Beitrags-Archiv für die Kategory 'News'

Bei Grün die Straße sicher überqueren – In Österreich lieber auf Querverkehr achten

Dienstag, 18. Juni 2013 8:46

Wir machen mal einen Abstecher in das österreichische Recht. Eine Frau wird bei grün von der Straßenbahn erfasst. Schadensteilung 2:1 zulasten der Frau.

Es ist ein schöner Novembertag im Jahr 2008. Eine Passantin wartet an einer Kreuzung an der Ampel. Es wird grün, die Frau läuft los. Beim Überqueren der Straße, wird sie von der Straßenbahn erfasst. Die Straßenbahn hat allerdings nicht “gebimmelt”. Die Fahrerin hätte jedoch bimmeln müssen. Dies hätte wahrscheinlich einen Unfall verhindert, bei dem die Fußgängerin schmerzhafte Verletzungen erlitt: Rissquetschwunde am Kopf, Serienrippenbrüchen, einer Nackenzerrung und Hautabschürfungen.

Schuldfrage? Auf den ersten Blick klar: Die Fahrerin der Straßenbahn hat Schuld. Immerhin hatte die Passantin grün und die Straßenbahn hat kein Warnsignal abgegeben. Der Fall ging durch drei Instanzen, mit unterschiedlichen Ergebnissen: Das Landgericht sah bei der Fahrerin ein schwereres Fehlverhalten als bei der Fußgängerin. Das OLG sah den Fehler allein bei der Fußgängerin. Der Oberste Gerichtshof (OGH) machte der Passantin den größeren Vorwurf, gab jedoch den Wiener Linien eine Mitschuld. Fehler der Frau : Sie hätte sich vor dem losgehen vergewissern müssen, dass nicht noch Querverkehr auf der Kreuzung war.

Ein Fehler der Fahrerin wurde in der ersten Instanz verneint. Die Fahrerin der Straßenbahn fuhr los als die Ampel bei Ihr auf “frei” gezeigt hatte. Aufgrund der Distanz mit einer Fahrzeit von 14 Sekunden hatte die Fußgängerin bereits Grün als die Straßenbahn angerollt kam. Allerdings gibt es eine Haftung nach dem österreichischem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz. Die greift bereits, wenn der Fahrer nicht die “äußerste Sorgfalt” aufbringt. Die Fahrerin hätte die Fußgängerin warnen können. Verschulden der Fußgängerin sowie Vernachlässigen der erforderlichen Sorgfalt der Fahrerin ergaben eine Schadensteilung von 2:1 zu Lasten der Fußgängerin. Sie erhielt 1900 EUR und musste den Wiener Linien 500 EUR für den Schaden ersetzen.

Quelle: ris.bka.gv.at

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Amazon Dokumentation darf weiter ausgestrahlt werden – Einstweilige Verfügung aufgehoben

Sonntag, 16. Juni 2013 16:03

In der ARD-Doku “Ausgeliefert! Leiharbeit bei Amazon“ wurde über die skandalösen Arbeitsbedingungen bei Amazon Deutschland berichtet. Amazons ehemaliges Patnerunternehmen hat sich gegen die Dokumentation mit einer einstweiligen Verfügung zunächst gewehrt (Rechtsfokus Beitrag vom 10.04.2013). Das LG Hamburg hat diese einstweilige Verfügung nun aufgehoben, die HR Online berichtet.

Die Hamburger Richter konnten in der Formulierung keine die Rechte des Dienstleisters verletzenden Äußerungen erkennen. Die Äußerungen seien vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt. Das Urteil (Az. 324 O 129/13) ist noch nicht rechtskräftig. Laut einem Bericht der Süddeutschen Zeitung will der Anwalt des Dienstleister in Berufung gehen.

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Aus rechtsteufel.de wird www.rechtsfokus.de

Montag, 10. Juni 2013 4:32

Die Seite existiert seit fast 5 Jahren. In der Zeit ist natürlich das Design etwas eingestaubt. Wir haben das Design aufgefrischt und die Farben dezenter gestaltet. Im Zuge dessen kam der Entschluss die Seite umzubenennen. Der alte Name war in den letzten Jahren kein echtes Problem, aber je mehr wir uns weiterentwickelten, umso schwieriger wurde es die Domain weiterhin zu führen.

