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Die Bezeichnung „Fuhrpark“ kann irreführend sein

Mittwoch, 14. April 2010 10:42

Im vorliegenden Fall geht es um ein Omnibus-Unternehmen, dass mit der Aussage warb, ihm würde ein „moderner Omnibusfuhrpark zur Verfügung“ stehen. Ein Mitbewerber sah dies als irreführende Werbung an. Das Argument: Das Unternehme verfüge lediglich über einen einzigen Bus. Der Rest werde bei Bedarf dazugemietet. Das LG Heilbronn gab dem Kläger mit Urteil vom 10.11.2009 Recht (Az.: 23 O 68/09).

Die Bezeichnung „Fuhrpark“ erwecke beim Kunden den Eindruck, „es handele sich bei dem Betrieb des Beklagten um ein Busunternehmen, welches zumindest über einen Bus der abgebildeten Größe, eher sogar über mehrere Busse dauerhaft verfüge, da auf einen „Fuhrpark“ verwiesen wird.“, so das Gericht. Dies ist hier jedoch nicht der Fall, da der Unternehmen tatsächlich nur einen Omnibus besitzt.

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Die Fallstricke der Neuen Paypal AGB

Sonntag, 20. September 2009 19:42

Am Montag hat Paypal seine Kunden darüber informiert, dass zum 14.10.2009 die AGB „aufgrund von Produkt- und Gesetzesänderungen“ aktualisiert wird. Klingt harmlos, ist es aber nicht. Trotz des „Paypal-Zwangs“ war bisher kein eBay Händler verpflichtet eine Paypal Zahlung anzunehmen. Man tat dies oft zähneknirschend aus Kulanz gegenüber dem Kunden. Anscheinend gab es jedoch viele Händler, die die Lücke in der bisherigen AGB ausgenutzt haben, um die Annahme der Zahlung zu verweigern. In den noch aktuellen Nutzungsbedingungen findet sich unter Punkt 3.7 (in der neuen AGB unter 3.8) folgender Eintrag:

„Wenn Sie E-Geld senden, ist der Empfänger nicht verpflichtet, diese Zahlung anzunehmen.“

Das lies den Verkäufern immerhin eine Wahl, auch wenn dieser Umstand sehr vielen unbekannt war. In der neuen Paypal AGB, die ab 14.10.2009 gilt, ist nun unter Punkt 4.2a folgendes  zu lesen.

„Wenn PayPal als Zahlungsmethode in Ihrem eBay-Angebot genannt ist, müssen Sie PayPal-Zahlungen akzeptieren“.

Über diese Änderung könnte man ja noch hinwegsehen. Doch das waren noch nicht alle Änderungen. Paypal wirbt damit, dass Zahlungen praktisch sofort beim Verkäufer sind. Auf der Hauptseite lesen wir:

„[…]Außerdem kommen Ihre Einkäufe früher bei Ihnen an, weil die Zahlung schnell beim Verkäufer ist.[…]“

Davon ist in der neuen AGB nichts mehr zu lesen. Punkt 3.1 der Nutzungsbedingungen:

„Wenn Sie eine Zahlung mit PayPal senden, erteilen Sie uns damit einen Zahlungsauftrag. Für die Ausführung von Zahlungsaufträgen nach Maßgabe dieser Vereinbarung gilt eine Frist von drei Geschäftstagen als vereinbart.[…] Wir sind nur dann verpflichtet, den Zahlungsauftrag innerhalb von drei Geschäftstagen nach dessen Eingang auszuführen, wenn: es sich um eine Zahlung zwischen PayPal-Konten handelt, die in einem Land des Europäischen Wirtschaftsraums („EWR“) registriert sind,[…]“

Mit einer Online Banküberweisung kommt das Geld am nächsten Tag an. Wo ist dann der Vorteil von Paypal? Es ist jedenfalls nicht die Geschwindigkeit der Zahlungsabwicklung. Des Weiteren bietet Paypal eine „Reservefunktion“ an. Das Guthaben, dass auf dem „Reservekonto“ landet, steht dem Nutzer nicht zur Verfügung. Das ist beispielsweise bei „PayPal-Zahlungen, bei denen die Zahlungsquelle eine Lastschrift mit Sicherheitsprüfung ist“. Eine Frist, wann das Geld spätestens freigegeben wird, ist nicht genannt.

