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Einmalige Werbemail = Abmahnung?

Mittwoch, 5. Juni 2013 19:57

Heute trudelte eine E-Mail ein. Darin wurde für einen Impressum und Disclaimer Generator geworben . Das das mehrmalige Versenden von Werbemails ohne Einwilligung des Empfängers unzulässig ist, dürfte nahezu allen klar sein. Doch wie verhält es sich bei einer einzigen Nachricht? Die Frage wurde vom BGH mit Beschluss vom 20. Mai 2009, Az.: I ZR 218/07 beantwortet

Im vorliegenden Fall erhielt eine Anwaltskanzlei eine Werbemail. Darin enthalten war ein 15-seitige Newsletter mit Informationen für Kapitalanleger. Die Kanzlei mahnte den Absender der Mail, eine GmbH, ab und forderte die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Die Firma kam dem nicht nach und erklärte keine weiteren Newsletter an die Kanzlei mehr zu schicken. Das Reichte der Kanzlei nicht und beantragte vor dem LG Frankfurt am Mai, den Absender zur Unterlassung der Newsletter-Zusendung zu verurteilen. Das Gericht folgte dem Anliegen. Die GmbH zog vor das OLG Frankfurt am Main. Das OLG gab der Berufung statt. Das wollte die Kanzlei wiederum nicht auf sich sitzen lassen und ging in Revision. Der Fall landete vor dem BGH.

Der BGH hielt das Unterlassungsbegehren der Kanzlei für begründet. Die Richter vertraten die Auffassung, dass auch das einmalige Versenden des Newsletters ohne Einwilligung des Empfängers einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt. Unverlangt zugesandte E-Mail-Werbung beeinträchtigt regelmäßig den Betriebsablauf des Unternehmens, so der BGH. Der Eingeriff ist darin zu sehen, dass die Kanzlei zusätzlichen Arbeitsaufwand habe, da sie die ungewünschte E-Mails ansehen und aussortieren muss. Auch können durch das Abrufen der Mails beim Provider zusätzliche Kosten anfallen. Allerdings könne der Arbeitsaufwand und die entstandenen Kosten auch gering ausfallen, so der BGH. Das Versenden von Werbemails ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung ist grundsätzlich rechtswidrig, so die Richter.

Thema: E-Commerce | Kommentare (1) | Autor:

Vorsicht Abmahnung: Anwaltskanzlei aus Seligenstadt mahnt bei eBay ab!

Montag, 16. März 2009 21:20

Ein gewerblicher Verkäufer auf der Internetauktionsplattform eBay, vertreibt gebrauchte Modelleisenbahnen und Modellautos. Ein Teil der Artikel wird in Kommission verkauft. Darunter war auch eine Bohrmaschine. Mit Schreiben vom 13.03.2009 wurde der Händler von der „Anwaltskanzlei Hartmann“ abgemahnt. Die Mandantin des Anwalts vertreibt bei eBay unter dem Alias t***e „vergleichbare Produkte“. Das bedeutet konkret: Überwiegend Parfüms und genau eine Bohrmaschine.  Keine gebrauchten Produkte, nur neue. Und genau um diese eine Bohrmaschine geht es. Der Anwalt zählt folgende Verstöße auf.:

„Die von Ihnen vorgenommene Werbung ist wettbewerbswidrig, weil in der Widerrufsbelehrung eine 4-Wochen-Frist gesetzt wurde anstelle von 1 Monat“

„Ferner fehlt der Hinweis über die Übernahme der Versandkosten durch den Verkäufer“

„Die Angabe der Telefonnummer innerhalb der Widerrufsbelehrung ist nicht statthaft.“

„Weiterhin wurde ein weltweiter Versand von Ihnen angeboten, ohne dass jedoch eine Preisangabe in der Nähe des Artikelpreises aufgeführt wäre“

„Ebenso liegen Unterschiede in der Widerrufsbelehrung zwischen Artikelseite und Michseite vor“

Der Streitwert beträgt 15.000,00 EUR und es wurde eine Frist bis 22.03.2009 angesetzt. Der Händler ist nicht alleine. Es wurden weitere vermeintliche „Mitbewerber“ abgemahnt. Die Firma stellte in ihren Shop auch ein Fahrrad ein und mahnte kurzerhand einen Fahrradhändler ab. Es hat den Anschein, als ob es sich um eine Serienabmahnung handelt, die einzig dem Zweck dienen soll, Geld in die Kasse des Anwalts zu spülen.

Der Abgemahnte eBay Händler hat sich hilfesuchend an uns gewendet. Deshalb suchen wir weitere Geschädigte. Wer wurde ebenfalls von dieser Kanzlei abgemahnt? Wenn sich alle Abgemahnten zusammentun, könnte man unter Umständen beweisen, dass es sich um eine Serienabmahnung handelt. Dies würde sich positiv für alle Beteiligten auswirken. Einer Kontaktaufnahme sehen wir mit Freude entgegen.

Die Abmahnung können Sie hier durchlesen. Der Text wurde natürlich anonymisiert.

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Vorsicht Abzocke!

Samstag, 12. April 2008 8:00

Die Verbraucherzentrale Niedersachsen warnt vor Mahnschreiben von Rechtsanwaltskanzleien oder Inkassobüros für angeblich in Anspruch genommene Internetdienstleistungen. Die Verbraucherzentrale empfiehlt grundsätzlich alle Rechnungen und Mahnungen daraufhin zu überprüfen, ob ein Zahlungsanspruch überhaupt besteht. Ziel der Abzocker sei es den Verbraucher durch Anwaltsschreiben und mit leeren Drohungen, wie beispielsweise einem Schufa-Eintrag, einzuschüchtern und zum zahlen zu bewegen.

Mehr Infos zum Thema bietet die Verbraucherzentrale in ihrer zweiseitigen Broschüre „Knete oder Knast – Tipps gegen Internetabzocker“

Auch die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz hat reagiert und ein Musterschreiben ins Netz gestellt:

Musterbrief zur Abwehr einer unberechtigen Forderung gegenüber Minderjährigen
Musterbrief zur Abwehr einer unberechtigen Forderung gegenüber Volljährigen

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