Hilfreich wäre nach de Maizières Worten auch ein sogenanntes Indexierungsverbot. Damit würden Betreiber von Suchmaschinen verpflichtet, bestimmte Einträge bei den Suchergebnissen nicht anzuzeigen. Was de Maizières aber übersieht: Vieles wird über Verlinkungen verbreitet. Da nützt das Entfernen aus den Suchergenissen wenig.
Es geht um Datenschutz. Angeblich. Doch wo bleibt der Datenschutz bei der Vorratsdatenspeicherung? Da sieht man es anscheinend nicht so streng…
Der Verein greift rigoros durch. Auch Umschreibungen wie “Stollen nach Dresdner Art” werden nicht geduldet. Dresdner Stollen, Dresdner Christstollen oder Dresdner Weihnachtsstollen sind eingetragene Markennamen. Der Verein beruft sich auf § 16 MarkenG. Darin ist zu u.a. lesen:
(1) Erweckt die Wiedergabe einer eingetragenen Marke in einem Wörterbuch, einem Lexikon oder einem ähnlichen Nachschlagewerk den Eindruck, dass es sich bei der Marke um eine Gattungsbezeichnung für die Waren oder Dienstleistungen handelt, für die die Marke eingetragen ist, kann der Inhaber der Marke vom Verleger des Werkes verlangen, dass der Wiedergabe der Marke ein Hinweis beigefügt wird, dass es sich um eine eingetragene Marke handelt.
(2) Ist das Werk bereits erschienen, so beschränkt sich der Anspruch darauf, dass der Hinweis nach Absatz 1 bei einer neuen Auflage des Werkes aufgenommen wird.
Somit dürfte es im Prinzip ausreichen, wenn man das Rezept mit “Dresdner Stollen®” kennzeichnet. Das „R“ steht für Registered Trademark. Immerhin war der Verein so fair und hat zunächst weder Schadenersatz noch die Unterschreibung einer Unterlassungserklärung gefordert. „Ich hoffe, ich bin damit den Änderungswünschen vollständig und fristgemäß nachgekommen, damit der Schutzverband Dresdner Stollen® e.V. von der im Schlusspassus des dreiseitigen Anwalteinschreibens mit Rückschein angekündigten Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen und Umlegung der Anwaltskosten auf mich absieht.“, so Enning auf der Webseite.
Die Betreiberin der Seite hat ein Voting gestartet, wie man die Stolle nun nennen soll. Vorschläge sind u.a. „the Stollen formerly known as Dresdner“, „Paragraphen-Stollen“ oder „Sachsen-Stollen“.
]]>Die Firma Paypal ist sowohl eine Tochtergesellschaft der Firma Ebay, als auch ein von ihr betriebenes Online-Bezahlsystem, das zur Begleichung von Beträgen genutzt wird. PayPal funktioniert ähnlich wie ein Treuhandkonto. Der Käufer zahlt den Kaufpreis bei PayPal ein. Das Geld wird von da an den Verkäufer weitergeleitet. Der ganze Service ist natürlich nicht kostenlos. Jedenfalls nicht für Verkäufer. Ab 25.09.2008 sind Verkäufer gezwungen einen Bezahldienst anzubieten, zu dem sie sich gesondert anmelden müssen und der auch mit Kosten und finanziellen Risiken verbunden ist. Pro Transaktion berechnet Paypal zusätzlich eine Gebühr von 3,9% des Umsatzes sowie 0,35 € Grundgebühr. Dazu kommen noch die Gebühren für den Handel auf Ebay, die je nach Umsatz variieren. Die ganzen Gebühren kommen dabei der Firma Ebay zu Gute. Paypal verspricht zwar eine schnelle und sichere Zahlungsabwicklung, dies ist aber, wie man oft in verschiedenen Berichten der Medien lesen kann, nicht immer der Fall. Die vermeintlich sichere Zahlungsmethode für den Verkäufer ist mit erheblichen Risiken verbunden. Dieses Risiko wird dem Verkäufer durch Ebay aufgezwungen.
