Tag-Archiv für » bgb «

Regelung zu den Zahlungsmöglichkeiten ab 13.06.2014

Mittwoch, 11. Juni 2014 11:26

Einige Onlineshops verlangen für bestimmte Zahlungsarten, wie beispielsweise Paypal oder Kreditkarte, zusätzliche Gebühren. Das ist teilweise auch verständlich. Bestimmte Zahlungsarten verursachen beim Händler zusätzliche Kosten. Diese kann der Händler entweder in den Preis einrechnen oder gesondert berechnen. Allerdings haben in der Praxis viele Shops dem Kunden mehr berechnet, als die Zahlungsart den Unternehmer tatsächlich gekostet hat.

Änderung ab 13.06.2014

Dieser Praxis soll nun ab 13.06.2014 ein Riegel vorgeschoben werden. In § 312a Abs. 4 BGB heißt es dazu:

(4) Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, ist unwirksam, wenn

für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht oder
das vereinbarte Entgelt über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen.

Sollte die Vereinbarung eines Entgelts für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsmittels unwirksam sein, so bleibt der Übrige Vertrag dennoch wirksam (Abs. 6). Es stellt sich in der Praxis allerdings die Frage, ob diese Regelung nicht lediglich ein Papiertiger ist. Wie soll der Verbraucher feststellen, ob der Unternehmer ihm nicht zu viel berechnet hat? Bei Zahlungsarten wie Paypal, wo die Gebühren für jeden einsehbar sind, ist es sicherlich ein leichtes. Wie sieht es allerdings mit Zahlungsarten wie Kreditkarte und Lastschrift aus? Die Konditionen für die Zahlungsart Kreditkarte unterscheiden sich teilweise recht stark und sind Abhängig vom Anbieter und dem (Kreditkarten-)Umsatz des jeweiligen Händlers. Das gleiche gilt bei Zahlung mittels Lastschrift. Ein Teil der Händler veranlasst die Buchung selbst über die Hausbank (günstige Lösung) andere nutzen Anbieter, die beispielsweise das Risiko der Lastschriftrückgabe übernehmen (teurere Lösung). Auch hier sind die Konditionen sehr verschieden.

Unklar bleibt auch, wie die Formulierung „Kosten …, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen“, zu verstehen ist. Sind damit nur Kosten gemeint, die dem Unternehmer tatsächlich berechnet werden? Oder gehören auch solche Kosten dazu, die über die Transaktion selbst hinausgehen, wie zB Kosten für das Kreditkartenterminal? Zugegeben: Die zweite Möglichkeit wäre kaum Praktikabel, da die Berechnung dieser Kosten ziemlich aufwendig wäre.

Gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit
Der BGH hat bereits im Jahr 2010 entschieden, dass „auch eine gängige bargeldlose Zahlungsmöglichkeit vorzusehen, die dem Kunden mit zumutbarem Aufwand zugänglich ist, ohne dass hierfür an den Zahlungsempfänger eine zusätzliche Gebühr zu entrichten ist.“ (http://www.rechtsfokus.de/bgh-az-xa-zr-6809-urteil-vom-20-mai-2010). Der Händler könnte der Pflicht prinzipiell nachkommen, wenn er die Zahlungsart Überweisung anbietet (ohne zusätzliche Kosten).

Der shopbetreiber-blog vertritt die Auffassung, dass die Zahlungsart Vorkasse keine zumutbare Zahlungsart wäre, da der Verbraucher in Vorleistung geht und somit allein das Insolvenzrisiko trägt. Zumutbäre wäre dies nur, „wenn eine Insolvenzabsicherung, wie z.B. der Trusted Shops Käuferschutz im Online-Shop angeboten wird.“

Die Empfehlung ist nicht nachvollziehbar. Es gibt keine Zahlungsart, bei der der Verbraucher nicht das Insolvenzrisiko tragen würde. Erfolgt die Zahlung mittels Kreditkarte oder Lastschrift und der Anbieter meldet Insolvenz an, so ist das Geld meist komplett oder jedenfalls größtenteils verloren. Bei der Zahlungsart Lastschrift kann man immerhin die Zahlung zurückbuchen lassen. Selbst Paypal schützt nicht vor der Insolvenz des Anbieters, da Paypal nur Fälle abdeckt bei denen der Artikel entweder nicht geliefert wurde oder erheblich von der Beschreibung abweicht.

