Hintergrund zum Urteil
Im vorliegenden Fall kaufte der Kläger bei der Beklagten 45,36 qm Bodenfliesen eines italienischen Herstellers zum Preis von 1.382,27 EUR. Voller Energie machte sich der Kläger daran die Fliesen zu verlegen. Nachdem er schon zwei Drittel der Fliesen verlegt hatte, stellte er fest, dass sich auf der Oberfläche Schattierungen zeigten. Wie sich später herausstellte, handelte es sich um feine Mikroschleifspuren, die nicht beseitigt werden können. Einzige Abhilfe ist der komplette Austausch der Fliesen. Kostenpunkt: 5.830,57 EUR
Der Käufer forderte den Händler zur Leistung unter Fristsetzung auf. Vergeblich. Der Käufer nahm den Händler auf Lieferung von mangelfreien Fliesen als auch Zahlung der 5.830,57 EUR (Ein- und Ausbaukosten) in Anspruch. Das Landgericht hat den Händler zur Minderung in Höhe von 273,10 EUR verurteilt. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Der Kläger ging in Berufung vor das OLG. Das OLG verurteilte den Händler zur Lieferung von 45,36 qm mangelfreier Fliesen und zur Zahlung in Höhe von 2.122,37 EUR (Ausbaukosten). Der Beklagte ging in Revision.
In der Revisionsinstanz ging es um die Frage, ob der Käufer vom Händler neben der Lieferung von mangelfreien Fliesen auch den Ersatz der Kosten für den Ausbau und den Abtransport verlangen kann. Das BGH legte die Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vor. Der EuGH hat klargestellt, dass der Verkäufer im Fall der Ersatzlieferung nach Art. 3 II und III der Vebrauchsgüterkauf-Richtlinie verpflichtet ist, den Ausbau selbst vorzugnehmen und die neuen Fliesen einzubauen oder die Kosten dafür zu tragen.
Ergebnis
Der BGH stellte fest, dass nationale Gerichte an die Entscheidung des EuGH gebunden sind. § 439 I Alt. 2 BGB sei somit richtlinienkonform auszulegen. Mit der Formulierung „Lieferung einer mangelfreien Sache“ sei auch der Ausbau und Abtransport der mangelhaften Kaufsache umfasst, so der BGH. Der Verkäufer hat die Pflicht entweder die notwendigen Aus- und Einbauarbeiten selbst auszuführen oder die erforderlichen Kosten dafür in angemessener Höhe zu tragen. Der Käufer muss dem Verkäufer allerdings die Möglichkeit geben, den Aus- und Einbau selbst durchzuführen.
Im vorliegenden Fall konnte der Verkäufer die Übernahme der Ausbaukosten wegen Unverhältnismäßigkeit verweigern. Allerdings musste der Verkäufer die angemessenen Kosten des Ausbaus tragen. Der Erstattungsanspruch des Klägers wurde vom BGH auf 600 EUR beziffert. Diese Betrag sei unter Berücksichtigung des Mangels (optisch ohne Funktionsbeeinträchtigung) und des Werts der mangelfreien Sache angemessen, so das Gericht.
Hier die komplette entscheidung: http://www.rechtsfokus.de/bgh-urteil-vom-21-dezember-2011-az-viii-zr-7008
]]>Im vorliegenden Fall erhielt eine Anwaltskanzlei eine Werbemail. Darin enthalten war ein 15-seitige Newsletter mit Informationen für Kapitalanleger. Die Kanzlei mahnte den Absender der Mail, eine GmbH, ab und forderte die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Die Firma kam dem nicht nach und erklärte keine weiteren Newsletter an die Kanzlei mehr zu schicken. Das Reichte der Kanzlei nicht und beantragte vor dem LG Frankfurt am Mai, den Absender zur Unterlassung der Newsletter-Zusendung zu verurteilen. Das Gericht folgte dem Anliegen. Die GmbH zog vor das OLG Frankfurt am Main. Das OLG gab der Berufung statt. Das wollte die Kanzlei wiederum nicht auf sich sitzen lassen und ging in Revision. Der Fall landete vor dem BGH.