Aus diesem Grund fiel die Entscheidung eine neue Domain zu finden, die …

    selbsterklärend ist
    suchmaschinenfreundlich
    und natürlich leicht zu merken ist

Diese Domain haben wir jetzt auch gefunden und für uns registrieren können.

So wird aus rechtsteufel.de ab jetzt www.rechtsfokus.de. Wir sind mit der neuen Domain sehr zufrieden und sind uns sicher, dass uns dieser Namenswechsel in jeder Hinsicht gut tun wird. In den nächsten Tagen bleibt noch der Header mit dem “alten” Namen erhalten.

Natürlich wird sich deswegen nicht alles ändern. Der Aufruf über rechtsteufel.de wird weiterhin funktionieren. Alle Links zu rechtsteufel.de werden “nur” auf die neue Domain umgeleitet, kein Link geht verloren. Für den Leser ändert sich fast nichts, nur heißt das Projekt jetzt www.rechtsfokus.de

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RkReÜAÜG außer Kraft – Das Ende von der wahrscheinlich längsten Wortschöpfung des Juristendeutsch

Montag, 3. Juni 2013 18:15

Am 29.05.2013 trat das RkReÜAÜG außer Kraft. Ziel des Gesetzes war der Schutz von Verbrauchern vor BSE-belastetem Rindfleisch. An sich ist das wahrscheinlich keine Meldung wert. Das interessante an dem Gesetz ist die Tatsache, dass es wahrscheinlich die längste Wortschöpfung des Juristendeutschs ist.

Die Abkürzung RkReÜAÜG steht für “Rinderkennzeichnungs- und Rindfleischetikettierungsüberwachungsaufgabenübertragungsgesetz”. Es wurde 1999 in Mecklenburg-Vorpommern eingeführt um Verbraucher vor der Rinderseuche BSE zu schützen. Aufgrund von neuen EU-Regelungen wurde das Gesetz mittlerweile überflüssig. Der Schweriner Landtag beschloss daher das Gesetz aufzuheben. Es wird durch die “Landesverordnung über die Zuständigkeiten für die Überwachung der Rind- und Kalbfleischetikettierung” ersetzt.

Das ursprüngliche “RkReÜAÜG” bestand aus sechs Paragrafen und wurde von der Gesellschaft für deutsche Sprache für die Wahl zum Wort des Jahres vorgeschlagen.

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Barclaycard baut um – Kunden informieren? Wozu?

Freitag, 31. Mai 2013 11:49

Die Firma Barclaycard hat ihr Loginverfahren umgestellt. Eine gute Idee aber auch ein gutes Beispiel dafür wie man es nicht umsetzen sollte. Es wurden gravierende Änderungen durchgeführt. Diese führten unter anderem dazu, dass die bisherigen Zugangsdaten nutzlos wurden. Man musste sich komplett neu registrieren. Doch das wurde nicht sofort aus der Seite ersichtlich.

Normalerweise informieren Unternehmen ihre Kunden in solchen Fällen vorher per Mail. Dies hielt Barclaycard aber hier nicht für nötig. Die Kunden finden es schon selbst raus. Statt es selbst herauszufinden, waren viele Kunden überfordert. Das ist durchaus nachvollziehbar, da man auch als durchschnittlich Verständiger Nutzer ziemlich lange suchen musste. Viele befürchteten es handele sich um eine Phising-Seite. Das führte dazu, dass die Leitungen von Barclaycard wegen des hohen Ansturms nicht mehr erreichbar waren. Mittlerweile hat Barclaycard reagiert und einen entsprechenden Hinweis eingeblendet.

Eine weitere Änderung ist die Nachrichtenfunktion. Früher konnte man in das Kontaktformular sich seine Sorgen von der Seele schreiben. Das ist nun nicht mehr möglich. Zum einen ist der Text stark begrenzt. Auf wie viele Zeichen wird nicht klar. Man merkt es indem kein weiterer Text angenommen wird. Falls jemand sich doch kurz fassen kann, sollte er schnell schreiben können. Nach 2 Minuten wird man ausgeloggt und der Text geht verloren. Ob man tippt oder nicht hat keinen Einfluss auf den Timeout.

