Der Verein greift rigoros durch. Auch Umschreibungen wie “Stollen nach Dresdner Art” werden nicht geduldet. Dresdner Stollen, Dresdner Christstollen oder Dresdner Weihnachtsstollen sind eingetragene Markennamen. Der Verein beruft sich auf § 16 MarkenG. Darin ist zu u.a. lesen:
(1) Erweckt die Wiedergabe einer eingetragenen Marke in einem Wörterbuch, einem Lexikon oder einem ähnlichen Nachschlagewerk den Eindruck, dass es sich bei der Marke um eine Gattungsbezeichnung für die Waren oder Dienstleistungen handelt, für die die Marke eingetragen ist, kann der Inhaber der Marke vom Verleger des Werkes verlangen, dass der Wiedergabe der Marke ein Hinweis beigefügt wird, dass es sich um eine eingetragene Marke handelt.
(2) Ist das Werk bereits erschienen, so beschränkt sich der Anspruch darauf, dass der Hinweis nach Absatz 1 bei einer neuen Auflage des Werkes aufgenommen wird.
Somit dürfte es im Prinzip ausreichen, wenn man das Rezept mit “Dresdner Stollen®” kennzeichnet. Das „R“ steht für Registered Trademark. Immerhin war der Verein so fair und hat zunächst weder Schadenersatz noch die Unterschreibung einer Unterlassungserklärung gefordert. „Ich hoffe, ich bin damit den Änderungswünschen vollständig und fristgemäß nachgekommen, damit der Schutzverband Dresdner Stollen® e.V. von der im Schlusspassus des dreiseitigen Anwalteinschreibens mit Rückschein angekündigten Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen und Umlegung der Anwaltskosten auf mich absieht.“, so Enning auf der Webseite.
Die Betreiberin der Seite hat ein Voting gestartet, wie man die Stolle nun nennen soll. Vorschläge sind u.a. „the Stollen formerly known as Dresdner“, „Paragraphen-Stollen“ oder „Sachsen-Stollen“.
]]>Der Beklagte verkaufte auf eBay T-Shirts auf denen eine Grafik des amerikanischen Tatookünstlers Ed Hardy abgebildet war. Ed Hardy behauptete, dass das Shirt hinsichtlich Art und Weise der Aufbringung der Strasssteine und der qualitativen Verarbeitung ganz erheblich von der Originalware der Marke Ed Hardy abweiche. Der Schnitt entspreche nicht demjenigen, der bei Originalware Verwendung finde. Somit sei es eine Fälschung, so Ed Hardy. Die Klägerin forderte den Beklagten zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Die Beklagte gab die Unterlassungserklärung außergerichtlich ab, beglich jedoch nicht die Abmahnkosten.
Die Beklagte gewann und musste die Kosten der anwaltlichen Abmahnung nicht tragen. Der “Ed Hardy”-Lizenznehmer sei verpflichtet, die von ihm aufgestellte Erklärung zu beweisen. Die Behauptung, es seien Fälschungen reiche nicht aus. Die Kläger müssen entsprechende Nachweise oder Indizien vorlegen. Das konnten sie aber im vorliegenden Fall nicht. Aus diesem Grund wurde die Klage abgewiesen.
]]>Laut Aussagen des Restaurantsbesitzers, stünde das „Mc“ für “Malaysian Chicken”. Der Rückschlag dürfte Konsequenzen für McDonald’s haben. Durch das Urteil wurde ein Präzedenzfall für andere geschaffen.
]]>Darin steht
“Die Kammer verkennt nicht, dass es gerade bei Verkäufen über eBay häufig um gefälschte Markenware geht. Dies ändert aber nichts daran, dass grundsätzlich jeder Verkäufer – wenn er nicht etwas anderes mitteilt – verpflichtet ist, Originalware zu liefern. Mit seiner auffällig herausgestellten Garantiezusage täuscht der Verfügungsbeklagte vor, seinen Kunden einen besonderen Vorteil zu bieten. Gerade auch aus der Sicht redlicher Mitbewerber verschafft der Verfügungsbeklagte sich damit einen ungerechtfertigten Vorteil.”
