Das Unternehmen Juris gehört mehrheitlich dem Bund und führt einen Teil seiner Gewinne an das Bundesjustizministerium ab. Das BVerfG lässt seine Urteile eigens von Dokumentaren für die Veröffentlichung aufbereiten, mit Leitsätzen, Schlagworten und Querverweisen.
Kommt es zu einer Revision, so hätte das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls ein Problem: Alle Bundesgerichte liefern ihre Entscheidungen bislang ebenfalls exklusiv an Juris.
]]>Gegen das Urteil des LG Osnabrück haben die Verteidiger des jungen Mannes Verfassungsbeschwerde beim BVerfG eingereicht. Der BGH hat sich bereits ebenfalls mit dem Fall befasst und in einer Grundsatzentscheidung bestimmt, dass dieser Verwandtschaftsabgleich der Ermittler unzulässig war. Allerdings blieb die Verurteilung in Kraft. Das BGH ging davon aus, dass der die Ermittler nicht davon ausgehen konnten, dass der ABgleich mit Beinahe-Treffern gegen das Gesetz verstößt. Damals war der Umgang mit solchen Treffern noch unklar. Wenn jedoch das BGH feststellt, dass das Vorgehen der Ermittler rechtswidrig war, so muss diese Einschätzung auch für den jungen Mann gelten, so die Argumentation der Anwälte.
Wann sich jedoch das Bundesverfassungsgericht mit dem Fall befasse, ist derzeit unklar.
]]>Die Beschwerdeführerinnen hatten Beschwerde gegen das das Unterlassen des Gesetzgebers, ein Gesetz zu verabschieden, welches es der Beschwerdeführerin ermöglicht den gegen ihren Großvater bzw. Vater von den zuständigen Bodenkommissionen erhobenen Schuldvorwurf in einem justizförmigen Verfahren überprüfen und durch eine förmliche Rehabilitierung aufheben zu lassen. Der verstorbene Vater bzw. Großvater wurde wegen einer im nationalsozialistischen System angeblich wahrgenommenen Funktion beziehungsweise allein wegen der Größe ihres Grundeigentums enteignet und des Kreises verwiesen.
Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, da die Beschwerde bereits mangels substantiierter Begründung unzulässig sei. Die Missbrauchsgebühr ist durch die offensichtliche Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerden gerechtfertigt, so das Gericht. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, an der Erfüllung seiner Aufgaben durch für jedermann erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden gehindert zu werden, wodurch anderen Bürgern der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann.
Die Entscheidung kann man hier nachlesen: BVerfG Beschluss vom 25.05.2010 – 1 BvR 901/10
]]>Der Sachverhalt
Der Beschwerdeführer betreibt eine Internetseite, auf der er eine Onlinezeitung publiziert. Er beabsichtigte, dort einen Artikel des Autors R. zu veröffentlichen, der sich mit einem Rechtsstreit befasste, in dem R. auf Unterlassung der Veröffentlichung eines Buches in Anspruch genommen wurde. Der Beschwerdeführer fragte schriftlich bei dem Sozius des Rechtsanwalts H., der den Kläger in jenem Rechtsstreit vertrat, an, ob er ein auf dessen Kanzleihomepage vorhandenes Foto für die Veröffentlichung verwenden dürfe. Der Sozius widersprach ausdrücklich der Nutzung von Bildern seiner Person und seines Sozius H. und drohte dem Beschwerdeführer mit rechtlichen Schritten. Im Zusammenhang mit dem anschließend veröffentlichten Artikel des R. auf seiner Website, in dem sowohl das Auftreten als auch die äußere Erscheinung des Prozessvertreters H. kommentiert wurden, merkte die Redaktion an, dass der Beschwerdeführer auf Anfrage „ein
eindrucksvolles Homepage-Foto seiner Kanzlei zu R.s Glosse nicht habe freigeben wollen“. Zudem wurde der Inhalt der E-Mail des Klägers sowie einer weiteren E-Mail, mit der H. ausdrücklich der Verwendung seines Bildes widersprochen hatte, wörtlich wiedergegeben.
Der Kläger nahm den Beschwerdeführer daraufhin beim LG Berlin auf Unterlassung wörtlicher Zitate aus dem anwaltlichen Schreiben in Anspruch. Den Anspruch bejahte das LG mit Urteil vom 5. Juni 2007. Der Anspruch ergebe sich aus § 823 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, so das Gericht. Der Kläger werde durch die Wiedergabe seiner harsch formulierten Ablehnung auf der Website des Beschwerdeführers öffentlich als jemand vorgeführt, der auf eine schlichte Anfrage mit einer scharfen Drohung reagiere. Die dadurch erfolgte Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers wiege schwerer als das Interesse der Öffentlichkeit an dieser Information.
Dazu das Bundesverfassungsgericht:
„Soweit das Landgericht darauf abhebt, dass der Kläger „öffentlich vorgeführt“ werde, mag dies als Bezugnahme auf die Rechtsfigur der Prangerwirkung zu verstehen sein. […] Ihre Anwendung auf den vorliegenden Fall ist jedoch nicht nachvollziehbar begründet. Die Urteilsgründe lassen insbesondere nicht erkennen, dass das mit dem Zitat berichtete Verhalten des Klägers ein schwerwiegendes Unwerturteil des Durchschnittspublikums oder wesentlicher Teile desselben nach sich ziehen könnte, wie es der Annahme einer Anprangerung vorausgesetzt ist.”