Der BGH hielt das Unterlassungsbegehren der Kanzlei für begründet. Die Richter vertraten die Auffassung, dass auch das einmalige Versenden des Newsletters ohne Einwilligung des Empfängers einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt. Unverlangt zugesandte E-Mail-Werbung beeinträchtigt regelmäßig den Betriebsablauf des Unternehmens, so der BGH. Der Eingeriff ist darin zu sehen, dass die Kanzlei zusätzlichen Arbeitsaufwand habe, da sie die ungewünschte E-Mails ansehen und aussortieren muss. Auch können durch das Abrufen der Mails beim Provider zusätzliche Kosten anfallen. Allerdings könne der Arbeitsaufwand und die entstandenen Kosten auch gering ausfallen, so der BGH. Das Versenden von Werbemails ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung ist grundsätzlich rechtswidrig, so die Richter.
]]>Das Landgericht hat angenommen, dass der Angeklagte durch sein Verhalten die Tatbestände der gefährlichen Körperverletzung, der versuchten gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen und des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr erfüllt hat. Zwar lag ein rechtswidriger Angriff der Antifa-Aktivisten vor, dennoch sei der Angeklagte nicht durch Notwehr gerechtfertig. Immerhin hätte er die Möglichkeit ohne Eigengefährdung davon zu fahren. Dies sei ihm auch zuzumuten gewesen, so das Gericht. Der Angeklagte sei jedoch nach § 33 StGB entschuldigt, da er in Panik gehandelt habe. Die Begründung des Gerichts steht im Widerspruch zur Rechtsprechung des BGH. Demnach kann dem Angegriffenen eine Flucht nicht zugemutet werden.
Die Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger legten Revision beim BGH ein. Das BGH hob den Freispruch auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an eine andere Strafkammer des LG zurück (Urt. v. 25.04.2013, Az. 4 StR 551/12). Dem BGH kamen wohl Zweifel aufgrund eines Facebook-Postings des Angeklagten. Wenige Tage vor der Tat spekulierte er darüber, wie man in Notwehr straflos Linke töten könnte. Angesichts dieser Vorgeschichte hätte sich das LG näher mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob S. tatsächlich mit Verteidigungswillen gehandelt hat, so der Strafsenat.
Nach ständiger Rechtsprechung ist durch Notwehr nur gerechtfertigt, wer Verteidigungswillen hat. Das gleiche gilt für die Entschuldigung wegen eines Notwehrexzesses. Dem BGH zufolge kann nur derjenige entschuldigt sein, dessen Verteidigugg aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken über das zulässige Maß hinausgeht. Der BGH verlangt außerdem, dass die Abwehr des Angriffs das ausschlaggebende Motiv ist. Geht es dem Angegriffenen hauptsächlich darum, den Angrefer zu verletzen, fehlt es am Verteidigungswillen.
]]>Der Angeklagte ist ein für das Fachgebiet des Medizinrechts spezialisierter Rechtsanwalt. Nach den Feststellungen des Landgerichts beriet er die beiden Kinder der 1931 geborenen Frau K., nämlich die mitangeklagte Frau G. und deren inzwischen verstorbenen Bruder. Frau K. lag seit Oktober 2002 in einem Wachkoma. Sie wurde in einem Pflegeheim über einen Zugang in der Bauchdecke, eine sog. PEG-Sonde, künstlich ernährt. Eine Besserung ihres Gesundheitszustandes war nicht mehr zu erwarten.
Entsprechend einem von Frau K. im September 2002 mündlich für einen solchen Fall geäußerten Wunsch bemühten sich die Geschwister, die inzwischen zu Betreuern ihrer Mutter bestellt worden waren, um die Einstellung der künstlichen Ernährung, um ihrer Mutter ein Sterben in Würde zu ermöglichen. Nach Auseinandersetzungen mit der Heimleitung kam es Ende 2007 zu einem Kompromiss, wonach das Heimpersonal sich nur noch um die Pflegetätigkeiten im engeren Sinne kümmern sollte, während die Kinder der Patientin selbst die Ernährung über die Sonde einstellen, die erforderliche Palliativversorgung durchführen und ihrer Mutter im Sterben beistehen sollten.