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Jobcenter will ALG II-Empfängern auf Facebook nachspionieren

Donnerstag, 30. Mai 2013 19:50

Mit Hilfe von Facebook und anderen sozialen Netzwerke kann man viele Informationen über das Privatleben einer Menschen herausfinden. Dieses Wissen will sich das Jobcenter zunutze machen und Hartz IV-Empfänger auf Facebook nachspionieren. “NAtürlich” nur um Leistungsmissbrauch zu verhindern, so die Begründung.
Datenschützer warnen die Behörden

Dieses Nachzuspionieren hält der oberste Datenschützer, Peter Schaar, für rechtswidrig und warnte die Behörden scharf. Soziale Netzwerke dürfen von Jobcenter-Mitarbeitern nicht für gezielte Recherchen ausgenutzt werden, erklärt er gegenüber der Bild-Zeitung. Schaar räumte ein, dass dies nur in absoluten Ausnahmefällen oder in einem konkreten Betrugsverdacht möglich sei. Jobcenter-Mitarbeiter dürfen sich in allen anderen Fällen nicht in Netzwerke einloggen oder sich für eine Recherche mit dem Leistungsbeziehern „anfreunden“, um an Daten zu gelangen.

Auch eine Suche über Google und Co. hält Schaar für rechtswidrig. Die Behörden sollten die Daten direkt beim Leistungsempfänger einholen. Erst wenn dieser sich weigert, sollte das Internet hinzugezogen werden dürfen. Der Betroffene soll vorher von dieser Maßnahme in Kenntnis gesetzt werden. Das Risiko “auspioniert” zu werden ist derzeit noch gering. In den meisten Jobcenter sei die Nutzung von Facebook verboten, entsprechende Zugriffe nicht möglich. Die Bundesagentur für Arbeit ist jedoch nur an 306 Jobcentern beteiligt. 104 Jobcenter werden in Eigenregie von den Kommunen geführt.

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Paypal von Verbraucherzentrale verklagt

Donnerstag, 30. Mai 2013 19:29

Die Verbraucherzentrale reichte Klage gegen Paypal ein. Der Grund: Intransparente Klauseln in den Nutzungsbedingungen, unzulässiger Schadensersatz- und Haftungsregeln sowie scheinbar grundlose Kontosperrungen

Viele Paypal-Nutzer beschwerten sich bei den Verbraucherzentralen über massive Probleme mit PayPal. Nutzerkonten wurden scheinbar grundlos gesperrt. Bei Paypal kann eine Sperrung 21 bis 180 Tage dauern. Wer sein Konto wieder freischalten will, muss Paypal Personalausweiskopien, Strom- oder Lieferantenrechnungen, Versandbelege oder Handelsregistereinträge vorlegen. Diese Dokumente müssen häufig ins Ausland gefaxt oder auf den Postweg zugesendet werden. Wegen derartiger Konflikte bietet beispielsweise die Rossmann GmbH seit September 2011 keine PayPal-Zahlungen mehr an.

Paypal erklärte, dass Konten grundsätzlich nur bei Vorliegen wichtiger Gründe vorübergehend eingeschränkt werden. Dadurch wolle man Geldwäsche, Verstöße gegen die Nutzungsbedingungen oder unberechtigte Zugriffe auf Nutzerkonten verhindern. Die meisten Konten werden innerhalb weniger Tage wieder freigegeben, so Paypal. Nicht nur die Kontosperrungen sind ein Problem, sondern auch intransparente Klausen in den Nutzungsbedingungen und unzulässige Schadensersatz- und Haftungsregeln. Im Januar kündigte PayPal-Sprecher Anuj Nayar an, dass Änderungen für mehr Kundenfreundlichkeit angestrebt werden. Mitte Mai wurden die deutschen Nutzungsbedingungen aktualisiert sowie einige wenige umstrittene Aussagen herausgenommen.

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Verbraucher sind nicht verpflichtet, Persönlichkeitsanalyse von Online-Partnervermittlung bei Widerruf zu zahlen

Freitag, 24. Mai 2013 12:02

Zum wiederholten Mal entschied ein Gericht: Verbraucher sind nicht verpflichtet, Persönlichkeitsanalyse von Online-Partnervermittlung bei Widerruf zu zahlen.

