Ein Rechtsanwalt bestellte im Internet Autoreifen. Er machte den Verkäufer darauf Aufmerksam, dass er keine Werbung, Newsletter oder Bewertungsanfragen erhalten möchte. Nach erfolgter Lieferung landete dennoch eine Anfrage zur Bewertung der gekauften Reifen in seinem E-Mail Posteingang. Der Anwalt mahnte den Händler ab. Seiner Meinung nach, sei die Bewertungsanfrage als unzulässige Werbung anzusehen. Der Händler wurde zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Dies lehnte der Händler ab. Der Rechtsanwalt klagte vor dem AG Hannover und verlangte zusätzlich den Ersatz der Abmahnkosten.
Das AG Hannover (Urteil vom 03. April 2013, Az. 550 C 13442/12) bejahte den Unterlassungsanspruch. Die Bewertungsanfrage würde den Rechtsanwalt in seinem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzen. Die Bewertungsanfrage sei als Werbung einzustufen, da die Anfrage der Förderung des Produktabsatzes dient, so das Gericht. Die Erstattung der Abmahnkosten lehnte das Gericht jedoch ab. Der Anwalt war im vorliegenden Fall in eigener Sache tätig. Ein Anspruch auf Erstattung bestehte somit nicht.
]]>Ein Händler, der Haushaltsgeräte vertreibt, bot auf eBay einen Staubsauger mit der Option „Sofort-Kaufen“ an. Das Angebot enthielt fünf Bilder. Auf dem dritten Bild wurde die Zahl „5“ angezeigt. Darunter befand sich ein Text mit der Aussage „5 Jahre Garantie“. Ein Mitbewerber sah in der Werbung einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht und mahnte vor. Seiner Auffassung nach, enthielt das Angebot eine Garantieerklärung. Diese enthielt aber nicht alle nach dem Gesetz erforderlichen Angaben und sei deshalb unzulässig. Der Händler gab die geforderte Unterlassungserklärung ab, weigerte sich jedoch die Anwaltskosten zu begleichen.
Das Argument des Händlers: Er habe ausschließlich mit einer Garantie geworben. Aus dem Produktangebot ginge aber nicht hervor, dass er zugleich verbindlich eine Garantie für den Staubsauger übernehmen wolle. Die Garantie sei ausschließlich eine Herstellergarantie und nicht die des Händlers. Aus diesem Grund verweigerte der Händler die Zahlung der Kosten. Der Mitbewerber klagte. Das Landgericht Bochum sah den Zahlungsanspruch gegen den betroffenen Händlers als begründet an. Dagegen wandte sich nun der Händler in der Berufung an das Oberlandesgericht Hamm.
Das Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 14. Februar 2013, Az.: 4 U 182/12) bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Die Richter stellten fest, dass es sich bei der Angabe des Händlers um eine Garantieerklärung und nicht etwa bloß um eine Garantiewerbung handele. Eine Garantiewerbung könnte man nur annehmen, wenn der Händler auf seiner eigenen Internetseite potentielle Käufer dazu einlädt, ein Angebot auf die beworbene Ware zu machen. Dies liege hier aber nicht vor, so das OLG. Bereits das Einstellen des Angebots bei eBay stelle ein verbindliches Verkaufsangebot des Händlers dar. Dies würde bereits durch das den „Sofort-Kaufen“-Button deutlich, da der Käufer das Angebot durch einen Klick annehmen könne. Des Weiteren sei dies in der Form auch in den aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay geregelt. Die Aussage „ 5 Jahre Garantie“ sei für den Kunden so zu verstehen, dass mit dem Verkauf des Produkts zudem eine fünfjährige Garantie durch den Verkäufer übernommen werde. Aufgrund der fehlenden gesetzlichen Angaben zu der Garantie, sei die Abmahnung berechtigt gewesen.