Nachdem Frau G. am 20.12.2007 die Nahrungszufuhr über die Sonde beendet hatte, wies die Geschäftsleistung des Gesamtunternehmens am 21.12.2007 jedoch die Heimleitung an, die künstliche Ernährung umgehend wieder aufzunehmen. Den Kindern der Frau K. wurde ein Hausverbot für den Fall angedroht, dass sie sich hiermit nicht einverstanden erklären sollten. Darauf erteilte der Angeklagte P. Frau G. am gleichen Tag den Rat, den Schlauch der PEG-Sonde unmittelbar über der Bauchdecke zu durchtrennen.
Frau G. schnitt Minuten später mit Unterstützung ihres Bruders den Schlauch durch. Nachdem das Heimpersonal dies bereits nach einigen weiteren Minuten entdeckt und die Heimleitung die Polizei eingeschaltet hatte, wurde Frau K. auf Anordnung eines Staatsanwalts gegen den Willen ihrer Kinder in ein Krankenhaus gebracht, wo ihr eine neue PEG-Sonde gelegt und die künstliche Ernährung wieder aufgenommen wurde. Sie starb dort zwei Wochen darauf eines natürlichen Todes auf Grund ihrer Erkrankungen.
Das Landgericht hat das Handeln des Angeklagten als einen gemeinschaftlich mit Frau G. begangenen versuchten Totschlag durch aktives Tun – im Gegensatz zum bloßen Abbruch einer lebenserhaltenden Behandlung durch Unterlassen – gewürdigt, der weder durch eine mutmaßliche Einwilligung der Frau K. noch nach den Grundsätzen der Nothilfe oder des rechtfertigenden Notstandes gerechtfertigt sei. Auch auf einen entschuldigenden Notstand könne sich der Angeklagte nicht berufen. Soweit er sich in einem sog. Erlaubnisirrtum befunden habe, sei dieser für ihn als einschlägig spezialisierten Rechtsanwalt vermeidbar gewesen.
Die Mitangeklagte G. hat das Landgericht freigesprochen, weil sie sich angesichts des Rechtsrats des Angeklagten in einem unvermeidbaren Erlaubnisirrtum befunden und deshalb ohne Schuld gehandelt habe.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das Urteil auf die Revision des Angeklagten aufgehoben und ihn freigesprochen.
Die Frage, unter welchen Voraussetzungen in Fällen aktueller Einwilligungsunfähigkeit von einem bindenden Patientenwillen auszugehen ist, war zur Tatzeit durch miteinander nicht ohne weiteres vereinbare Entscheidungen des Bundesgerichtshofs noch nicht geklärt. Divergenzen in der Rechtsprechung betrafen die Verbindlichkeit von sog. Patientenverfügungen und die Frage, ob die Zulässigkeit des Abbruchs einer lebenserhaltenden Behandlung auf tödliche und irreversibel verlaufende Erkrankungen des Patienten beschränkt oder von Art und Stadium der Erkrankung unabhängig ist, daneben auch das Erfordernis der gerichtlichen Genehmigung einer Entscheidung des gesetzlichen Betreuers über eine solche Maßnahme. Der Gesetzgeber hat diese Fragen durch das sog. Patientenverfügungsgesetz mit Wirkung vom 1. September 2009 ausdrücklich geregelt. Der Senat konnte daher entscheiden, ohne an frühere Entscheidungen anderer Senate gebunden zu sein.
