Ein richtige und gute Entscheidung. Bedauerlich ist nur, dass der Steuerzahler dafür nun aufkommen muss. Wäre die Verwaltung der Stadt Augsburg nicht so übereifrig gewesen, ließe sich sowohl Geld als auch Ärger sparen.
]]>Die Stadt antwortete nicht und schickte stattdessen eine Abmahnung. Grund: „Namensanmaßung“, durch widerrechtliches verwenden der Domain. Streitwert: 50.000 EUR und Anwaltskosten in Höhe von 1890,91 EUR. Die Stadt sagt, die 50.000 EUR seien sehr entgegenkommend. Üblich wären 100.000 – 500.000 EUR.
Dies wird wohl nicht der letzte Fall gewesen sein. Die Stadt werde weitere Sachverhalte „prüfen und dann entsprechende Veranlassungen treffen“, hieß es. Eine Stadt mahnt ab. Man darf gespannt sein.
]]>Das Urteil ist hier Nachzulesen: Landgericht Duesseldorf, Urteil v. 03.09.2008 – Az.: 2a O 40/08
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„Marktbeherrschende Unternehmen […] dürfen ein anderes Unternehmen in einem Geschäftsverkehr, der gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich ist, weder unmittelbar noch mittelbar unbillig behindern oder gegenüber gleichartigen Unternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandeln.“
Aufgrund der marktbeherrschende Stellung der DENIC, sei § 20 GWB anwendbar, so die Frankfurter Richter. Denn nur über die DENIC können Domains mit der Endung „.de“ registriert werden. Konkurrenten gibt es nicht. Die Argumente der Denic waren für die Richter nicht stichhaltig genug und die Weigerung „unverhältnismäßig“. Ein Sachverständigengutachten hat ergeben, dass es nur noch auf 3,5 Prozent der untersuchten Nameserver Probleme mit kurzen Domains gäbe.
Ob die Entscheidung Einfluss auf die Verfügbarkeit von zweistelligen de-Domains haben wird, bleibt abzuwarten. Es gibt aber auch Einschränkungen. Bei Kombinationen wie „com.de“ oder „fr.de“ könnte es, laut Gutachten, zu technischen Problemen kommen. Ob die DENIC, die Registrierung zweistelliger Domainnamen komplett freigeben wird, ist noch offen.
Das Urteil kann man hier nachlesen: OLG Frankfurt am Main, Az.: 11 U 32/04 vom 29.04.2008
]]>Das Urteil ist jedoch umstritten. Demnach könnte man durch eine nachträgliche Umbenennung eines Vereins, Dritten ihre früher registrierten Domains wegnehmen. Ob sich das auch in die Praxis umsetzen lässt, ist eher unwahrscheinlich.
Das ganze Urteil: LG Schwerin, Az.:3 O 668/06 vom 14.03.2008
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