Einzig bei der Zahlungsart „Rechnung“ trägt der Verbraucher ein geringeres Insolvenzrisiko, da er erst nach Lieferung der Ware bezahlen muss. Der Vorteil fällt jedoch weg, wenn der Verbraucher die Ware bekommt und erst nach dem Bezahlen sich für eine Rücksendung entscheidet. In diesem Fall trägt der Verbraucher ebenfalls ein Insolvenzrisiko. Denkt man den Fall zu Ende, so würde dies bedeuten, dass alle Händler grundsätzlich eine Insolvenzabsicherung benötigen würden. Dies wäre sicherlich ganz im Sinne des Betreibers vom shopbetreiber-blog.de, der Trusted Shops GmbH. Solche Anforderungen sind allerdings im Gesetz nicht zu finden. Was anderes gilt natürlich für die Reisebranche.

Thema: E-Commerce | Kommentare (1) | Autor:

Ablehnung der Ersatzlieferung bei unverhältnismäßigen Kosten

Sonntag, 16. Juni 2013 15:40

Der BGH hat sich mit Urteil vom 21.12.2011, Az. VIII ZR 70/08 mit der Frage beschäftigt, ob eine Ersatzlieferung immer erforderlich ist oder der Verkäufer diese wegen unverhältnismäßiger Kosten ablehnen kann.

Hintergrund zum Urteil
Im vorliegenden Fall kaufte der Kläger bei der Beklagten 45,36 qm Bodenfliesen eines italienischen Herstellers zum Preis von 1.382,27 EUR. Voller Energie machte sich der Kläger daran die Fliesen zu verlegen. Nachdem er schon zwei Drittel der Fliesen verlegt hatte, stellte er fest, dass sich auf der Oberfläche Schattierungen zeigten. Wie sich später herausstellte, handelte es sich um feine Mikroschleifspuren, die nicht beseitigt werden können. Einzige Abhilfe ist der komplette Austausch der Fliesen. Kostenpunkt: 5.830,57 EUR

Der Käufer forderte den Händler zur Leistung unter Fristsetzung auf. Vergeblich. Der Käufer nahm den Händler auf Lieferung von mangelfreien Fliesen als auch Zahlung der 5.830,57 EUR (Ein- und Ausbaukosten) in Anspruch. Das Landgericht hat den Händler zur Minderung in Höhe von 273,10 EUR verurteilt. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Der Kläger ging in Berufung vor das OLG. Das OLG verurteilte den Händler zur Lieferung von 45,36 qm mangelfreier Fliesen und zur Zahlung in Höhe von 2.122,37 EUR (Ausbaukosten). Der Beklagte ging in Revision.

In der Revisionsinstanz ging es um die Frage, ob der Käufer vom Händler neben der Lieferung von mangelfreien Fliesen auch den Ersatz der Kosten für den Ausbau und den Abtransport verlangen kann. Das BGH legte die Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vor. Der EuGH hat klargestellt, dass der Verkäufer im Fall der Ersatzlieferung nach Art. 3 II und III der Vebrauchsgüterkauf-Richtlinie verpflichtet ist, den Ausbau selbst vorzugnehmen und die neuen Fliesen einzubauen oder die Kosten dafür zu tragen.

Ergebnis
Der BGH stellte fest, dass nationale Gerichte an die Entscheidung des EuGH gebunden sind. § 439 I Alt. 2 BGB sei somit richtlinienkonform auszulegen. Mit der Formulierung „Lieferung einer mangelfreien Sache“ sei auch der Ausbau und Abtransport der mangelhaften Kaufsache umfasst, so der BGH. Der Verkäufer hat die Pflicht entweder die notwendigen Aus- und Einbauarbeiten selbst auszuführen oder die erforderlichen Kosten dafür in angemessener Höhe zu tragen. Der Käufer muss dem Verkäufer allerdings die Möglichkeit geben, den Aus- und Einbau selbst durchzuführen.

Im vorliegenden Fall konnte der Verkäufer die Übernahme der Ausbaukosten wegen Unverhältnismäßigkeit verweigern. Allerdings musste der Verkäufer die angemessenen Kosten des Ausbaus tragen. Der Erstattungsanspruch des Klägers wurde vom BGH auf 600 EUR beziffert. Diese Betrag sei unter Berücksichtigung des Mangels (optisch ohne Funktionsbeeinträchtigung) und des Werts der mangelfreien Sache angemessen, so das Gericht.

