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Muster: Datenschutzauskunft

Montag, 11. Mai 2009 19:30

Betreff: Datenschutzauskunft

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich musste feststellen, dass Sie Daten zu meiner Person speichern. Sie sind gem. § 34 BDSG verpflichtet über die zu meiner Person gespeicherten Daten Auskunft zu erteilen.

Entsprechend des § 34 BDSG ersuche ich um Beantwortung folgender Fragen:

1. Welche personenbezogenen Daten über mich werden von Ihrem Unternehmen
gespeichert? Hierbei bitte ich Sie um Auskunft über die gespeicherten
Daten selbst, und nicht über die Art von Daten, die Sie gespeichert haben.

2. Sind diese Daten nicht von mir selbst mitgeteilt: Woher und zu
welchem Zeitpunkt hat Ihr Unternehmen diese Daten bezogen?

3. An welche Empfänger wurden oder werden diese Daten durch Ihr
Unternehmen weiter gegeben?

4. Zu welchen Zwecken speichert Ihr Unternehmen diese Daten?

Ich bitte Sie, die Auskunft innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab erhalt dieses Schreibens zu erteilen. Sollten Sie eine Fristverlängerung benötigen, bitte ich um eine entsprechende Zwischennachricht.

Bitte bestätigen Sie mir kurz den Eingang dieser Nachricht und senden
Sie mir die Beauskunftung postalisch zu.

Mit freundlichen Grüßen

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Telefon-Weiterleitung per Tastendruck ist unzulässig

Dienstag, 22. April 2008 9:00

Laut einem Urteil des Kölner Verwaltungsgerichts ist es unzulässig bei Werbeanrufen den Kunden per Tastendruck zu kostenpflichtigen 0900-Rufnummern weiterzuleiten. Die Weiterleitung verstößt gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb sowie gegen das Telekommunikationsgesetz.

Hintergrund:
Im vorliegenden Fall ging es um ein Unternehmen, dass verschiedene Personen anrufen ließ. Der Angerufene wurde von einer automatischen Stimmen über einen angeblichen Gewinn informiert. Wer weitere Informationen wollte, musste eine bestimmte Taste drücken. Sobald man diese Taste gedrückt hat, wurde man automatisch an eine kostenpflichtige 0900-Nummer weitergeleitet. Betroffene, die auf diese Masche reingefallen sind, haben sich bei der Bundesnetzagentur über die unerwünschte Werbung sowie gegen die automatische Weiterleitung beschwert. Die Weiterleitung funktionierten nämlich auch bei Personen die für 0900er-Nummern gesperrt waren.

Die Bundesnetzagentur reagierte und sprach ein Verbot gegen die unerwünschten Werbeanrufe und die automatische Weiterleitung per Tastendruck aus. Eine Weiterleitung zu Mehrwertdiensten sei nur unter bestimmten Fällen wie z.B. bei der Auskunft zulässig, so das Argument. Das betroffene Unternehmen legte Widerspruch ein. Das OLG Köln lehnte den Widerspruch ab. Damit hat das Unternehmen nur noch die Möglichkeit einer Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Münster.

Das komplette Urteil gibt es hier: VG Köln, Az.:11 L 307/08 vom 16.04.2008

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