“Aber Paypal bietet doch einen Käufer- und Verküferschutz, was soll da groß passieren?” Haben Sie einen Blick in die Nutzungsbedingungen von Paypal geworfen? Nein? Sicherlich nicht. Wer hat schon Lust sich so einen dicken AGB Wälzer durchzulesen. Aber einen Blick ist es allemal Wert. Die Verkäuferschutzrichtlinie ist Bestandteil der Paypal AGB. Unter Punkt 1.4 ist zu lesen:
„Der Verkäuferschutz von PayPal ist eine kostenlose Kulanzleistung.“
„Rundum abgesichert“? Wohl kaum. Das Wort Kulanz bezeichnet ein freiwilliges Entgegenkommen zwischen Vertragspartnern. Ein Rechtsanspruch auf den „Verkäuferschutz“ besteht somit nicht. Auch der „Käuferschutz“ wird stark eingeschränkt. In der Werbung verspricht Paypal:
„Gesucht, gefunden und gleich bezahlt – mit PayPal. Und jetzt lässt das ersehnte Paket ewig auf sich warten. Oder der Inhalt entspricht ganz und gar nicht der Beschreibung. Das ist ärgerlich, aber nicht unlösbar: Denn genau dafür haben wir den PayPal-Käuferschutz eingerichtet. Wir erstatten Ihnen den vollen Kaufpreis (ganz gleich, wie hoch er war) und die Versandkosten.“
In der „PayPal-Käuferschutzrichtlinie“ liest sich das dann so:
„Der PayPal-Käuferschutz gilt nicht für Artikel, die während des Versands verloren gehen. Falls der Verkäufer einen gültigen Versandbeleg vorlegt, lehnt PayPal den Antrag auf PayPal-Käuferschutz ab. […] Diese Entscheidung und damit auch die Entscheidung über den Antrag auf PayPal-Käuferschutz ist endgültig und der Rechtsweg ausgeschlossen. […] PayPal behält sich das Recht vor, jederzeit im eigenen Ermessen und ohne Angabe von Gründen den PayPal-Käuferschutz zu ändern oder zu streichen. Offene Forderungen zum Zeitpunkt der Streichung werden weiterbearbeitet, bis eine endgültige Entscheidung vorliegt. “
Die vollmundige Versprechnung wird in der AGB eingeschränkt und teilweise ganz zurückgenommen. Wenn es darauf ankommt, wird der Kunde im Stich gelassen. Paypal behält sich sogar vor Zahlungen, die „als potentiell risikoreich angesehen werden“ einer Prüfung zu unterziehen. In der Praxis bedeutet das: Zufällige Einfrierung des Guthabens.
Nutzungsbedingungen 4.3:„Bei auftretenden Zahlungsausfällen ist PayPal berechtigt, bis zur Klärung Ihres Anspruches auf Verkäuferschutz Ihren Zugriff auf Ihr Guthaben einzuschränken.“
Die negativen Berichte über Paypal häufen sich. Der häufigste Grund: Verdacht der Geldwäsche. Das Konto wird meist nach Einreichung von Belegen wie beispielsweise Stromrechnungen wieder entsperrt. Oft sogar erst nach Monaten. Gegen die Kontosperrung kann man sich kaum wehren, da es kaum deutschsprachiger Ansprechpartner gibt. Paypal selbst hat seinen Sitz in Luxemburg. Wer gegen Paypal klagen will, der muss es in London tun. Es gilt englisches Recht. Man kann sich auch bei einem Ombudsmann beschweren. Allerdings nur in englisch. Der Zahlungsempfänger sieht sich in erster Linie mit Nachteile konfrontiert.
Doch wie können sich Verkäufer am besten helfen? Tipp: Man sollte alle Zahlungseingänge bei Paypal sofort auf das eigene Bankkonto weiterleiten. Größere Geldbeträge sollten nicht auf dem Paypal Konto verbleiben. So wird man von grundlosen Sperrung weniger hart getroffen. Wie viel Zeit zwischen Sperrung und Wiedereröffnung vergeht, ist oft unterschiedlich. Im schlimmsten Fall kann sich das für Händler existenzbedrohend auswirken.