Hier die komplette entscheidung: http://www.rechtsfokus.de/bgh-urteil-vom-21-dezember-2011-az-viii-zr-7008

Thema: E-Commerce | Kommentare (2) | Autor:

OLG Hamm: Widerrufsrecht auch bei vermeintlich entsiegelter Software-Verpackung

Montag, 19. April 2010 12:55

Viele Händler und Kunden waren bisher der Auffassung, dass das öffnen der in Cellophan verpackten Waren das Widerrufsrecht ausschließt. Das sah das OLG Hamm anders (Az.: 4 U 212/09 vom 30.03.2010). Die Parteien verkaufen Soft- und Hardware über das Internet. Die Beklagte Partei verwendete u.a. folgende Klausel:

„Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Lieferungen von Software, sofern die gelieferten Datenträger von Ihnen entsiegelt worden sind (z.B. Software-CD, bei denen die Cellophanhülle geöffnet wurde)“.

Dies sah die Klägerin als unzulässig an. Laut § 312 Abs. 4. Nr. 2 BGB, greife das Widerrufsrecht nicht, wenn der Datenträger vom Verbraucher entsiegelt wurde:

(4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind,

Das Aufreißen einer Cellophan-Verpackung sei jedoch keine Entsiegelung, so die Klägerin. Die Richter teilten diese Auffassung und sahen die Bestimmung daher als unzulässig an.

„Ein Gesetzesverstoß liegt auch im Hinblick auf die Belehrung über den Ausschluss des Widerrufsrechts vor. Zwar hat die Antragsgegnerin noch zutreffend darüber informiert, dass beim Kauf von Software das Widerrufsrecht ausgeschlossen ist, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind. Das entspricht der gesetzlichen Regelung in § 312 d Abs. 4 Nr. 2 BGB. Dieser Hinweis auf die Grenzen des Widerrufsrechts ist hier aber deshalb nicht mehr klar und verständlich erfolgt, weil die Antragsgegnerin als Beispielsfall einer solchen Entsiegelung die Öffnung einer Cellophanhülle bei einer Software-CD angegeben hat.“

Der entscheidende Satz findet sich weiter unten:

„Entscheidend ist aber, dass eine solche Entsiegelung schon begrifflich voraussetzt, dass eine Verpackung, die der Verbraucher öffnet, auch als Versiegelung erkennbar ist. Diese Versiegelung soll dem Verbraucher deutlich machen, dass er die Ware behalten muss, wenn er diese spezielle Verpackung öffnet. Auch wenn ein ausdrückliches als solches bezeichnetes Siegel nicht erforderlich sein mag, genügt die übliche Verpackung solcher Ware mit Kunststofffolie, die auch andere Zwecke wie den Schutz vor Verschmutzung erfüllen kann, insoweit ohne jede Warnung nicht.“

Das ganze Urteil kann man hier nachlesen: Az.: 4 U 212/09 vom 30.03.2010

Thema: E-Commerce | Kommentare (0) | Autor:

BVerfG: Zitate aus E-Mails fällt unter Meinungsfreiheit

Mittwoch, 14. April 2010 22:14

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 07.04.2010 (Az.: 1 BvR 2477/8) entschieden, dass die Veröffentlichung von Zitaten aus einer E-Mail unter die Meinungsfreiheit fällt. Ein solches Zitat kann somit nicht ohne Weiteres zivilrechtlich verboten werden.

Der Sachverhalt

Der Beschwerdeführer betreibt eine Internetseite, auf der er eine Onlinezeitung publiziert. Er beabsichtigte, dort einen Artikel des Autors R. zu veröffentlichen, der sich mit einem Rechtsstreit befasste, in dem R. auf Unterlassung der Veröffentlichung eines Buches in Anspruch genommen wurde. Der Beschwerdeführer fragte schriftlich bei dem Sozius des Rechtsanwalts H., der den Kläger in jenem Rechtsstreit vertrat, an, ob er ein auf dessen Kanzleihomepage vorhandenes Foto für die Veröffentlichung verwenden dürfe. Der Sozius widersprach ausdrücklich der Nutzung von Bildern seiner Person und seines Sozius H. und drohte dem Beschwerdeführer mit rechtlichen Schritten. Im Zusammenhang mit dem anschließend veröffentlichten Artikel des R. auf seiner Website, in dem sowohl das Auftreten als auch die äußere Erscheinung des Prozessvertreters H. kommentiert wurden, merkte die Redaktion an, dass der Beschwerdeführer auf Anfrage „ein
eindrucksvolles Homepage-Foto seiner Kanzlei zu R.s Glosse nicht habe freigeben wollen“. Zudem wurde der Inhalt der E-Mail des Klägers sowie einer weiteren E-Mail, mit der H. ausdrücklich der Verwendung seines Bildes widersprochen hatte, wörtlich wiedergegeben.

