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Abmahnung: Nicht jeder Stollen ist auch ein Dresdner Stollen

Mittwoch, 11. November 2009 21:27

Der Schutzverband Dresdner Stollen e.V ist auf der Jagd nach Markenrechtsverletzern. Erwischt hat es Carola Enning vom Webautritt hausfrauenseite.de. Der Verstoß: Sie hat ein Rezept ihrer Schwiegergroßmutter für einen „Dresdner Stollen“ angeboten. Ein Stollen darf sich nur dann „Dresdner Stollen“ nennen, wenn er den Anforderungen der Kollektivmarkensatzung des Verbandes entspreche. Eine der Voraussetzung sei, dass der Stollen in Dresden von einem Mitgliedsbetrieb gebacken wurde.

Der Verein greift rigoros durch. Auch Umschreibungen wie „Stollen nach Dresdner Art“ werden nicht geduldet. Dresdner Stollen, Dresdner Christstollen oder Dresdner Weihnachtsstollen sind eingetragene Markennamen. Der Verein beruft sich auf § 16 MarkenG. Darin ist zu u.a. lesen:

(1) Erweckt die Wiedergabe einer eingetragenen Marke in einem Wörterbuch, einem Lexikon oder einem ähnlichen Nachschlagewerk den Eindruck, dass es sich bei der Marke um eine Gattungsbezeichnung für die Waren oder Dienstleistungen handelt, für die die Marke eingetragen ist, kann der Inhaber der Marke vom Verleger des Werkes verlangen, dass der Wiedergabe der Marke ein Hinweis beigefügt wird, dass es sich um eine eingetragene Marke handelt.

(2) Ist das Werk bereits erschienen, so beschränkt sich der Anspruch darauf, dass der Hinweis nach Absatz 1 bei einer neuen Auflage des Werkes aufgenommen wird.

Somit dürfte es im Prinzip ausreichen, wenn man das Rezept mit „Dresdner Stollen®“ kennzeichnet. Das „R“ steht für Registered Trademark. Immerhin war der Verein so fair und hat zunächst weder Schadenersatz noch die Unterschreibung einer Unterlassungserklärung gefordert. „Ich hoffe, ich bin damit den Änderungswünschen vollständig und fristgemäß nachgekommen, damit der Schutzverband Dresdner Stollen® e.V. von der im Schlusspassus des dreiseitigen Anwalteinschreibens mit Rückschein angekündigten Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen und Umlegung der Anwaltskosten auf mich absieht.“, so Enning auf der Webseite.

Die Betreiberin der Seite hat ein Voting gestartet, wie man die Stolle nun nennen soll. Vorschläge sind u.a. „the Stollen formerly known as Dresdner“, „Paragraphen-Stollen“ oder „Sachsen-Stollen“.

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Emoticons und der Traum vom schnellen Geld

Sonntag, 14. Dezember 2008 12:31

Emoticons wie „:-)“ oder“ ;-)“ sind aus dem Internet gar nicht mehr wegzudenken. Auch Unternehmen nutzen Emoticons in ihrer Werbung. Warum also nicht damit Geld verdienen, dachte sich bestimmt Oleg Teterin, Manager der Firma Superfone. Superfone ist in der Mobilfunkwerbung in Russland tätig. Vor einigen Tagen verkündete er siegessicher in der Presse, dass die russische Patentbehörde ihm das Markenrecht an dem Emoticon „;-)“ zugeteilt hätte. Wer von nun an Werbung mit dem Emoticon macht, muss zahlen.

Die Empörung war bei russischen Unternehmen natürlich groß. Auf Nachfrage der staatlichen Nachrichtenagentur RIA Nowosti, nahm das Patentamt Stellung. Das Smiley-Symbol sei ein „allgemeingültiges Symbol“ und könne gar nicht geschützt werden, so die Patentbehörde. Der Antrag werde abgelehnt. Somit ist wohl der Traum vom schnellen Geld geplatzt…

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Bei einfachen Verstößen kein Patentanwalt nötig

Mittwoch, 25. Juni 2008 23:01

Das Markenrecht ist oft sehr vielfältig so das es in einigen Fällen nötig wird, einen Patenanwalt hinzuzuziehen. Bei einfach gelagerten Fällen, muss kein Patenanwalt zusätzlich beauftragt werden, so das LG Berlin. Die zusätzlichen Abmahngebühren für den Patentanwalt müsse nicht bezahlt werden.

Im vorliegenden Fall ging es um einen eBay-Shopbetreiber, der T-Shirts mit dem Markenemblem des Klägers angeboten hat. Er wurde vom Kläger abgemahnt und unterschrieb die strafbewehrte Unterlassungserklärung. Nach Prüfung der Kostennote, stellte der Shopbetreiber fest, dass auch die Kosten für einen Patentanwalt berechnet wurden. Für den Patenanwalt wollte er jedoch nicht aufkommen. Das Gericht gab ihm Recht. Der Sachverhalt war rechtlich eindeutig. Somit hätte es gereicht, wenn ein Rechtsanwalt die Abmahnung verfasst hätte.