Das ganze Urteil ist hier zu finden: LG Bochum Az.:I-12 o 12/09 vom 10.02.2009
]]>Geklagt hatte ein Hotel- und Hostelunternehmen und beantragte die Löschung der Marke „Jugendherberge”. Markeninhaber war das Deutsche Jugendherbergswerk. Das Urteil ist hier zu finden: BPAtG Beschluss vom 26.01.2009 (Az:25 W (pat) 8/06)
Die “Schutzgemeinschaft Münchner Weißwurst” beantragte die Eintragung der Bezeichnung „Münchner Weißwurst” beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) als geografische Herkunftsangabe. Mit dem Eintrag in das “Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben” hätten gemäß EU-Recht, die Würste nur noch in München produziert werden dürfen. Das DPMA hatte keine Einwände und bestätigte, die Eintragung.
Viele Metzgereibetriebe außerhalb Münchens waren alles andere als erfreut über dieses Urteil. Sie legten Beschwerde gegen die Entscheidung beim Bundespatentgericht ein. Die „Münchener Weißwurst” sei eine Gattungs- und keine Herkunftsbezeichnung. Auch werden erhebliche Mengen der „Münchener Weißwürste” außerhalb Münchens produziert. Eine schwerpunktmäßigen Produktion im Landkreis München fehlt somit.
Mit Beschluss vom 17.02.2009 (Az.30W (pat) 22/06) entschied das Gericht, dass die „Münchener Weißwurst” eine Gattungsbezeichnung sei und der Schutz einer geografischen Herkunftsangabe somit nicht gegeben ist. Anders würde es vielleicht beim Begriff „Original Münchener Weißwurst” aussehen, da hier laut der “Bekanntmachung über die Zusammensetzung von Weißwürsten” der Stadt München vom 15.03.1972 besondere Zubereitungsvorgaben beachtet werden müssen.
]]>Die Empörung war bei russischen Unternehmen natürlich groß. Auf Nachfrage der staatlichen Nachrichtenagentur RIA Nowosti, nahm das Patentamt Stellung. Das Smiley-Symbol sei ein „allgemeingültiges Symbol” und könne gar nicht geschützt werden, so die Patentbehörde. Der Antrag werde abgelehnt. Somit ist wohl der Traum vom schnellen Geld geplatzt…
]]>Im vorliegenden Fall ging es um einen eBay-Shopbetreiber, der T-Shirts mit dem Markenemblem des Klägers angeboten hat. Er wurde vom Kläger abgemahnt und unterschrieb die strafbewehrte Unterlassungserklärung. Nach Prüfung der Kostennote, stellte der Shopbetreiber fest, dass auch die Kosten für einen Patentanwalt berechnet wurden. Für den Patenanwalt wollte er jedoch nicht aufkommen. Das Gericht gab ihm Recht. Der Sachverhalt war rechtlich eindeutig. Somit hätte es gereicht, wenn ein Rechtsanwalt die Abmahnung verfasst hätte.
Das LG Berlin hierzu:
Diese Schadensminderungspflicht erfordert, dass der Geschädigte Maßnahmen unterlässt, die ein verständiger Mensch, der die Kosten dafür selbst aufwenden müsste, unterließe (grundsätzlich Palandt-Heinrichs, BGB, 66.Auflage, § 254 Randnummer 36).
Das ganze Urteil kann man hier nachlesen: LG Berlin, Az.:15 O 698/06 vom 18.09.2007
]]>Der Vertreiber eines Erfrischungsgetränkes beantragte eine einstweilige Verfügung gegen einen anderen Vertreiber von Erfrischungsgetränken, da der Konkurrent den Markennamen des Antragstellers unrechtmäßig benutze. Sobald man den Namen des Antragstellers bei Google eingab, erschien die Werbung des Konkurrenten.
Das OLG Frankfurt teilte nicht diese Auffassung und sah in dem Verhalten des Konkurrenten keinen Verstoß. Eine unzulässige Nutzung der Marke würde dann vorliegen, wenn dadurch das Suchergebnis an sich beeinflusst würde. Im vorliegenden Fall wurde jedoch nur die Platzierung der Werbeanzeige beeinflusst, jedoch nicht das Ergebnis in der Trefferliste.
Das Urteil kann man hier nachlesen: OLG Frankfurt am Main, Az.:6 W 17/08 vom 26.02.2008
]]>Ausnahme: Wenn bereits in der Vergangenheit ähnliche Verstöße gemeldet wurden. Dann ist der Betreiber verpflichtet „Vorsorge zu treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Markenverletzungen kommt.”
Das Urteil kann man hier nachlesen: LG Düsseldorf, Az.: 2a O 314/07 vom 19.03.2008
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