]]>Im vorliegenden Fall ging es um Mieter, die Musik-Dateien über den WLAN-Anschluss der Vermieter teilten. In einem Mehrfamilienhaus vermietete ein Ehepaar eine Wohnung und erlaubte dem Mieter den Internetanschluss, dessen Inhaber der Ehemann war, über WLAN zu nutzen. Das Ehepaar vereinbarte mit dem Mieter schriftlich, dass das WLAN u.a. nicht zu Zwecken des Filesharings genutzt werden darf. Im Falle eines Verstoßes verpflichtete sich der Mieter den Anschlussinhaber von sämtlichen Ansprüchen wegen Urheberrechtsverletzungen freizustellen. Dennoch nutzte der Miete den Internetanschluss um Alben diverser namhafter deutscher Musiker über eine Tauschbörse anzubieten. In der Folge wurde der Ehemann als Anschlussinhaber abgemahnt. Der Vermieter stellte den Mieter daraufhin zur Rede und wollte die Vereinbarung in Anspruch nehmen. Der Mieter zog jedoch über Nacht aus der Wohnung. Der Ehemann setzte sich gegen die Abmahnung zur Wehr. Er berief sich dabei auf die Vereinbarung mit dem Mieter. Er machte geltend, dass er nicht Täter der Urheberrechtsverletzung sein könne, da er zum fraglichen Zeitpunkt überhaupt nicht im Haus anwesend war. Die Abmahner ignorierten die Einwände, verlangten die Kosten und zogen schließlich vor Gericht.
Das Amtsgericht München setzte sich mit dem Vorbringen des Ehemanns auseinander und gab diesem Recht. Hierzu wurden mehrere Zeugen befragt. Zum einen sagte die Arbeitgeberin des Beklagten aus. Diese notierte alle Arbeitszeiten. Der Beklagte konnte auch einen Kaufbeleg vorlegen, dass er zum fraglichen Zeitpunkt in einem Baumarkt einkaufen war. Auch die Ehefrau und Bekannten konnte sich an eine Tapezieraktion in diesem Zeitraum erinnern. Diese Tatsache war relevant, da in fraglichen Zeitpunkt einer der Tauschbörsenvorgänge angehalten und gestartet wurde. Das Alibi war somit wasserdicht. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Ehemann nicht der Täter der Verletzungshandlung sein konnte. Der Ehemann könnte aber zur Verantwortung gezogen werden, wenn er seine seine Prüf- und Überwachungspflicht hinsichtlich der Nutzung des WLANs durch Dritte verletzt hätte. Das konnte jedoch ausgeschlossen werden. Zum einen war das WLAN ausreichend gesichert, zum anderen ist er durch die Vereinbarung mit dem Mieter seiner Prüf- und Überwachungspflicht ausreichend nachgekommen
Die Abmahner hielten dagegen. Das Argument: Der Anschlussinhaber habe eine unkontrollierbare Gefahrenquelle geschaffen, da der Mieter Zugang zum Internetanschluss hatte. Außerdem hätte der Ehemann, die Kläger, mehr Aufwand betreiben müssen um den Mieter ausfindig zu machen. Dies überzeugte das Amtsgericht jedoch nicht. Eine eine unkontrollierbare Gefahrenquelle sei nicht gegeben, da nur ein Mieter im gesamten Haus wohnte und die Ermittlung des Täters daher einfach sei. Auch sei der Ehemann nicht verpflichtet größere Anstrengungen zu betreiben um den Mieter ausfindig zu machen, so das Gericht.
]]>Ein richtige und gute Entscheidung. Bedauerlich ist nur, dass der Steuerzahler dafür nun aufkommen muss. Wäre die Verwaltung der Stadt Augsburg nicht so übereifrig gewesen, ließe sich sowohl Geld als auch Ärger sparen.
]]>Die Stadt antwortete nicht und schickte stattdessen eine Abmahnung. Grund: „Namensanmaßung“, durch widerrechtliches verwenden der Domain. Streitwert: 50.000 EUR und Anwaltskosten in Höhe von 1890,91 EUR. Die Stadt sagt, die 50.000 EUR seien sehr entgegenkommend. Üblich wären 100.000 – 500.000 EUR.