„Punkt 3.7: Sie stimmen für diesen Fall zu, dass PayPal zunächst den von Ihrer Bank erhaltenen Betrag auf Ihr Reservekonto bucht. Dort bleibt das E-Geld so lange, bis unserer Einschätzung nach kein Risiko mehr besteht, dass die Zahlung von Ihrer Bank wegen Kontounterdeckung zurückgebucht wird.“

Um sich vor Zahlungsausfallrisiken zu schützen, kann Paypal aus dem Guthaben des Paypal Kontos eine Reserve bilden.

„Als Bank sind wir dazu verpflichtet, uns gegen Zahlungsausfallrisiken zu schützen. Im Rahmen dessen können wir aus Ihrem Guthaben auf Ihrem PayPal-Konto eine Reserve bilden. Das geschieht dann, wenn wir aufgrund uns zur Verfügung stehender Informationen berechtigterweise zu der Einschätzung kommen, dass im Zusammenhang mit Ihrem PayPal-Konto ein erhöhtes Ausfallrisiko für uns besteht. Das bedeutet: Ein bestimmter Teil Ihres Guthabens oder Ihrer eingehenden Zahlungen wird auf Ihr Reservekonto gebucht und erscheint als „nicht verfügbar“ in Ihrer Kontoübersicht. Über dieses Guthaben können Sie nicht unmittelbar verfügen.“

Eine Bank, die von meinem Guthaben eine Reserve bildet, so dass mir das Geld nicht zur Verfügung steht? Davon habe ich in Deutschland noch nicht gehört. Es versteht sich eigentlich von selbst, dass Paypal für das „Reservekonto“ keine Zinsen zahlt. Natürlich kann Paypal nicht willkürlich irgendwelche Bedingungen für das „Reservekonto“ festlegen… Oder doch?

„Die Bedingungen richten sich danach, was wir für notwendig erachten, um die mit Ihrem PayPal-Konto verbundenen Risiken zu minimieren.“

Wer gegen die Willkür etwas unternehmen will, dem wird gleich mitgeteilt, was Paypal von Kunden hält, die meinen irgendwelche Rechte zu haben:

„Wenn Sie mit der Bildung einer Reserve nicht einverstanden sind, können Sie Ihr PayPal-Konto schließen. Wenn Ihr PayPal-Konto, gleich aus welchem Grund, geschlossen wird, können wir eine Reserve für 180 Tage lang einbehalten.“

Der Kunde ist verpflichtet das „Risikomanagement“ von Paypal nach Kräften zu unterstützen. So muss man auf Anforderung und auf eigene Kosten „zusätzliche Informationen über die finanzielle Situation und den Betrieb Ihres Gewerbes oder Unternehmens zur Verfügung [stellen]“.

Punkt 10.7: „Sie sind verpflichtet, uns auf Anfrage auf Ihre Kosten zusätzliche Informationen über die finanzielle Situation und den Betrieb Ihres Gewerbes oder Unternehmens zur Verfügung zu stellen, wie zum Beispiel Jahresabschlüsse (testiert oder in sonstiger Form geprüft), Aufstellungen anderer Zahlungsdienstleister, Registerauszüge oder Ausweiskopien.“

Um Betriebs- und Geschäftsgeheimnise schert sich Paypal anscheinend nicht.

Erhebung von Gebühren für die Akzeptanz von PayPal doch zulässig?
Eine positive Änderung gibt es aber. Bisher war es nicht gestattet, Zuschläge oder Gebühren für PayPal-Zahlungen oder die Akzeptanz von PayPal als Zahlungsverfahren zu erheben. (Punkt 4.6). Anscheinend hat doch ein Umdenken bei Paypal stattgefunden. Unter dem unscheinbaren Titel „4.5 Keine abwertende Darstellung von PayPal als Zahlungsmethode“ findet sich folgender entscheidender Satz:

„Sofern Sie für die Nutzung von PayPal Ihren Kunden einen Aufschlag berechnen, dürfen Sie das nur im rechtlich zulässigen Rahmen und müssen Ihre Kunden darüber entsprechend selbst informieren, da dies anderenfalls (straf-) rechtliche Konsequenzen haben könnte.“

Leider ist Paypal nur in diesem Punkt dem Kunden entgegengekommen. Die restlichen Änderungen sind eher zu dessen Nachteil. Es darf jedoch bezweifelt werden, ob die neue AGB überhaupt in dieser Form gültig ist. Viel machen kann ein eBay Händler jedenfalls nicht. Es ist kompliziert und zeitaufwändig ein Unternehmen mit Sitz in Luxemburg und Gerichtstand in Großbritannien zu verklagen.