Zum Thema: Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Interesse der Öffentlichkeit:
„Vielmehr gewährleistet das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG primär die Selbstbestimmung des einzelnen Grundrechtsträgers über die Entfaltung seiner Persönlichkeit in der Kommunikation mit anderen. Bereits hieraus bezieht das Grundrecht sein in eine Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht einzustellendes Gewicht, das durch ein mögliches öffentliches Informationsinteresse lediglich weiter erhöht werden kann. Angesichts dessen stellt es eine verfassungsrechtlich bedenkliche Verkürzung dar, wenn die Gerichte dem Kläger vorliegend allein deshalb einen Unterlassungsanspruch zuerkannt haben, weil dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiege.”
Das Bundesverfassungsgericht hat die gerichtlichen Entscheidungen per Beschluss aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.
]]>Die Richter orientierten sich an einem Urteil des Bundesverfassungsgericht vom August dieses Jahres. Demnach sei für Geschwindigkeitskontrollen per Videoaufnahme eine Gesetzesgrundlage erforderlich. Hier hat das Bundesverfassungsgericht angenommen, dass das allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt wird, da schließlich jeder Bürger auch bei ordnungsgemäßer Fahrweise aufgenommen wird. Bei Blitzern ist dies jedoch nicht der Fall, da nur Personen erfasst werden, die unter Verdacht stehen eine Tempoüberschreitung begangen zu haben. Dies sah das Amtsgericht Eilenburg anders. Ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sei bereits dann gegeben, wenn „zur Identifizierung des verdächtigen Fahrers ein Bild technisch fixiert (wird), das als Beweismittel jederzeit abrufbar ist und aufbereitet und ausgewertet werden kann„.
Das Bundesverkehrsministerium teilte der „WirtschaftsWoche“ auf Anfrage mit, dass der Sachverhalt „juristisch geprüft“ werde.
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Am 12.März wurde vor dem LG Duisburg verhandelt. Heute dann das Urteil: Das benoten von Lehrern durch Schüler sei zulässig. Trotzdem ist noch nicht alles überstanden. Die in Köln unterlegene Lehrerin hat angekündigt sogar bis vor das Bundesverfassungsgericht zu ziehen. Eine Ausführliche Urteilsbegründung des Gerichts werden wir nach erscheinen veröffentlichen.
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Das Besagt jedenfalls § 1684 BGB. Eltern dürfen aber vom Staat in der Regel nicht zum Umgang gezwungen werden, so das Bundesverfassungsgericht in seinem heutigen Urteil.
Im vorliegenden Fall ging es um einen verheirateten Mann, der mit einer Ehefrau zwei Kinder hat. Er hat außerdem einen außerehelichen neunjährigen Sohn, für den er Unterhalt zahlt, jedoch keinen persönlichen Kontakt wünscht. Die Begründung: Er will seine Ehe nicht gefährden. Vor vier Jahren wurde er vom Oberlandesgericht Brandenburg unter Androhung von 25.000 Euro Zwangsgeld verurteilt, seinen Sohn alle drei Monate zu besuchen. Das Gericht berief sich dabei auf das oben zitierte Gesetz. Dagegen legte der Vater Verfassungsbeschwerde ein und begründete sie damit, dass er sich durch die Zwangsgeldandrohung in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt fühle. Die Mutter des Kindes wollte den Mann zwingen, seinen Sohn regelmäßig zu besuchen. Dies sei jedoch nicht zum Wohle des Kindes. Außerdem dürfe eine Umgangspflicht grundsätzlich nicht zwangsweise durchgesetzt werden, so das Gericht. Bundesverfassungsgericht, Az.:1 BvR 1620/04 vom 01.04.2008
]]>Hintergrund
Die Anwälte, die vor dem BGH zugelassen sind, erwecken den Eindruck einer „geschlossenen Gesellschaft“. Nicht jeder der Anwalt ist, darf auch tatsächlich mitmischen. Eine Zulassung bekommen nur die Bewerber, die durch den Wahlausschuss für Rechtsanwälte beim BGH benannt wurden. Der Vorsitzende des Wahlausschusses teilt dem Bundesministerium der Justiz das Ergebnis der Wahl mit. Dieser entscheidet wer von den Bewerbern als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof zugelassen wird. Zur Zeit sind 31 Anwälte beim Bundesgerichtshof zugelassen.
Das BGH ist das einzige Bundesgericht mit solchen Beschränkungen. Freie Anwaltswahl? Ja, aber nur wenn der Anwalt auch auf der Liste zu finden ist. Um überhaupt eine Chance auf den begehrten Platz der Auserwählten zu haben, müssen auch gewisse Kriterien erfüllt werden. Es kann nur derjenige zugelassen werden, der das 35. Lebensjahr vollendet und den Beruf eines Rechtsanwalts mindestens 5 Jahre ohne Unterbrechung ausgeübt hat. Das hat, laut BGH, auch einen guten Grund:
Damit soll sichergestellt werden, dass die Fragen, die der Bundesgerichtshof wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung, zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts zu entscheiden hat, aus der unterschiedlichen Sicht der jeweiligen Parteien durch einen besonders qualifizierten Rechtsanwalt aufbereitet werden, der eine eigene, unabhängige, von der eigenen Vorbefassung mit der Sache unbelastete Sicht einnehmen kann.
Diese Beschränkungen gelten jedoch nur für Zivilrechtssachen. Vor einem Strafsenat darf sich jeder von einem Anwalt seiner Wahl vertreten lassen. BVerfG Beschluss vom 27.02.20081, Az.:BvR 1295/07
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