoch nicht das Ergebnis in der Trefferliste.
Das Urteil kann man hier nachlesen: OLG Frankfurt am Main, Az.:6 W 17/08 vom 26.02.2008
]]>Dazu die Bundesjustizministerin Brigitte Zypries:
„Mit der Reform leistet Deutschland einen wichtigen Beitrag zur Stärkung des europäischen Binnenmarkts. Die Verbraucher werden nun beim Einkauf im Ausland vor unlauteren geschäftlichen Handlungen und betrügerischen Unternehmern genauso wie im Inland geschützt. Sie können damit die Vorteile des europäischen Binnenmarkts wie ein größeres Produktangebot und niedrigere Preise besser nutzen sei es in einem Geschäft im Ausland oder beim Einkauf über eine ausländische Website. Dies macht sich auch für die Unternehmen bezahlt. Sie können auf demselben Weg, auf dem sie Kunden in ihrem Herkunftsland ansprechen, auch 450 Millionen Verbraucher in der EU erreichen”.
Auf der Webseite des Bundesministeriums der Justiz werden auch Beispiele unzulässiger Handlungen genannt:
- Die unwahre Behauptung eines Unternehmers, zu den Unterzeichnern eines Verhaltenskodexes zu gehören (Nr. 1 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG-E),
- die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, gesetzlich ohnehin bestehende Rechte wie Widerrufs- oder Rücktrittsrechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar (Nr. 10 des Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG-E),
- die unwahre Angabe, der Unternehmer werde demnächst sein Geschäft aufgeben oder seine Geschäftsräume verlegen (Nr. 15 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG-E),
- die Übermittlung von Werbematerial unter Beifügung einer Zahlungsaufforderung, wenn damit der unzutreffende Eindruck vermittelt wird, die beworbene Ware oder Dienstleistung sei bereits bestellt (Nr. 22 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG-E).
Den Entwurf kann man auf der Seite des BMJ nachlesen: RegE Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
]]>Ganz anders sah es das LG Berlin vor einem Jahr. Das Gericht hat entschieden, dass die Veröffentlichung zulässig sei, weil die Daten aus „öffentlich zugänglicher Quelle“ nach § 28 Abs. Nr.3 BDSG stammen. Die Betreiber haben angekündigt sich zu wehren, notfalls auch vor Gericht.
]]>Hintergrund:
Im vorliegenden Fall ging es um ein Unternehmen, dass verschiedene Personen anrufen ließ. Der Angerufene wurde von einer automatischen Stimmen über einen angeblichen Gewinn informiert. Wer weitere Informationen wollte, musste eine bestimmte Taste drücken. Sobald man diese Taste gedrückt hat, wurde man automatisch an eine kostenpflichtige 0900-Nummer weitergeleitet. Betroffene, die auf diese Masche reingefallen sind, haben sich bei der Bundesnetzagentur über die unerwünschte Werbung sowie gegen die automatische Weiterleitung beschwert. Die Weiterleitung funktionierten nämlich auch bei Personen die für 0900er-Nummern gesperrt waren.
Die Bundesnetzagentur reagierte und sprach ein Verbot gegen die unerwünschten Werbeanrufe und die automatische Weiterleitung per Tastendruck aus. Eine Weiterleitung zu Mehrwertdiensten sei nur unter bestimmten Fällen wie z.B. bei der Auskunft zulässig, so das Argument. Das betroffene Unternehmen legte Widerspruch ein. Das OLG Köln lehnte den Widerspruch ab. Damit hat das Unternehmen nur noch die Möglichkeit einer Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Münster.
Das komplette Urteil gibt es hier: VG Köln, Az.:11 L 307/08 vom 16.04.2008
]]>Zum Urteil: OLG Düsseldorf, Az.: I-20 U 107/07 vom 30.10.2007
]]>“Unabhängig davon behält sich die X GmbH & Co. KG vor, das Programmangebot, die einzelnen Kanäle, die Nutzung der einzelnen Kanäle sowie die Zusammensetzung der Programmpakete zum Vorteil der Abonnenten zu ergänzen, zu erweitern oder in sonstiger Weise zu verändern.”
“Die X GmbH Co. KG kann die vom Abonnenten monatlich zu zahlenden Beträge erhöhen, wenn sich die Kosten für die Bereitstellung des Programms erhöhen. Der Abonnent ist berechtigt, den Vertrag auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung zu kündigen, wenn die Erhöhung 5 % oder mehr des ursprünglichen Abonnementpreises ausmacht.”
“Ab der Verlängerung gelten die Tarife für die jeweils verlängerte Laufzeit.”
“Die X GmbH & Co. KG behält sich vor, bei einer Änderung/Umstrukturierung des Programmangebots die Abonnementbeiträge zu ändern. In diesem Fall ist … die X GmbH & Co. KG berechtigt, das Abonnement zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der geplanten Änderung schriftlich zu kündigen. Stimmt der Abonnent der Leistungsänderung zu, kann die X GmbH & Co. KG die Preisstruktur anpassen, ohne dass dies ein Kündigungsrecht des Abonnenten auslöst.”
Das Gericht war der Auffasung, dass die Änderung des Programmangebots schon deshalb unzulässig sei, weil es sich nicht auf bestimmte und triftige Gründe beziehe. Eine Kalkulierbarkeit und Transparanz ist für den Kunden hier nicht gegeben, da bei Vertragsabschluss nicht absehbar ist welche Programmänderungen hinzunehmen sind. Das eine Änderung unter Umständen positiv für die Mehrheit der Zuschauer wäre, ist dabei nicht relevant. Bundesgerichtshof, Az.: III ZR 247/06 vom 15.11.2007
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