Die Affinitas GmbH, die im Rahmen des Registrierungsprozesses auf Ihrem Portal www.edarling.de eine kostenlose Persönlichkeitsanalyse anbietet, argumentierte, dass eine Persönlichkeitsanalyse bei den meisten Online-Partnervermittlungen Basis des Vermittlungsprinzips und somit fester Bestandteil der Anmeldung sei. In der Regel ist eine Dokumentation der Persönlichkeitsanalyse in digitaler Form im Preis einer Premium-Mitgliedschaft inbegriffen. Manche Anbieter verlangen dafür jedoch zusätzlich bis zu € 99,- und stellen diese auch dann in Rechnung, wenn der Kunde den Vertrag widerruft. Dabei wird sich auf eine Klausel in den AGB’s bezogen, wonach es sich bei der Persönlichkeitsanalyse um eine kundenspezifische Leistung handele, deren Kosten trotz Widerruf nicht erstattet werden.

Berliner Gericht entschied wie Landgericht Hamburg 2012
Bereits im Januar 2012 erstritt die Verbraucherzentrale diesbezüglich ein Urteil beim Landgericht Hamburg wonach die AGB-Klausel unwirksam sei. Aus gegebenem Anlass hat die Affinitas GmbH (eDarling, SHOPAMAN) jetzt ebenfalls ein Urteil beim Landgericht Berlin erwirkt, das zum gleichen Schluss kommt. Begründung auch in diesem Fall: Persönlichkeitsanalysen fallen nicht unter die gesetzlichen Ausnahmeregelungen, nach denen ein Widerruf ausgeschlossen ist. Ein Widerruf ist nur dann nicht möglich, wenn es um Waren geht, die nach Kundenspezifikationen angefertigt oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind. Persönlichkeitsanalysen in der durch die Online-Partnervermittlung durchgeführten Art und Weise gehörten laut Urteil nicht dazu.

Noch ist das Urteil nicht rechtskräftig. Trotzdem rät David Khalil, Gründer und Geschäftsführer der Partnervermittlung eDarling den Verbrauchern, die ihre Premium-Mitgliedschaft fristgerecht widerrufen haben: „Zahlungsaufforderungen in Höhe von € 99,- für eine Persönlichkeitsanalyse sollten Sie unter Berufung auf die Urteile der Landgerichte Hamburg und Berlin entschieden verweigern. Lassen Sie sich durch eine erste Zurückweisung der Kostenerstattung seitens der Partnervermittlung nicht verunsichern. Unterstützung erhalten Sie u.a. von den Rechtsberatungsstellen der Verbraucherzentralen.“

Rechtsberatungsstellen der Verbraucherzentralen Berlin und Hamburg:

• Telefonische Rechtsberatung der Verbraucherzentrale Hamburg: Montag bis Donnerstag von 10 bis 18 Uhr unter der Telefonnummer 0900 1 77 54 41 (€ 1,80/Min. aus dem dt. Festnetz, mobil evtl. mehr).

• E-Mail-Rechtsberatung der Verbraucherzentrale Berlin, Login über http://www.meine-verbraucherzentrale.de/DE-BE/emailberatung , € 15 für Kurzberatung per Email, Dauer ca. 1 – 2 Tage.

Quelle: http://www.edarling.de/presse/unternehmensmeldungen/zweites-urteil-zum-verbraucherschutz

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BVerfG darf seine Entscheidungen nicht ausschließlich Juris überlassen

Dienstag, 14. Mai 2013 21:57

Wie das Nachrichtenmagazin Spiegel berichtet hat die Software-Firma Lexxpress aus Gundelfingen bei Freiburg das BVerfG erfolgreich auf Herausgabe seiner Urteile verklagt. Das höchste deutsche Gericht hatte seine Urteile exklusiv der Datenbank Juris zur kommerziellen Verwertung überlassen. Diese Praxis wurde nun vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bemängelt. Das BVerfG muss nun alle Urteile seit 2009 auch Lexxpress zur Verfügung stellen.

Das Unternehmen Juris gehört mehrheitlich dem Bund und führt einen Teil seiner Gewinne an das Bundesjustizministerium ab. Das BVerfG lässt seine Urteile eigens von Dokumentaren für die Veröffentlichung aufbereiten, mit Leitsätzen, Schlagworten und Querverweisen.

Kommt es zu einer Revision, so hätte das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls ein Problem: Alle Bundesgerichte liefern ihre Entscheidungen bislang ebenfalls exklusiv an Juris.

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Jährliche Prüfung des Führerscheins durch Car2go – Wirklich erforderlich?