Der Kläger nahm den Beschwerdeführer daraufhin beim LG Berlin auf Unterlassung wörtlicher Zitate aus dem anwaltlichen Schreiben in Anspruch. Den Anspruch bejahte das LG mit Urteil vom 5. Juni 2007. Der Anspruch ergebe sich aus § 823 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, so das Gericht. Der Kläger werde durch die Wiedergabe seiner harsch formulierten Ablehnung auf der Website des Beschwerdeführers öffentlich als jemand vorgeführt, der auf eine schlichte Anfrage mit einer scharfen Drohung reagiere. Die dadurch erfolgte Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers wiege schwerer als das Interesse der Öffentlichkeit an dieser Information.

Dazu das Bundesverfassungsgericht:

„Soweit das Landgericht darauf abhebt, dass der Kläger „öffentlich vorgeführt“ werde, mag dies als Bezugnahme auf die Rechtsfigur der Prangerwirkung zu verstehen sein. […] Ihre Anwendung auf den vorliegenden Fall ist jedoch nicht nachvollziehbar begründet. Die Urteilsgründe lassen insbesondere nicht erkennen, dass das mit dem Zitat berichtete Verhalten des Klägers ein schwerwiegendes Unwerturteil des Durchschnittspublikums oder wesentlicher Teile desselben nach sich ziehen könnte, wie es der Annahme einer Anprangerung vorausgesetzt ist.”

Zum Thema: Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Interesse der Öffentlichkeit:

„Vielmehr gewährleistet das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG primär die Selbstbestimmung des einzelnen Grundrechtsträgers über die Entfaltung seiner Persönlichkeit in der Kommunikation mit anderen. Bereits hieraus bezieht das Grundrecht sein in eine Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht einzustellendes Gewicht, das durch ein mögliches öffentliches Informationsinteresse lediglich weiter erhöht werden kann. Angesichts dessen stellt es eine verfassungsrechtlich bedenkliche Verkürzung dar, wenn die Gerichte dem Kläger vorliegend allein deshalb einen Unterlassungsanspruch zuerkannt haben, weil dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiege.”

Das Bundesverfassungsgericht hat die gerichtlichen Entscheidungen per Beschluss aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

Thema: Urteile | Kommentare (0) | Autor:

AG Berlin: Wertersatz nach Widerruf trotz EuGH-Urteil möglich

Donnerstag, 14. Januar 2010 20:39

Händler haben es mit den größtenteils strengen Widerrufsregelungen schwer. Insbesondere kleinere Händler. Viele Kunden neigen nämlich dazu, sich Ware nur zuschicken zu lassen, weil sie diese kurzfristig benötigen. Eine echte Kaufabsicht wird meist nicht verfolgt. Das mindert oft den Wert der Ware. Am 03.09.2009 hat der EuGH entscheiden, das die Bestimmungen des BGB, wonach schon allein für die Prüfung der Ware eine Wertersatzpflicht besteht, gemeinschaftswidrig sind (wir berichteten). Ein Urteil, dass die ohnehin strenge Regelung nochmals verschärfte. Doch die Regelung gilt nicht immer, wie das Amtsgericht Berlin-Mitte kürzlich entschied.

Im vorliegenden Fall ging es darum, ob ein Shopbetreiber Wertersatz für Gebrauchsspuren an einem Gerät verlangen fall. Der Händler kürzte den Erstattungsbetrag um 55 EUR, da er Wertersatz geltend machte. Der Verbraucher klagte. Das Gerät wies, bei einem bestimmten Lichteinfall, Gebrauchsspuren auf, so der Händler. Das Gericht sah darin eine Wertminderung, unterstellte jedoch keine schuldhafte Pflichtverletzung.

