Im Übrigen ist das BDSG auch nur subsidiär anzuwenden, d. h. für einen Webseitenbetreiber gilt zunächst einmal das TMG. Nach dessen § 15 Abs. 3 ist eine Webanalyse zwar grundsätzlich zulässig, jedoch nur bei Verwendung von Pseudonymen und es muss auf das Widerrufsrecht bezüglich der Erstellung von Nutzungsprofilen hingewiesen werden, und zwar im Rahmen von Datenschutzhinweisen nach § 13. Abs. 1 TMG (Näheres dazu Beschluss des Düsseldorfer Kreises vom 26./27.11.2009).
Die Pflicht für einen Datenschutzhinweis bei Verwendung von Google Analytics ergibt sich somit nicht erst durch die Nutzungsbedingungen von Google.
Btw.: Wieso ist hier die Angabe einer E-Mail-Adresse erforderlich?
]]>Für andere Trackingsysteme muss man eben selber einen Text formulieren und darin genau auflisten, welche Daten wo, wie, wozu und wie lange gespeichert werden.
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