]]>Für Rücknahme von Altbatterien im Segment Gerätebatterien wird ein eigenes Rücknahmesystem, die Stiftung GRS, aufgebaut. Auf der Seite der Stiftung GRS wird über das neue Batteriegesetz ausführlich informiert. Zu beachten ist insbesondere § 2 Abs. 14. Darin wird genannt, wer als Vertreiber gilt. Vertreiber ist, wer Batterien gewerblich an den Endnutzer abgibt. Der Endnutzer ist derjenige, der die Batterien nutzt und nicht mehr weiter veräußert. Als Hersteller gilt gemäß § 2 Abs. 15 Batteriegesetz:
Hersteller ist Jeder, der unabhängig von der Vertriebsmethode gewerblich Batterien im Geltungsbereich erstmals in den Verkehr bringt. Den Hersteller trifft gemäß § 4 die Verpflichtung, diesen Umstand gegenüber dem Umweltbundesamt anzuzeigen und zwar elektronisch über die Internetseite des Umweltbundesamtes.
Folgendes ist hierbei zu beachten: Vertreiber und Zwischenhändler, die vorsätzlich oder fahrlässig Batterien von Herstellern in den Verkehr bringen, die sich nicht nach § 4 Absatz 1 Satz 1 angezeigt haben, gelten als Hersteller im Sinne des Gesetzes. Die Regelung gilt aber erst ab 01.03.2010. Gemäß § 9 Abs. 1 Batteriegesetz muss der Versandhändler, vom Endnutzer Altbatterien an oder in der unmittelbaren Nähe der Verkaufsstelle unentgeltlich zurückzunehmen. Dabei beschränkt sich die Rücknahmeverpflichtung auf Altbatterien, die der Händler in seinem Sortiment führt oder geführt hat. Wie viele Batterien der Händler zurücknehmen muss, ist nicht geregelt. Das Gesetz geht darauf nicht konkret ein: „…derer sich Endnutzer üblicherweise entledigen“. Das lässt viel Interpretationsspielraum zu. Die Rücknahmepflicht erstreckt sich nicht auf Produkte mit eingebauten Altbatterien. Dafür ist das Elektrogesetz zuständig. Darf jeder Kunde seine Altbatterien „unfrei“ und somit auf Kosten des Verkäufers zurückschicken? Das ist leider noch nicht ganz geklärt. Wenn ja, wären das enorme zusätzliche Kosten für die Verkäufer.
Natürlich muss der Verkäufer gemäß § 18 Batteriegesetz seinen Hinweispflichten nachkommen. Der Händler muss darüber informieren,
– dass Batterien nach Gebrauch an der Verkaufsstelle unentgeltlich zurückgegeben werden können,
– dass der Endnutzer zur Rückgabe von Altbatterien gesetzlich verpflichtet ist,
– welche Bedeutung das Symbol nach § 17 Abs. 1 und die Zeichen nach § 17 Abs. 3 haben
Dabei hat der Verkäufer die Wahl, ob er den Informationstext unmittelbar im „Hauptkundenstrom“, beispielsweise auf der Internetseite in der Nähe des Angebots gut erkennbar platziert oder die Information der Warensendung schriftlich beifügt. Eine bloße Information per Email reicht dabei nicht aus.
Ob das neue Batteriegesetz eine Flut von Abmahnungen mit sich bringt, wird sich noch zeigen. Auf jedenfalls sollten betroffene Händler sich jetzt schon mit dem neuen Batteriegesetz auseinandersetzen.
Bundesgestzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30.Juni 2009
]]>Der Gerichtshof stellte fest, dass eine generelle Auferlegung eines Wertersatzes mit den Zielen der Richtlinie nicht vereinbar ist. Die Wertersatzpflicht könnte den Verbraucher davon abhalten, von seinem Widerrufsrecht gebrauch zu machen. Die Wirksamkeit und die Effektivität des Rechts auf Widerruf wäre beeinträchtigt, wenn dem Verbraucher auferlegt würde, allein deshalb Wertersatz zu zahlen, weil er die durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekaufte Ware geprüft und ausprobiert hat. Da das Widerrufsrecht gerade zum Ziel hat, dem Verbraucher diese Möglichkeit einzuräumen, kann deren Wahrnehmung nicht zur Folge haben, dass er dieses Recht nur gegen Zahlung eines Wertersatzes ausüben kann.