„Jedoch handelt es sich um Gebrauchsspuren, die nicht lediglich als übliche Folgen einer bestimmungsgemäßen Prüfung und einem bestimmungsgemäßen Ausprobieren der Ware angesehen werden können, so dass gemäß § 357 Abs. 3 BGB Wertersatz zu leisten ist, welcher vorliegend in Anbetracht der seitens der beklagten Partei überreichten Rechnung für die Ersatzbeschaffung für den Gehäusedeckel der Höhe nach mit 55 Euro zu bemessen ist.“

Das Gericht war der Ansicht, dass § 357 Abs. 3 BGB, der den Wertersatz für Schäden infolge „bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme“ der Ware regelt, trotz der Fernabsatzrichtlinie und des EuGH Urteils wirksam sei. Die Regelung sei so auszulegen, dass der Begriff der kostenlosen Prüfen auch „Ausprobieren“ einschließt. Die in diesem Fall vorliegenden Gebrauchsspuren sind jedoch nicht Folge einer Prüfung nach den Grundsätzen von Treu und Glaube, so das Gericht.

„Nach Auffassung des erkennenden nationalen Gerichts rechtsfertigen Art und Umfang der vorhandenen Gebrauchsspuren die Annahme, dass es sich in Anbetracht der Grundsätze von Treu und Glauben vorliegend nicht lediglich um Gebrauchsspuren handelt, …, die bei einer Prüfung und beim Ausprobieren der Ware zwangsläufig entstehen, indem das Gerät vorsichtig und mit größtmöglicher Sorgfalt ausgepackt, in die Hand genommen und die Fernbedienung beziehungsweise die zur Bedienung notwendigen Schalter am Gerät zum Testen sämtlicher Leistungsmerkmale benutzt werden müssen.“

Das Urteil kann man hier nachlesen: AG Berlin Mitte, Az: 5 C 7/09 vom 05.01.2010

Thema: E-Commerce | Kommentare (0) | Autor:

EuGH: Kein Wertersatz bei Ausübung des Widerrufsrechts

Montag, 7. September 2009 9:27

Die Bestimmungen des BGB, wonach schon allein für die Prüfung der Ware eine Wertersatzpflicht besteht, sind gemeinschaftswidrig. So hat es der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 03.09.2009, C-489/07 entschieden. Durch diese Regelung werde der Verbraucher benachteiligt. Eine Wertersatzpflicht sei nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Beispielsweise dann, wenn der Verbraucher die Ware auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbare Art und Weise benutzt hat. Was das konkret bedeuten soll, ist noch unklar. Gemäß der Gemeinschaftsrichtlinie über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz, kann ein Verbraucher einen Vertragsabschluss im Fernabsatz innerhalb einer Frist von mindestens sieben Werktagen ohne Angabe von Gründen und ohne Strafzahlung widerrufen. Der Verbraucher muss nur die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware selbst tragen.

Der Gerichtshof stellte fest, dass eine generelle Auferlegung eines Wertersatzes mit den Zielen der Richtlinie nicht vereinbar ist. Die Wertersatzpflicht könnte den Verbraucher davon abhalten, von seinem Widerrufsrecht gebrauch zu machen. Die Wirksamkeit und die Effektivität des Rechts auf Widerruf wäre beeinträchtigt, wenn dem Verbraucher auferlegt würde, allein deshalb Wertersatz zu zahlen, weil er die durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekaufte Ware geprüft und ausprobiert hat. Da das Widerrufsrecht gerade zum Ziel hat, dem Verbraucher diese Möglichkeit einzuräumen, kann deren Wahrnehmung nicht zur Folge haben, dass er dieses Recht nur gegen Zahlung eines Wertersatzes ausüben kann.

Das Urteil kann verherende Auswirkung auf den Internethandel haben. Missbrauch ist damit Tür und Tor geöffnet. Die aktuelle Widerrufs- oder Rückgabebelehrung wird aufgrund des Urteils wohl abgeändert werden müssen. Im schlimmsten Fall, droht dem Verwender der aktuellen Widerrufsbelehrung eine Abmahnung.