Dies wird wohl nicht der letzte Fall gewesen sein. Die Stadt werde weitere Sachverhalte „prüfen und dann entsprechende Veranlassungen treffen“, hieß es. Eine Stadt mahnt ab. Man darf gespannt sein.
]]>Die Richter orientierten sich an einem Urteil des Bundesverfassungsgericht vom August dieses Jahres. Demnach sei für Geschwindigkeitskontrollen per Videoaufnahme eine Gesetzesgrundlage erforderlich. Hier hat das Bundesverfassungsgericht angenommen, dass das allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt wird, da schließlich jeder Bürger auch bei ordnungsgemäßer Fahrweise aufgenommen wird. Bei Blitzern ist dies jedoch nicht der Fall, da nur Personen erfasst werden, die unter Verdacht stehen eine Tempoüberschreitung begangen zu haben. Dies sah das Amtsgericht Eilenburg anders. Ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sei bereits dann gegeben, wenn „zur Identifizierung des verdächtigen Fahrers ein Bild technisch fixiert (wird), das als Beweismittel jederzeit abrufbar ist und aufbereitet und ausgewertet werden kann„.
Das Bundesverkehrsministerium teilte der „WirtschaftsWoche“ auf Anfrage mit, dass der Sachverhalt „juristisch geprüft“ werde.
]]>Der Verein greift rigoros durch. Auch Umschreibungen wie „Stollen nach Dresdner Art“ werden nicht geduldet. Dresdner Stollen, Dresdner Christstollen oder Dresdner Weihnachtsstollen sind eingetragene Markennamen. Der Verein beruft sich auf § 16 MarkenG. Darin ist zu u.a. lesen:
(1) Erweckt die Wiedergabe einer eingetragenen Marke in einem Wörterbuch, einem Lexikon oder einem ähnlichen Nachschlagewerk den Eindruck, dass es sich bei der Marke um eine Gattungsbezeichnung für die Waren oder Dienstleistungen handelt, für die die Marke eingetragen ist, kann der Inhaber der Marke vom Verleger des Werkes verlangen, dass der Wiedergabe der Marke ein Hinweis beigefügt wird, dass es sich um eine eingetragene Marke handelt.
(2) Ist das Werk bereits erschienen, so beschränkt sich der Anspruch darauf, dass der Hinweis nach Absatz 1 bei einer neuen Auflage des Werkes aufgenommen wird.
Somit dürfte es im Prinzip ausreichen, wenn man das Rezept mit „Dresdner Stollen®“ kennzeichnet. Das „R“ steht für Registered Trademark. Immerhin war der Verein so fair und hat zunächst weder Schadenersatz noch die Unterschreibung einer Unterlassungserklärung gefordert. „Ich hoffe, ich bin damit den Änderungswünschen vollständig und fristgemäß nachgekommen, damit der Schutzverband Dresdner Stollen® e.V. von der im Schlusspassus des dreiseitigen Anwalteinschreibens mit Rückschein angekündigten Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen und Umlegung der Anwaltskosten auf mich absieht.“, so Enning auf der Webseite.
Die Betreiberin der Seite hat ein Voting gestartet, wie man die Stolle nun nennen soll. Vorschläge sind u.a. „the Stollen formerly known as Dresdner“, „Paragraphen-Stollen“ oder „Sachsen-Stollen“.
]]>Die (kurze) Entscheidung können Sie hier nachlesen: LG Bochum vom 24.10.2008, Az.: 14 O 191/08
]]>Wie kam es dazu?
Die Beklagte Partei hat eine Unterlassungserklärung abgegeben. Mit den Kosten war sie jedoch nicht einverstanden. Die Beklagte konnte nachweisen, dass die Klägerin innerhalb eines Jahres 69 Abmahnungen aussprach. Pro Abmahnung verlangte die Klägerin 860 EUR. Dem gegenüber stand ein Jahresumsatz von 73.000 EUR. Das Gesamtrisiko betrug somit 59.340 EUR (69 Abmahnungen x 860 EUR). Das Gericht ging davon aus, dass deutlich mehr Abmahnungen ausgesprochen wurden.
Dazu heißt es im Urteil:
„Selbst wenn die Klägerin davon ausgehen durfte und davon ausgegangen ist, dass sie diese Kosten zum Teil von den in Anspruch Genommenen erstattet bekommt, steht das von ihr kostenmäßig eingegangene Risiko in keinem Verhältnis zu ihrem Jahresumsatz im Jahr 2008. Kein vernünftig denkender Teilnehmer im Wirtschaftsleben würde einen solchen Aufwand bei entsprechendem Jahresumsatz betreiben und ein entsprechendes Risiko eingehen.“
Das eingehen eines solch hohen finanziellen Risikos ließe sich nur mit einer Absprache zwischen Prozessbevollmächtigten und Abmahner erklären.
„Das lässt sich nur mit einer entsprechenden Absprache mit dem Prozessbevollmächtigten erklären, wonach möglichst viele Abmahnungen zum Zwecke der Gebührenerzielung ausgesprochen werden und die Klägerin selbst hierfür nicht vorzuleisten hat. Jedenfalls zeigt dieses Verhältnis aber, dass wettbewerbsrechtliche Interessen der Klägerin nicht Hauptbeweggrund ihrer Abmahntätigkeit sein können.“
Es ist nicht das erste Urteil, dass den Antrag der Klägerin wegen Rechtsmissbrauches abweist. Auch mit Urteil des OLG Hamm vom 28.04.2009, Az,; 4U 216/08 wurde eine vergleichbare Entscheidung getroffen.
]]>Die Preisangabeverordnung ist eine Verbraucherschutzverordnung und seit 1985 in Kraft. Das Gesetz fordert, dass dass Preise gegenüber Endverbrauchern immer einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzugeben sind. Im Online-Handel muss auch angegeben werden, ob und in welcher Höhe weitere Kosten für bestimmte Zahlungsarten anfallen. Werden Gebühren erhoben, so müssen diese auf einer Informationsseite sowie beim Bestellprozess und der Bestellbestätigung genannt werden. Bis 2005 untersagten Kreditkartenanbieter Händlern Aufpreise für die Zahlung mit Kreditkarte zu verlangen. Die meisten Händler haben nun die Wahl, ob Sie Aufschläge nehmen oder nicht. Einzige Bedingung: Der Aufschlag darf nicht höher sein, als die Gebühren, die der Kreditkartenanbieter vom Händler verlangt. Des Weiteren müssen die Händler den Kunden auf die zusätzliche Gebühr hinweisen.
Mit Urteil vom 30.04.2009 hat das Kammergericht Berlin (Az.: 23 U 243/08) entschieden, dass es unzulässig sei, eine kostenfreie Buchung anzubieten (hier im Fall Ryanair), sofern dies nur auf eine bestimmte Karte beschränkt ist, die wiederum nur gegen eine Jahresgebühr in Höhe von 40 bis 100 EUR erhältlich ist. Natürlich sehen insbesondere E-Payment Anbieter wie Paypal es nicht gerne, wenn Händler Gebühren für diese Zahlungsart erheben. Größtenteil ist dies sogar vertraglich verboten. Bei Verstoß, werde mit Sperre des Accounts oder vorübergehenden Einschränkungen gedroht. Dies ändert sich jedoch bei Paypal ab 14.10.2009 (wir berichteten). Ab dem 14.10.2009 erlaubt Paypal eine Gebührenerhebung.
Kurz gesagt: Aufschläge für bestimmte Zahlungskarten, sind in Ordnung, sofern die Höhe der Kosten ausdrücklich im Shop genannt wird. Natürlich sollte vorab geprüft werden, ob der Zahlungsanbieter eine Gebührenerhebung zulässt. Das dem Kunden auch die Möglichkeit eingeräumt werden muss kostenlos per Überweisung zu zahlen, versteht sich von selbst.
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