Das LG Berlin hierzu:

Diese Schadensminderungspflicht erfordert, dass der Geschädigte Maßnahmen unterlässt, die ein verständiger Mensch, der die Kosten dafür selbst aufwenden müsste, unterließe (grundsätzlich Palandt-Heinrichs, BGB, 66.Auflage, § 254 Randnummer 36).

Das ganze Urteil kann man hier nachlesen: LG Berlin, Az.:15 O 698/06 vom 18.09.2007

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Die „Marke“ DDR

Donnerstag, 8. Mai 2008 9:08

Vielen dürfte die Firma „Mondos Arts“ bekannt sein. Seit 13 Jahren verkauft Mondos Arts T-Shirts mit dem „Ampelmännchen“ sowie andere Signets aus der DDR Zeit. Darunter waren auch T-Shirts mit Abdruck der DDR Fahne dabei. Eines Tages flatterte eine Klage ins Haus. Ein cleverer Geschäftsmann hat sich nämlich die Markenrechte am einstigen DDR-Wappen gesichert. Mondos Arts wurde auf 30.000 Euro verklagt. Schließlich gehöre das Wappen ihm.

Der Kläger Manfred Jansen ist kein Unbekannter. Bereits vor drei Jahren mahnte er mehrere Nutzer des Wappens ab und wolle Linzenzgebühren. Das Gericht stoppte dieses Vorgehen. Die Eigentümer von Mondos Arts wollte einige Zeit vor Jansen das DDR-Wappen als Marke eintragen lassen. Doch das Deutschen Patent- und Markenamt lehnte ab, mit der Begründung, dass „geografische Herkunftsangaben“ nicht als Marke geeignet sind. Das Gericht schloss sich der Auskunft des Deutschen Patent- und Markenamtes an, dass Mondos Arts mitteilte das DDR-Wappen sei nicht eintragunsfähig.

Jansen ließ nicht locker und zog vor das Münchner Oberlandesgericht. Und bekam Recht. Revision wurde nicht zugelassen. Mondos Arts hat angekündigt Beschwerde einzulegen. Sollten sie scheitern, werden sowohl Mondos Arts als auch andere Firmen, die Souvenirs mit dem Wappen drucken, mit hohen Geldforderungen rechnen müssen.

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Wenn schon abmahnen, dann richtig adressieren!

Dienstag, 29. April 2008 12:00

Richtiges adressieren kann viel Zeit, Geld und vorallem Ärger sparen. Im vorliegenden Fall ging es um den Begklagten Ralf X. Dieser sollte wegen einer Markenrechtsverletzung abgemahnt werden. Per Einschreiben wurde ihm vom Kläger eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zugeschickt. Bis hierhin also noch nichts besonderes. Die Kläger machten aber einen „kleinen“ Fehler. Der Brief war an Peter X. Adressiert und nicht an Ralf X. Der Postbote hat das Einschreiben jedoch, korrekterweise, dem Beklagten zugeordnen und ließ eine Benachrichtigung im Briefkasten. Das Einschreiben wurde von Ralf X jedoch nicht abgeholt.

Als der Kläger davon erfuhr, reichte er sofort Klage ein. Der Beklagte erkannte den Klageanspruch sofort an. Der Kläger musste aber trotzdem die Prozesskosten tragen, da der Beklagte keine Abmahnung erhalten hat und es somit keinen Anlass zur Klageerhebung gab.

Der Kläger reichte sofortigen Beschwerde ein. Die Abmahnung sei zugegangen, der Beklagte hat das Einschreiben jedoch nicht abgeholt. Das OLG Köln hat entschieden, dass die Kostentragungspflicht allein dem Kläger aufzuerlegen ist, da der Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Eine Abmahnung hat er nicht bekommen. Das die an Peter X adressierte Abmahnung sich an den Beklagten richtete, hätte er wissen müssen, so das Argument der Kläger. Diese Auffassung teilte das Gericht nicht. Eine Benachrichtigung stelle keinen Zugang des eigentlichen Schreibens dar. Eine pflichtwidrige Zugangsvereitelung lag ebenfalls nicht vor. Der Empfänger verweigerte die Annahme zu Recht auch wenn es nur den Vornamen betraf.

Das Urteil des OLG Köln ist hier zu finden: OLG Köln, Az.:6 W 182/07 vom 21.01.2008

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Domain studi.de stellt keine Markenrechtsverletzung dar

Donnerstag, 6. März 2008 19:52

Die private Nutzung der Domain studi.de stellt keine Markenrechtsverletzung dar, da kein Handeln im geschäftlichen Verkehr stattfindet. LG München Az.: 1HK O 22408/06

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Keine Prüfungspflicht für Provider

Montag, 25. Februar 2008 17:50

Das Hanseatische Oberlandesgericht hat mit Urteil vom 27.02.2003 die Rechte von Internet-Providern gestärkt. Es stellte klar, dass bei der Konnektierung einer Domain eine Prüfungspflicht selbst bei offenkundigen Rechtsverstößen nicht besteht. Es liegt somit keine Verletzung der Markenrechte vor.Urteil des OLG Hamburg vom 27.02.2003, Az.3 U 7/01

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