Das Landgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die durch den Kompromiss mit der Heimleitung getroffene Entscheidung zum Unterlassen weiterer künstlicher Ernährung rechtmäßig war und dass die von der Heimleitung angekündigte Wiederaufnahme als rechtswidriger Angriff gegen das Selbstbestimmungsrecht der Patientin gewertet werden konnte. Die im September 2002 geäußerte Einwilligung der Patientin, die ihre Betreuer geprüft und bestätigt hatten, entfaltete bindende Wirkung und stellte sowohl nach dem seit dem 1. September 2009 als auch nach dem zur Tatzeit geltenden Recht eine Rechtfertigung des Behandlungsabbruchs dar. Dies gilt jetzt, wie inzwischen § 1901 a Abs. 3 BGB ausdrücklich bestimmt, unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung.
Dagegen trifft die Bewertung des Landgerichts nicht zu, der Angeklagte habe sich durch seine Mitwirkung an der aktiven Verhinderung der Wiederaufnahme der Ernährung wegen versuchten Totschlags strafbar gemacht. Die von den Betreuern – in Übereinstimmung auch mit den inzwischen in Kraft getretenen Regelungen der §§ 1901 a, 1904 BGB – geprüfte Einwilligung der Patientin rechtfertigte nicht nur den Behandlungsabbruch durch bloßes Unterlassen weiterer Ernährung, sondern auch ein aktives Tun, das der Beendigung oder Verhinderung einer von ihr nicht oder nicht mehr gewollten Behandlung diente. Eine nur an den Äußerlichkeiten von Tun oder Unterlassen orientierte Unterscheidung der straflosen Sterbehilfe vom strafbaren Töten des Patienten wird dem sachlichen Unterschied zwischen der auf eine Lebensbeendigung gerichteten Tötung und Verhaltensweisen nicht gerecht, die dem krankheitsbedingten Sterbenlassen mit Einwilligung des Betroffenen seinen Lauf lassen.
Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 25. Juni 2010
]]>Das Urteil wurde nun veröffentlich und kann hier nachgelesen werden: BGH VI ZR 196/08 vom 23.06.2009
]]>Geklagt hatte eine Lehrerin aus NRW (wir berichteten), da sie bei spickmich.de bewertet worden war. Die mit den Schulnoten 1 bis 6 abzugebenden Bewertungen sind an vorgegebene Kriterien gebunden wie etwa „cool und witzig“, „beliebt“, „motiviert“, „menschlich“, „gelassen“ und „guter Unterricht“. Im Fach Deutsch wurde die Lehrerin mit der Note 4,3 bewertet. Darin sah sie eine Persönlichkeitsverletzung. Sie forderte vom Betreiber die Löschung ihrer persönlichen Daten wie Name, Schule und unterrichtete Fächer.
]]>Im vorliegenden Fall ging es um die Deutsche Telekom AG. Diese hat sich für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen nicht der eigenen Rechtsabteilung bedient, sondern dafür externe Anwälte engagiert. Ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung ist nicht verpflichtet die eigenen Juristen zur Überprüfung von Wettbewerbern einzusetzen und ggf. Abmahnungen auszusprechen. Dies gehöre nicht zu den originären Aufgaben eines gewerblichen Unternehmens, so das Gericht. Die tatsächliche Organisation des abmahnenden Unternehmens ist hierbei ausschlaggebend.
]]>Im vorliegenden Fall ging es um einen eBay Nutzer der zwar einen Account hatte, jedoch keinen Handel trieb. Im November 2003 wurde er von unzufriedenen „Käufern“ angerufen, die meinten Waren bei ihm erworben zu haben. Ganz Konkret: Es handelte sich dabei um Pullover. Wie sich jedoch herausstellte waren es Plagiate, die von einem Nutzer „universum3333“ bei eBay angeboten wurden. Der Nutzer registrierte den Account auf den bürgerlichen Namen des Klägers. Mit Adresse und Geburtstag, versteht sich. Der Kläger meldete dies eBay. Die sperrten daraufhin den Account. Es kam jedoch zu weiteren Anmeldungen. Dabei wurden wieder die Daten des Klägers genutzt. Als ob das nicht genug wäre, sendeten die unzufriedenen Kunden dem vermeintlichen Verkäufer die Ware zurück. Der Kläger hat eBay daraufhin wegen der Verletzung seines Namensrechts als Störerin auf Unterlassung in Anspruch genommen.
