Mittwoch, 21. April 2010 15:44
Der Versand von Newslettern, ohne Einwilligung der Empfänger, ist nicht zulässig. Das dürfte sich mittlerweile überall herumgesprochen haben. Dennoch wird die Tatsache sehr oft ignoriert. Das LG Dresden (Az. 42 HKO 36/09 vom 30.10.2009) hat, wie andere Gerichte zuvor, entschieden, dass derjenige, der ungefragt Newsletter verschickt, abgemahnt werden kann.
Im vorliegenden Fall ging es darum, ob die E-Mail-Werbung eines gastronomischen Betriebes zulässig ist. In der E-Mail wurde für eine Veranstaltung geworben. Einer der Empfänger war eine Rechtsanwaltskanzlei. Ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen machte Anspruch auf Unterlassung geltend.
Die Beklagte behauptete, dass der Versand aufgrund eines Versehens geschah:
“Sie behauptet, die im Übrigen bestrittene Absendung der E-Mail an die E-Mail-Adresse … sei weder bewusst noch absichtlich verfolgt. Wenn überhaupt könne eine solche Versendung nur auf einen einmaligen und nicht vorhersehbaren Verschulden eines Mitarbeiters beruhen.”
Außerdem habe die Kanzlei die E-Mail-Adresse ohnehin bei einer Bestellung bekannt gegeben. Demnach sei davon auszugehen, dass derjenige, der im Geschäftsverkehr seine E-Mail-Adresse veröffentliche, damit sein konkludentes Einverständnis zum Erhalt von Werbung erkläre.
Dies sah das Gericht anders. E-Mail-Newsletter dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung verschickt werden. Der Empfänger des Newsletters hatte eine solche jedoch nicht erteilt.
“Die Beklagte ist für die Erteilung einer derartigen Einwilligung darlegungs- und beweisbelastet. Denn die unerbetene E-Mail-Werbung ist nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG grundsätzlich unzulässig. Daher hat die Beklagte als Verletzer diejenigen Umstände darzulegen und zu beweisen, die den rechtsbegründenden Tatsachen ihre Bedeutung nehmen. Hierzu gehört bei der E-Mail-Werbung das die Wettbewerbswidrigkeit ausschließende Einverständnis (BGH Urteil vom 11.03.2004 – I ZR 81/01 – E-Mailwerbung zitiert nach Juris TZ 39).”
Das vorliegen einer Zustimmung konnte die Beklagte jedoch nicht nachweisen. Die Beklagte ist nach Ansicht des Gerichts verpflichtet, dafür zu sorgen, dass in den Verteiler nur Adressen aufgenommen werden, deren Empfänger dazu eine Einwilligung erteilt hat. Insbesondere sei sicherzustellen, dass es nicht zu fehlerhaften Zusendungen aufgrund falscher Eingaben kommt.
Das ganze Urteil ist hier nachzulesen: LG Dresden Az. 42 HKO 36/09 vom 30.10.2009