Problemen mit Paypal
Bei Problemen mit Paypal, die sich nicht über den Kundenservice lösen lassen, kann man sich an folgende Institutionen wenden:

1. CC-Net (Netzwerk der Europäischen Verbraucherzentren): http://www.ecc-net.info/ECCnet/adr-eccnet_germany.html
2. Ombudsmann für Finanzfragen (UK Financial Ombudsman Service) http://www.financial-ombudsman.org.uk
3. CSSF (Commission de Surveillance du Secteur Financier) 110 Route d’Arlon, L-2991 Luxemburg.

Leider liest sich kaum einer die AGB durch, bevor er sie akzeptiert. So kommt es im Fall des Falles oft zu bösen Überraschungen.

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Bundesgerichtshof zu Versandkosten in Preisvergleichslisten

Samstag, 1. August 2009 19:10

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einer gestern verkündeten Entscheidung zu der Frage Stellung genommen, ob ein Versandhändler, der Waren über eine Preissuchmaschine (Preisvergleichsliste) im Internet bewirbt, dabei auch auf beim Erwerb der Waren hinzukommende Versandkosten hinweisen muss.

Nach der Preisangabenverordnung ist ein Händler verpflichtet anzugeben, ob neben dem Endpreis der Ware zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen. Gegebenenfalls hat er deren Höhe bzw. Berechnungsgrundlage anzugeben. Diese Angaben müssen der Werbung eindeutig zugeordnet sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar gemacht werden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Unternehmen, das Elektronikprodukte über das Internet vertreibt, seine Waren in die Preissuchmaschine „froogle.de“ eingestellt. Der dort für jedes Produkt angegebene Preis schloss die Versandkosten nicht ein. Erst wenn die Warenabbildung oder der als elektronischer Verweis gekennzeichnete Produktname angeklickt wurde, wurde man auf eine eigene Seite des Anbieters geführt, auf der neben dem Preis des Produkts die Versandkosten angegeben waren. Ein Mitbewerber hat den Versandhändler deswegen auf Unterlassung in Anspruch genommen. Landgericht und Oberlandesgericht Hamburg haben der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass das bei der beanstandeten Werbung mögliche Anklicken der Warenabbildung und des Produktnamens keinen „sprechenden Link“ darstelle, der dem Verbraucher eindeutig vermittle, dass er über ihn weitere Informationen zu den Versandkosten abrufen könne.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Versandhändlers zurückgewiesen. Bei Preisangaben in Preisvergleichslisten müsse der Verbraucher auf einen Blick erkennen können, ob der angegebene Preis die Versandkosten enthalte oder nicht. Denn die Aussagekraft des Preisvergleichs, der üblicherweise in einer Rangliste dargestellt werde, hänge von dieser wesentlichen Information ab. Unter diesen Umständen sei es nicht ausreichend, wenn der Interessent erst dann, wenn er sich mit einem bestimmten Angebot näher befasse, auf die zusätzlich anfallenden Versandkosten hingewiesen werde.

Urteil vom 16. Juli 2009 – I ZR 140/07 –

Versandkostenangabe in Preisvergleichslisten

LG Hamburg, Urteil vom 16. Januar 2007  416 O 339/06

OLG Hamburg, Urteil vom 25. Juli 2007  5 U 10/07 Karlsruhe, den 17. Juli 2009

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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Muster: Datenschutzauskunft

Montag, 11. Mai 2009 19:30

Betreff: Datenschutzauskunft

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich musste feststellen, dass Sie Daten zu meiner Person speichern. Sie sind gem. § 34 BDSG verpflichtet über die zu meiner Person gespeicherten Daten Auskunft zu erteilen.

Entsprechend des § 34 BDSG ersuche ich um Beantwortung folgender Fragen:

1. Welche personenbezogenen Daten über mich werden von Ihrem Unternehmen
gespeichert? Hierbei bitte ich Sie um Auskunft über die gespeicherten
Daten selbst, und nicht über die Art von Daten, die Sie gespeichert haben.

2. Sind diese Daten nicht von mir selbst mitgeteilt: Woher und zu
welchem Zeitpunkt hat Ihr Unternehmen diese Daten bezogen?

3. An welche Empfänger wurden oder werden diese Daten durch Ihr
Unternehmen weiter gegeben?

4. Zu welchen Zwecken speichert Ihr Unternehmen diese Daten?

Ich bitte Sie, die Auskunft innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab erhalt dieses Schreibens zu erteilen. Sollten Sie eine Fristverlängerung benötigen, bitte ich um eine entsprechende Zwischennachricht.

Bitte bestätigen Sie mir kurz den Eingang dieser Nachricht und senden
Sie mir die Beauskunftung postalisch zu.