Letztendlich musste sich das BGH der Sache annehmen und gab dem Kläger recht. Das Auktionshaus hat keine generelle Pflicht, die ins Netz gestellten Informationen auf Rechtsverletzungen zu prüfen. Wenn jedoch ein Betroffener auf eine missbräuchliche Nutzung seines Namens hinweist, muss eBay den Anbieter sperren und weiteren Missbrauch der Daten verhindern.
]]>Hintergrund: Abschlusserklärung
In Fällen in denen sich ein Abgemahnter der einstweiligen Verfügung nicht unterwirft, wird vom gegnerischen Anwalt ein Abschlussschreiben verfasst. Dafür werden Anwaltsgebühren fällig. Ziel ist es, eine die Verjährung zu unterbrechen. Diese würde normalerweise 6 Monate nach Erlass der Einstweiligen Verfügung eintreten. Da eine Einstweilige Verfügung eben nur „einstweilig“ ist, könnte der Unterlegene die Hauptsache vor Gericht nach § 928 ZPO erzwingen. In der Regel ist dies jedoch sinnlos. Deshalb greift man hier zum Abschlussschreiben. Damit erkennt der mit der Einstweiligen Verfügung Verurteilte die Entscheidung als dauerhaft bindend an.
Ein Abschlussschreiben darf jedoch frühestens einen Monat nach Erlass der einstweiligen Verfügung aufgesetz werden. Es besteht jedoch die Möglichkeit dies zu vermeiden indem der Abgemahnte selbst eine Abschlusserklärung verfasst. Darin erklärt er die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anzuerkennen. Somit muss er nur die Kosten seines Anwalts für die Abschlusserklärung bezahlen.
Das ganze Urteil: Bundesgerichtshof, Az.: VI ZR 176/07 vom 4. März 2008
]]>Hintergrund
Die Anwälte, die vor dem BGH zugelassen sind, erwecken den Eindruck einer „geschlossenen Gesellschaft“. Nicht jeder der Anwalt ist, darf auch tatsächlich mitmischen. Eine Zulassung bekommen nur die Bewerber, die durch den Wahlausschuss für Rechtsanwälte beim BGH benannt wurden. Der Vorsitzende des Wahlausschusses teilt dem Bundesministerium der Justiz das Ergebnis der Wahl mit. Dieser entscheidet wer von den Bewerbern als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof zugelassen wird. Zur Zeit sind 31 Anwälte beim Bundesgerichtshof zugelassen.
Das BGH ist das einzige Bundesgericht mit solchen Beschränkungen. Freie Anwaltswahl? Ja, aber nur wenn der Anwalt auch auf der Liste zu finden ist. Um überhaupt eine Chance auf den begehrten Platz der Auserwählten zu haben, müssen auch gewisse Kriterien erfüllt werden. Es kann nur derjenige zugelassen werden, der das 35. Lebensjahr vollendet und den Beruf eines Rechtsanwalts mindestens 5 Jahre ohne Unterbrechung ausgeübt hat. Das hat, laut BGH, auch einen guten Grund:
Damit soll sichergestellt werden, dass die Fragen, die der Bundesgerichtshof wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung, zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts zu entscheiden hat, aus der unterschiedlichen Sicht der jeweiligen Parteien durch einen besonders qualifizierten Rechtsanwalt aufbereitet werden, der eine eigene, unabhängige, von der eigenen Vorbefassung mit der Sache unbelastete Sicht einnehmen kann.
Diese Beschränkungen gelten jedoch nur für Zivilrechtssachen. Vor einem Strafsenat darf sich jeder von einem Anwalt seiner Wahl vertreten lassen. BVerfG Beschluss vom 27.02.20081, Az.:BvR 1295/07
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