Donnerstag, 9. Mai 2013 11:30

Heute trudelte eine E-Mail vom Carsharing-Anbieter Car2Go ein, die für Verwunderung sorgte. Car2go teilte mit, dass nun die jährliche Prüfung des Führerscheins anstehe. Der Kunde möge bis spätestens 06.06.2013 in eine Filiale kommen und seinen Führerschein vorlegen. Andernfalls drohte Car2go eine Sperre an. Das Argument “[als]Autovermieter und Flottenbetreiber sind auch wir gesetzlich dazu verpflichtet, die Führerscheine unserer Kunden periodisch auf deren Gültigkeit zu überprüfen”.

Ist das wirklich so? Ein Blick ins Gesetz hilft weiter.  Die entsprechende Regelung findet sich in § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG, wonach sich der Halter eines Fahrzeugs strafbar macht, wenn er anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs verboten ist. Das ist nicht nur ein Problem des Carsharing-Anbieters sondern auch von Arbeitgebern, die ihren Mitarbeitern ein Auto zur Verfügung stellen.

Anforderungen an den Halter
Wie die Anforderung an den Halter konkret aussehen, wird anhand des Gesetzes nicht deutlich. Man muss sich an der Rechtsprechung orientieren. Der Gesetzestext wurde in den letzten Jahrzehnten mehrfach geändert. In der Rechtsprechung war man sich jedoch von Beginn an einig, dass an den Halter diesbezüglich hohe Anforderungen zu stellen sind. Bereits der BGH hat mit seiner Entscheidung vom 05.10.1954 (BGHSt 6, 362) ausgeführt, dass sich der Halter bei Überlassung seines Fahrzeugs an eine andere Person, den Führerschein vorlegen lassen muss. Damit erfülle er die ihn treffenden Pflichten. Bis heute ist es stetige Rechtsprechung. Bei einem Carsharing Unternehmen erfolgt dies immer bei der Registrierung. Mit einem kurzen Blick auf den Führerschein ist es jedoch nicht getan. Überprüft werden sollten neben den persönlichen Daten des Führerscheininhabers vor allem auch die eingetragene Führerscheinklasse, eingetragene Auflagen (zum Beispiel erforderliche Sehhilfen) oder sonstige Beschränkungen (zum Beispiel nur Automatikfahrzeuge).

Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Halter bereits vorher sichere Kenntnis davon hat, dass der Dritte über die erforderliche Fahrerlaubnis verfügt. Er müsse nicht davon ausgehen, dass diese inzwischen entzogen worden sein könnte. Etwas anderes gilt, wenn besondere Umstände, die er kennt oder bei pflichtgemäßer Sorgfalt kennen müsste, auf eine solche Möglichkeit hindeuten. Daher muss der Halter sich nicht noch einmal den Führerschein zeigen lassen, wenn er ein Fahrzeug zur Verfügung stellt (Thüringer OLG, VRS 111,272,273; BayObLG, DAR 1988, 387; BayOblGSt 1977, 163; KG, Beschl. v. 16.09.2005, Az. 1 Ss 340/05 (86/05), Rn. 7;)). Man könnte somit denken, die Sache sei klar. Die Praxis zeigt jedoch, dass die Grundsätze unterschiedlich ausgelegt werden.

Prüfung des Führerscheins
Bevor der Arbeitgeber oder ein Carsharing-Anbieter ein Auto zur Nutzung überlässt muss er sichere Kenntnis über das Vorliegen der Fahrberechtigung haben. Dazu hat er die Pflicht in den Führerschein Einsicht zu nehmen. Doch wie häufig ist das erforderlich?

Der Rechtsprechung sind, mit Ausnahme einer des Thüringer OLG, keine genauen Angaben zu entnehmen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass eine Überprüfung 1-2 pro Kalender als ausreichend zu betrachten ist. Wird jedoch ein Umstand bekannt, der auf einen Verlust der Fahrerlaubnis hindeutet, muss eine Prüfung umgehend erfolgen. Besonders wichtig ist das in den Fahrerlaubnis-Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E. Hier muss der Inhaber ab Erreichen der jeweiligen Altersgrenze regelmäßig ärztliche Untersuchungen durchführen lassen um die Fahrerlaubnis nicht zu verlieren. Hier muss sich der Unternehmer vergewissern, dass die Fahrerlaubnis verlängert wurde.

Wie man sieht, ist die Sache gar nicht so einfach, wie es auf den ersten Blick scheint. Die Risiken sind für Halter ziemlich hoch. Eine eindeutige Regelung fehlt seit Jahren. Insofern ist von strengen Prüfungspflicht auszugehen.

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