Mit freundlichen Grüßen

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Die gute alte Jugendherberge, eine Marke?

Donnerstag, 5. März 2009 20:01

Mit Beschluss vom 26.01.2009 (Az:25 W (pat) 8/06) hat das Bundespatentgericht (BPAtG) entschieden, dass die Marke „Jugendherberge“ für die Bereiche Verpflegung, und Veranstaltung von Reisen nicht „unterscheidungskräftig“ ist. Die Marke wurde deshalb gelöscht. Nach Ansicht der Richter, verbinde man mit dem Begriff eine „einfach ausgestattete Unterkunftsstätte für Jugendliche“. Auch sei die Wortkombination durchaus gebräuchlich für Unterkunfts- oder Übernachtungsstätten.

Geklagt hatte ein Hotel- und Hostelunternehmen und beantragte die Löschung der Marke „Jugendherberge“. Markeninhaber war das Deutsche Jugendherbergswerk. Das Urteil ist hier zu finden: BPAtG Beschluss vom 26.01.2009 (Az:25 W (pat) 8/06)


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Emoticons und der Traum vom schnellen Geld

Sonntag, 14. Dezember 2008 12:31

Emoticons wie „:-)“ oder“ ;-)“ sind aus dem Internet gar nicht mehr wegzudenken. Auch Unternehmen nutzen Emoticons in ihrer Werbung. Warum also nicht damit Geld verdienen, dachte sich bestimmt Oleg Teterin, Manager der Firma Superfone. Superfone ist in der Mobilfunkwerbung in Russland tätig. Vor einigen Tagen verkündete er siegessicher in der Presse, dass die russische Patentbehörde ihm das Markenrecht an dem Emoticon „;-)“ zugeteilt hätte. Wer von nun an Werbung mit dem Emoticon macht, muss zahlen.

Die Empörung war bei russischen Unternehmen natürlich groß. Auf Nachfrage der staatlichen Nachrichtenagentur RIA Nowosti, nahm das Patentamt Stellung. Das Smiley-Symbol sei ein „allgemeingültiges Symbol“ und könne gar nicht geschützt werden, so die Patentbehörde. Der Antrag werde abgelehnt. Somit ist wohl der Traum vom schnellen Geld geplatzt…

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Volkswagen hat Anspruch auf zweistellige Domain „vw.de“

Donnerstag, 19. Juni 2008 10:34

Die DENIC, die zentrale Vergabestelle für Domains mit der Landeskennung „.de“, hat sich bisher wegen „technischer Bedenken“ geweigert, Domains mit nur zwei Buchstaben zu registrieren. So auch bei vw.de, die der Konzern Volkswagen registrieren wollte. Das OLG Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 29.04.2008 die Denic verurteilt, die Domain vw.de zu registrieren. Dabei berief sich das Gericht auf § 20 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen indem es heißt:

„Marktbeherrschende Unternehmen […] dürfen ein anderes Unternehmen in einem Geschäftsverkehr, der gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich ist, weder unmittelbar noch mittelbar unbillig behindern oder gegenüber gleichartigen Unternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandeln.“

Aufgrund der marktbeherrschende Stellung der DENIC, sei § 20 GWB anwendbar, so die Frankfurter Richter. Denn nur über die DENIC können Domains mit der Endung „.de“ registriert werden. Konkurrenten gibt es nicht. Die Argumente der Denic waren für die Richter nicht stichhaltig genug und die Weigerung „unverhältnismäßig“. Ein Sachverständigengutachten hat ergeben, dass es nur noch auf 3,5 Prozent der untersuchten Nameserver Probleme mit kurzen Domains gäbe.

Ob die Entscheidung Einfluss auf die Verfügbarkeit von zweistelligen de-Domains haben wird, bleibt abzuwarten. Es gibt aber auch Einschränkungen. Bei Kombinationen wie „com.de“ oder „fr.de“ könnte es, laut Gutachten, zu technischen Problemen kommen. Ob die DENIC, die Registrierung zweistelliger Domainnamen komplett freigeben wird, ist noch offen.

Das Urteil kann man hier nachlesen: OLG Frankfurt am Main, Az.: 11 U 32/04 vom 29.04.2008

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UWG-Novelle geplant

Donnerstag, 22. Mai 2008 15:55

Das „Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb“ (UWG) soll erneut geändert werden. Gestern hat das Bundeskabinett einen Entwurf zur Änderung des Gesetzes beschlossen. Das neue Gesetz soll für mehr Rechtssicherheit bei den Verbrauchern sorgen. Auch eine „Schwarze Liste“ von unlauteren Geschäftspraktiken ist geplant.

Dazu die Bundesjustizministerin Brigitte Zypries:

„Mit der Reform leistet Deutschland einen wichtigen Beitrag zur Stärkung des europäischen Binnenmarkts. Die Verbraucher werden nun beim Einkauf im Ausland vor unlauteren geschäftlichen Handlungen und betrügerischen Unternehmern genauso wie im Inland geschützt. Sie können damit die Vorteile des europäischen Binnenmarkts wie ein größeres Produktangebot und niedrigere Preise besser nutzen sei es in einem Geschäft im Ausland oder beim Einkauf über eine ausländische Website. Dies macht sich auch für die Unternehmen bezahlt. Sie können auf demselben Weg, auf dem sie Kunden in ihrem Herkunftsland ansprechen, auch 450 Millionen Verbraucher in der EU erreichen“.

Auf der Webseite des Bundesministeriums der Justiz werden auch Beispiele unzulässiger Handlungen genannt:

  • Die unwahre Behauptung eines Unternehmers, zu den Unterzeichnern eines Verhaltenskodexes zu gehören (Nr. 1 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG-E),

  • die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, gesetzlich ohnehin bestehende Rechte wie Widerrufs- oder Rücktrittsrechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar (Nr. 10 des Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG-E),

  • die unwahre Angabe, der Unternehmer werde demnächst sein Geschäft aufgeben oder seine Geschäftsräume verlegen (Nr. 15 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG-E),
  • die Übermittlung von Werbematerial unter Beifügung einer Zahlungsaufforderung, wenn damit der unzutreffende Eindruck vermittelt wird, die beworbene Ware oder Dienstleistung sei bereits bestellt (Nr. 22 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG-E).

Den Entwurf kann man auf der Seite des BMJ nachlesen: RegE Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb

Quelle: Pressemitteilung des BMJ vom 21.05.2008

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Kosten für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen trotz eigener Rechtsabteilung ersatzfähig

Samstag, 10. Mai 2008 13:47

Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass in der Regel im Zuge einer Abmahnung auch die Anwaltskosten des Abmahnenden ersetzt werden müssen.

Im vorliegenden Fall ging es um die Deutsche Telekom AG. Diese hat sich für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen nicht der eigenen Rechtsabteilung bedient, sondern dafür externe Anwälte engagiert. Ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung ist nicht verpflichtet die eigenen Juristen zur Überprüfung von Wettbewerbern einzusetzen und ggf. Abmahnungen auszusprechen. Dies gehöre nicht zu den originären Aufgaben eines gewerblichen Unternehmens, so das Gericht. Die tatsächliche Organisation des abmahnenden Unternehmens ist hierbei ausschlaggebend.

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Telefon-Weiterleitung per Tastendruck ist unzulässig

Dienstag, 22. April 2008 9:00

Laut einem Urteil des Kölner Verwaltungsgerichts ist es unzulässig bei Werbeanrufen den Kunden per Tastendruck zu kostenpflichtigen 0900-Rufnummern weiterzuleiten. Die Weiterleitung verstößt gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb sowie gegen das Telekommunikationsgesetz.

Hintergrund:
Im vorliegenden Fall ging es um ein Unternehmen, dass verschiedene Personen anrufen ließ. Der Angerufene wurde von einer automatischen Stimmen über einen angeblichen Gewinn informiert. Wer weitere Informationen wollte, musste eine bestimmte Taste drücken. Sobald man diese Taste gedrückt hat, wurde man automatisch an eine kostenpflichtige 0900-Nummer weitergeleitet. Betroffene, die auf diese Masche reingefallen sind, haben sich bei der Bundesnetzagentur über die unerwünschte Werbung sowie gegen die automatische Weiterleitung beschwert. Die Weiterleitung funktionierten nämlich auch bei Personen die für 0900er-Nummern gesperrt waren.

Die Bundesnetzagentur reagierte und sprach ein Verbot gegen die unerwünschten Werbeanrufe und die automatische Weiterleitung per Tastendruck aus. Eine Weiterleitung zu Mehrwertdiensten sei nur unter bestimmten Fällen wie z.B. bei der Auskunft zulässig, so das Argument. Das betroffene Unternehmen legte Widerspruch ein. Das OLG Köln lehnte den Widerspruch ab. Damit hat das Unternehmen nur noch die Möglichkeit einer Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Münster.

Das komplette Urteil gibt es hier: VG Köln, Az.:11 L 307/08 vom 16.04.2008

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