Das Urteil ist hier nachzulesen: Europäischer Gerichtshof C-489/07 vom 03.09.2009

Thema: News | Kommentare (0) | Autor:

Wann dem Verbraucher kein Widerrufsrecht zusteht

Sonntag, 22. März 2009 18:48

Wer online gewerblich mit Ware handelt, insbesondere bei eBay, muss den Verbraucher über sein Widerrufsrecht belehren. Nach § 355 BGB ist der Verbraucher an die Abnahme der Ware nicht gebunden, wenn er den Vertrag fristgerecht widerruft oder die Ware zurückschickt. Vielen Verkäufer wissen jedoch nicht, dass es auch Ausnahmen gibt. In einigen Fällen muss kein Widerrufsrecht eingeräumt werden… Weiterlesen

Thema: News | Kommentare (0) | Autor:

Hurra Hurra der Abmahndeckel ist da?

Donnerstag, 17. Juli 2008 20:37

Über den Abmahndeckel haben wir bereits mehrmals berichtet: Der Abmahndeckel kommt sowie hier “Abmahndeckel” passiert Bundesrat. Dem Bundesanzeiger vom 07.07.2008 kann man entnehmen, dass der neue § 97a Urheberrechtsgesetz jetzt in Kraft tritt.

Ein Problem bleibt: Was genau ein „einfacher Fall“ oder eine „unerhebliche Rechtsverletzung“ ist, wurde bisher nicht definiert. Diese Fragen werden wohl in naher Zukunft von der Rechtssprechung der Gerichte beantwortet. In diesem Sinne: Abwarten!

Thema: News | Kommentare (0) | Autor:

Bei einfachen Verstößen kein Patentanwalt nötig

Mittwoch, 25. Juni 2008 23:01

Das Markenrecht ist oft sehr vielfältig so das es in einigen Fällen nötig wird, einen Patenanwalt hinzuzuziehen. Bei einfach gelagerten Fällen, muss kein Patenanwalt zusätzlich beauftragt werden, so das LG Berlin. Die zusätzlichen Abmahngebühren für den Patentanwalt müsse nicht bezahlt werden.

Im vorliegenden Fall ging es um einen eBay-Shopbetreiber, der T-Shirts mit dem Markenemblem des Klägers angeboten hat. Er wurde vom Kläger abgemahnt und unterschrieb die strafbewehrte Unterlassungserklärung. Nach Prüfung der Kostennote, stellte der Shopbetreiber fest, dass auch die Kosten für einen Patentanwalt berechnet wurden. Für den Patenanwalt wollte er jedoch nicht aufkommen. Das Gericht gab ihm Recht. Der Sachverhalt war rechtlich eindeutig. Somit hätte es gereicht, wenn ein Rechtsanwalt die Abmahnung verfasst hätte.

Das LG Berlin hierzu:

Diese Schadensminderungspflicht erfordert, dass der Geschädigte Maßnahmen unterlässt, die ein verständiger Mensch, der die Kosten dafür selbst aufwenden müsste, unterließe (grundsätzlich Palandt-Heinrichs, BGB, 66.Auflage, § 254 Randnummer 36).

Das ganze Urteil kann man hier nachlesen: LG Berlin, Az.:15 O 698/06 vom 18.09.2007

Thema: Abmahnung, News | Kommentare (0) | Autor:

Internetvertragsfalle „free SMS“

Montag, 19. Mai 2008 13:31

Ein Verbraucher hat sich auf der Seite von smsfree24.de angemeldet, um die vermeintlich kostenlosen Dienste in Anspruch zu nehmen. Nach einiger Zeit kam die Rechnung, da angeblich ein zweijähriger Vertrag geschlossen wurde. Der Kunde zahlte nicht. Daraufhin klagten die Betreiber auf Zahlung des Entgelts für die Nutzung der Seite. Das AG Hamm wies die Klage zurück, mit der Begründung:

„Jedoch selbst für den Fall, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen entsprechende Regelung der Entgeltlichkeit enthalten sollten, wäre diese Klausel gem. § 305c Abs.1 BGB als überraschende Klausel nicht Vertragsbestandteil geworden.“

Durch Verwendung von Begriffen wie „gratis“ und „umsonst“, wird der Besucher in dem Glauben gelassen, es handle sich um einen kostenlosen Dienst. Der Nutzer musste also nicht damit rechnen, dass es sich um entgeltliche Leistungen handelt. Auch wenn in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen darauf hingewiesen wurde. Somit war nach § 305c BGB die entsprechende Klausel überraschend.

Das Urteil des AG Hamm kann man hier nachlesen: Amtsgericht Hamm, Az.:17 C 62/08 vom 26.03.2008

Thema: News | Kommentare (0) | Autor: