MMedia LLC wandte sich an das Landgericht München und verlangte den Erlass eines Gestattungsbeschlusses (§ 101 Abs. 9 UrhG):
(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.
Eine Auskunftserteilung kann demnach richterlich angeordnet werden. Der Internetprovider setzte sich mit einer Beschwerde zur Wehr und behauptete, dass die Filme nicht urheberrechtlich geschützt seien. Das Landgericht München folgte mit Urteil vom 22. Mai 2013, Az. 7 O 22293/12 dieser Auffassung.
Nach Auffassung des Gerichts sei das amerikanische Unternehmen nicht berechtigt Ansprüche geltend zu machen. Im Vorspann der Filme wurde nicht Malibu Media sondern „X-Art“ als Produzent des Films aufgelistet. Ein urheberrechtlischer Schutz sei jedoch ohnehin nicht gegeben. Die kurzen Filme erreichen nicht die erforderliche Schöpfungshöhe, so das Gericht. Ein gewisser Grad an Individualität sei nicht zu erkennen. Vielmehr handele es sich lediglich um Darstellungen von „sexuelle Handlungen in primitiver Art und Weise“. Ein Schutz nach § 95 UrhG sei nicht gegeben, da es hierzug eines erstmaligen Erscheinens in Deutschlands bedürfe. Ein entsprechender Nachweis konnte jedoch nicht erbracht werden.
Das Landgericht wies den Anspruch ab.
]]>Der Beklagte verkaufte auf eBay T-Shirts auf denen eine Grafik des amerikanischen Tatookünstlers Ed Hardy abgebildet war. Ed Hardy behauptete, dass das Shirt hinsichtlich Art und Weise der Aufbringung der Strasssteine und der qualitativen Verarbeitung ganz erheblich von der Originalware der Marke Ed Hardy abweiche. Der Schnitt entspreche nicht demjenigen, der bei Originalware Verwendung finde. Somit sei es eine Fälschung, so Ed Hardy. Die Klägerin forderte den Beklagten zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Die Beklagte gab die Unterlassungserklärung außergerichtlich ab, beglich jedoch nicht die Abmahnkosten.
Die Beklagte gewann und musste die Kosten der anwaltlichen Abmahnung nicht tragen. Der „Ed Hardy“-Lizenznehmer sei verpflichtet, die von ihm aufgestellte Erklärung zu beweisen. Die Behauptung, es seien Fälschungen reiche nicht aus. Die Kläger müssen entsprechende Nachweise oder Indizien vorlegen. Das konnten sie aber im vorliegenden Fall nicht. Aus diesem Grund wurde die Klage abgewiesen.
]]>Man nimmt deshalb an, dass jedes deutsche Gericht örtlich zuständig ist. Dies wird als „fliegender Gerichtsstand“ bezeichnet. Für viele ist der „fliegende Gerichtsstand” in Deutschland ein Problem. Der Kläger kann sich den Prozessort nach belieben aussuchen. Selbst wenn beide Prozessparteien aus München kommen, ist ein Klage vor einem Gericht in Hamburg möglich. Der § 35 ZPO macht es möglich: „Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl“. Dies wird besonders bei Klagen gegen Medien ausgenutzt, da beispielsweise die Gerichte in Berlin und Hamburg für ihre betroffenenfreundlicheren Rechtsprechung bekannt sind. In der Rechtsprechung und juristischer Literatur wird der „fliegende Gerichtsstand“ zunehmend kritisiert.
Im vorliegenden Fall, ging es um einen urheberechtlich geschützen Stadtplan. Der Betreiber, auf dessen Internetseite der Stadtplan veröffentlich wurde, wohnte ca. 600 Kilometer vom AG München entfernt. Dort wurde die Klage eingereicht. Das Gericht verwies nach Anhörung des Klägers, an das AG Bochum. Dies wäre das nächste zuständige Gericht am Wohnort des Klägers. Das wiederum gefiel dem AG Bochum nicht. Da der Grundsatz des „fliegenden Gerichtsstands“ gilt, könne das AG München nicht einfach erklären, es sei nicht zuständig. Die Sache wurde an das OLG München verwiesen, dass der Argumentation des AG München folgte. Eine Einschränkung des fliegenden Gerichtsstands sei durchaus legitim.
„In der neueren Rechtsprechung ist ohnehin eine Tendenz zu beobachten, den „fliegenden Gerichtsstand der bestimmungsgemäßen Verbreitung“, der als zu ausufernd empfunden wird, einzuschränken und zusätzlich einen gewissen Ortsbezug bzw. die bestimmungsgemäße Auswirkung des Verstoßes im betreffenden Gerichtsbezirk zu fordern […]. Bei dieser Sachlage konnte das Amtsgerichts München seine Zuständigkeit durchaus verneinen.”
Demnach seien für unerlaubte Handlungen, die im Internet begangen werden, nur Gerichte zuständig, zu denen ein örtlichen Bezug besteht. Auch Bundesministerium der Justiz hat die Problematik erkannt und will mit einer Gesetzesänderung reagieren.
]]>Geklagt hatte ein Hotel- und Hostelunternehmen und beantragte die Löschung der Marke „Jugendherberge“. Markeninhaber war das Deutsche Jugendherbergswerk. Das Urteil ist hier zu finden: BPAtG Beschluss vom 26.01.2009 (Az:25 W (pat) 8/06)
Die „Schutzgemeinschaft Münchner Weißwurst“ beantragte die Eintragung der Bezeichnung „Münchner Weißwurst“ beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) als geografische Herkunftsangabe. Mit dem Eintrag in das „Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben“ hätten gemäß EU-Recht, die Würste nur noch in München produziert werden dürfen. Das DPMA hatte keine Einwände und bestätigte, die Eintragung.
Viele Metzgereibetriebe außerhalb Münchens waren alles andere als erfreut über dieses Urteil. Sie legten Beschwerde gegen die Entscheidung beim Bundespatentgericht ein. Die „Münchener Weißwurst“ sei eine Gattungs- und keine Herkunftsbezeichnung. Auch werden erhebliche Mengen der „Münchener Weißwürste“ außerhalb Münchens produziert. Eine schwerpunktmäßigen Produktion im Landkreis München fehlt somit.
Mit Beschluss vom 17.02.2009 (Az.30W (pat) 22/06) entschied das Gericht, dass die „Münchener Weißwurst“ eine Gattungsbezeichnung sei und der Schutz einer geografischen Herkunftsangabe somit nicht gegeben ist. Anders würde es vielleicht beim Begriff „Original Münchener Weißwurst“ aussehen, da hier laut der „Bekanntmachung über die Zusammensetzung von Weißwürsten“ der Stadt München vom 15.03.1972 besondere Zubereitungsvorgaben beachtet werden müssen.
]]>