Das Urteil kann verherende Auswirkung auf den Internethandel haben. Missbrauch ist damit Tür und Tor geöffnet. Die aktuelle Widerrufs- oder Rückgabebelehrung wird aufgrund des Urteils wohl abgeändert werden müssen. Im schlimmsten Fall, droht dem Verwender der aktuellen Widerrufsbelehrung eine Abmahnung.
Das Urteil ist hier nachzulesen: Europäischer Gerichtshof C-489/07 vom 03.09.2009
]]>Im vorliegenden Fall ging es um zwei Spielwarenhändler. Der Beklagte Händler machte keine Angabe über die Dauer der Widerrufsfrist. Der Kläger stellte einen Antrag auf einstweilige Verfügung beim Landgericht Rostock. Weder der Kläger noch der Beklagte hatten ihren Sitz in Rostock. Das Landgericht winkte ab. Es sei nicht zuständig. Der Kläger soll sich an das Gericht am Geschäftsort des Klägers bzw. des Beklagten wenden. Der Kläger reichte Rechtsmittel gegen die Entscheidung ein und bekam vom OLG Recht:
“Begehungsort bei einer im Internet begangenen Verletzungshandlung ist (auch) jeder Ort, an dem die verbreitete Information dritten Personen bestimmungsgemäß zur Kenntnis gebracht wird und keine bloß zufällige Kenntnisnahme vorliegt. Auf den Standort des Mediums (z. B. des Internet-Servers) kommt es nicht an.”
Die Frage war, ob die Geltendmachung der Unterlassungsansprüche an einem anderen Gerichtsort unter Umständen rechtsmissbräuchlich sei. Dies wurde vom Gericht verneint:
“Von einem Missbrauch i. S. d. § 8 Abs. 4 UWG wäre allenfalls auszugehen, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde, für sich gesehen nicht schutzfähige Interessen und Ziele sind. […] Anhaltspunkte hierfür sind dem Antrag jedoch nicht zu entnehmen.“
Trotz des Erfolgs in Bezug auf die örtliche Zuständigkeit hatte der Kläger in der Sache selbst keinen Erfolg. Der Verfügungsgrund wurde nicht glaubthaft gemacht. Somit war die Beschwerde zulässig aber unbegründet.
]]>Nach der Preisangabenverordnung ist ein Händler verpflichtet anzugeben, ob neben dem Endpreis der Ware zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen. Gegebenenfalls hat er deren Höhe bzw. Berechnungsgrundlage anzugeben. Diese Angaben müssen der Werbung eindeutig zugeordnet sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar gemacht werden.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Unternehmen, das Elektronikprodukte über das Internet vertreibt, seine Waren in die Preissuchmaschine “froogle.de” eingestellt. Der dort für jedes Produkt angegebene Preis schloss die Versandkosten nicht ein. Erst wenn die Warenabbildung oder der als elektronischer Verweis gekennzeichnete Produktname angeklickt wurde, wurde man auf eine eigene Seite des Anbieters geführt, auf der neben dem Preis des Produkts die Versandkosten angegeben waren. Ein Mitbewerber hat den Versandhändler deswegen auf Unterlassung in Anspruch genommen. Landgericht und Oberlandesgericht Hamburg haben der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass das bei der beanstandeten Werbung mögliche Anklicken der Warenabbildung und des Produktnamens keinen “sprechenden Link” darstelle, der dem Verbraucher eindeutig vermittle, dass er über ihn weitere Informationen zu den Versandkosten abrufen könne.
Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Versandhändlers zurückgewiesen. Bei Preisangaben in Preisvergleichslisten müsse der Verbraucher auf einen Blick erkennen können, ob der angegebene Preis die Versandkosten enthalte oder nicht. Denn die Aussagekraft des Preisvergleichs, der üblicherweise in einer Rangliste dargestellt werde, hänge von dieser wesentlichen Information ab. Unter diesen Umständen sei es nicht ausreichend, wenn der Interessent erst dann, wenn er sich mit einem bestimmten Angebot näher befasse, auf die zusätzlich anfallenden Versandkosten hingewiesen werde.
Urteil vom 16. Juli 2009 – I ZR 140/07 –
Versandkostenangabe in Preisvergleichslisten
LG Hamburg, Urteil vom 16. Januar 2007 416 O 339/06
OLG Hamburg, Urteil vom 25. Juli 2007 5 U 10/07 Karlsruhe, den 17. Juli 2009
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
Das Urteil wurde nun veröffentlich und kann hier nachgelesen werden: BGH VI ZR 196/08 vom 23.06.2009
]]>Man nimmt deshalb an, dass jedes deutsche Gericht örtlich zuständig ist. Dies wird als „fliegender Gerichtsstand“ bezeichnet. Für viele ist der „fliegende Gerichtsstand” in Deutschland ein Problem. Der Kläger kann sich den Prozessort nach belieben aussuchen. Selbst wenn beide Prozessparteien aus München kommen, ist ein Klage vor einem Gericht in Hamburg möglich. Der § 35 ZPO macht es möglich: „Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl“. Dies wird besonders bei Klagen gegen Medien ausgenutzt, da beispielsweise die Gerichte in Berlin und Hamburg für ihre betroffenenfreundlicheren Rechtsprechung bekannt sind. In der Rechtsprechung und juristischer Literatur wird der „fliegende Gerichtsstand“ zunehmend kritisiert.
Im vorliegenden Fall, ging es um einen urheberechtlich geschützen Stadtplan. Der Betreiber, auf dessen Internetseite der Stadtplan veröffentlich wurde, wohnte ca. 600 Kilometer vom AG München entfernt. Dort wurde die Klage eingereicht. Das Gericht verwies nach Anhörung des Klägers, an das AG Bochum. Dies wäre das nächste zuständige Gericht am Wohnort des Klägers. Das wiederum gefiel dem AG Bochum nicht. Da der Grundsatz des „fliegenden Gerichtsstands“ gilt, könne das AG München nicht einfach erklären, es sei nicht zuständig. Die Sache wurde an das OLG München verwiesen, dass der Argumentation des AG München folgte. Eine Einschränkung des fliegenden Gerichtsstands sei durchaus legitim.
„In der neueren Rechtsprechung ist ohnehin eine Tendenz zu beobachten, den „fliegenden Gerichtsstand der bestimmungsgemäßen Verbreitung“, der als zu ausufernd empfunden wird, einzuschränken und zusätzlich einen gewissen Ortsbezug bzw. die bestimmungsgemäße Auswirkung des Verstoßes im betreffenden Gerichtsbezirk zu fordern […]. Bei dieser Sachlage konnte das Amtsgerichts München seine Zuständigkeit durchaus verneinen.”
Demnach seien für unerlaubte Handlungen, die im Internet begangen werden, nur Gerichte zuständig, zu denen ein örtlichen Bezug besteht. Auch Bundesministerium der Justiz hat die Problematik erkannt und will mit einer Gesetzesänderung reagieren.
]]>Geklagt hatte eine Lehrerin aus NRW (wir berichteten), da sie bei spickmich.de bewertet worden war. Die mit den Schulnoten 1 bis 6 abzugebenden Bewertungen sind an vorgegebene Kriterien gebunden wie etwa “cool und witzig”, “beliebt”, “motiviert”, “menschlich”, “gelassen” und “guter Unterricht”. Im Fach Deutsch wurde die Lehrerin mit der Note 4,3 bewertet. Darin sah sie eine Persönlichkeitsverletzung. Sie forderte vom Betreiber die Löschung ihrer persönlichen Daten wie Name, Schule und unterrichtete Fächer.
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