Beitrags-Archiv für die Kategory 'E-Commerce'

Ablehnung der Ersatzlieferung bei unverhältnismäßigen Kosten

Sonntag, 16. Juni 2013 15:40

Der BGH hat sich mit Urteil vom 21.12.2011, Az. VIII ZR 70/08 mit der Frage beschäftigt, ob eine Ersatzlieferung immer erforderlich ist oder der Verkäufer diese wegen unverhältnismäßiger Kosten ablehnen kann.

Hintergrund zum Urteil
Im vorliegenden Fall kaufte der Kläger bei der Beklagten 45,36 qm Bodenfliesen eines italienischen Herstellers zum Preis von 1.382,27 EUR. Voller Energie machte sich der Kläger daran die Fliesen zu verlegen. Nachdem er schon zwei Drittel der Fliesen verlegt hatte, stellte er fest, dass sich auf der Oberfläche Schattierungen zeigten. Wie sich später herausstellte, handelte es sich um feine Mikroschleifspuren, die nicht beseitigt werden können. Einzige Abhilfe ist der komplette Austausch der Fliesen. Kostenpunkt: 5.830,57 EUR

Der Käufer forderte den Händler zur Leistung unter Fristsetzung auf. Vergeblich. Der Käufer nahm den Händler auf Lieferung von mangelfreien Fliesen als auch Zahlung der 5.830,57 EUR (Ein- und Ausbaukosten) in Anspruch. Das Landgericht hat den Händler zur Minderung in Höhe von 273,10 EUR verurteilt. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Der Kläger ging in Berufung vor das OLG. Das OLG verurteilte den Händler zur Lieferung von 45,36 qm mangelfreier Fliesen und zur Zahlung in Höhe von 2.122,37 EUR (Ausbaukosten). Der Beklagte ging in Revision.

In der Revisionsinstanz ging es um die Frage, ob der Käufer vom Händler neben der Lieferung von mangelfreien Fliesen auch den Ersatz der Kosten für den Ausbau und den Abtransport verlangen kann. Das BGH legte die Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vor. Der EuGH hat klargestellt, dass der Verkäufer im Fall der Ersatzlieferung nach Art. 3 II und III der Vebrauchsgüterkauf-Richtlinie verpflichtet ist, den Ausbau selbst vorzugnehmen und die neuen Fliesen einzubauen oder die Kosten dafür zu tragen.

Ergebnis
Der BGH stellte fest, dass nationale Gerichte an die Entscheidung des EuGH gebunden sind. § 439 I Alt. 2 BGB sei somit richtlinienkonform auszulegen. Mit der Formulierung “Lieferung einer mangelfreien Sache” sei auch der Ausbau und Abtransport der mangelhaften Kaufsache umfasst, so der BGH. Der Verkäufer hat die Pflicht entweder die notwendigen Aus- und Einbauarbeiten selbst auszuführen oder die erforderlichen Kosten dafür in angemessener Höhe zu tragen. Der Käufer muss dem Verkäufer allerdings die Möglichkeit geben, den Aus- und Einbau selbst durchzuführen.

Im vorliegenden Fall konnte der Verkäufer die Übernahme der Ausbaukosten wegen Unverhältnismäßigkeit verweigern. Allerdings musste der Verkäufer die angemessenen Kosten des Ausbaus tragen. Der Erstattungsanspruch des Klägers wurde vom BGH auf 600 EUR beziffert. Diese Betrag sei unter Berücksichtigung des Mangels (optisch ohne Funktionsbeeinträchtigung) und des Werts der mangelfreien Sache angemessen, so das Gericht.

Hier die komplette entscheidung: http://www.rechtsfokus.de/bgh-urteil-vom-21-dezember-2011-az-viii-zr-7008

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Rechnung und Inkasso – “Muss ich das jetzt wirklich bezahlen?”

Freitag, 14. Juni 2013 10:41

Offene Rechnungen sind ärgerlich. Zahlt der Kunde nicht, so wird eine Mahnung geschickt. Erfolgt danach keine Zahlung, werden solche Forderungen meist an ein Inkasso-Unternehmen abgegeben. Diese arbeiten natürlich nicht umsonst. Die Gebühren treiben die Forderung deutlich in die Höhe. Für viele Verbraucher stellt sich somit die Frage: “Muss ich das jetzt wirklich bezahlen?”

Grundsätzlich gilt: Wer mit der Zahlung in Verzug gerät. muss den daraus entstandenen Schaden ersetzen. Allerdings müssen erst einige Voraussetzungen erfüllt sein. Grundsätzlich ist eine Mahnung erforderlich. Warum grundsätzlich? Es gibt Ausnahmen. Eine Mahnung ist nicht erforderlich wen,

  • für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
  • der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
  • der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
  • aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

Findet sich im Vertrag eine Regelung über das Fälligkeitsdatum, so kommt der Verbraucher auch ohne die “30-Tage-Frist” in Verzug. Das gleiche gilt, wenn der Verbraucher sagt: “Ihr könnt mich… Ich zahle nicht!”

Ist also im Vertrag ein besonderes Fälligkeitsdatum vereinbart oder der Verbraucher meldet sich und sagt, dass er auf keinen Fall zahlen werde, kommt er auch ohne Mahnung in Verzug.
30-Tages-Frist

Eine weitere Ausnahme

Der Schuldner kommt automatisch nach 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug. Allerdings muss man den Verbraucher auf diese Rechtsfolge hinweisen. Diese Hinweis muss auf der Rechnung stehen. Ohne Hinweis, kein Verzug. Ein Hinweis allein in der AGB ist nicht ausreichend. Ein Hinweis könnte so aussehen:

Bitte gleichen Sie den Rechnungsbetrag innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt aus. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist kommen Sie ohne weitere Mahnungen in Verzug.

Die erste Mahnung

Will man den Kunden in Verzug setzen, muss man mahnen. Da der Kunde sich bis dahin nicht in Verzug befand, ist die erste Mahnung “kostenlos”. Als Händler werden Sie jezt denken: “Na toll, wo bleibt da mein Schadensersatz?”. Diesen können Sie für jede Mahnung nach Verzugseintritt verlangen. Schadensersatz bedeutet, man wird so gestellt, als wäre die Zahlung rechtzeitig eingegangen. Allerdings können hier keine pauschalen Gebühren verlangt werden. Viele Mahnung weisen hohe Gebühren auf. Häufig weit über 5 EUR. Kann der Gläubiger die Kosten nicht nachweisen, sind sie unzulässig.

Doch welche Pauschalen sind vertretbar? Das wird unterschiedlich beurteilt:

AG Brandenburg a.d. Havel (Urteil vom 25.1.2007 – 31 C 190/06): 2,50 Euro als pauschale Mahngebühren sind gerade noch zulässig.

AG Bad Segeberg (Urt. v. 25.11.2011 − 17 C 160/11): Höchsten 1 Euro. Begründung:

“Weitergehende Kosten, die im Zusammenhang mit der Erstellung der Mahnung angefallen sein könnten, insbesondere anteilige Personalkosten und Kosten für das Vorhalten entsprechender EDV u. ä., können hierbei keine Berücksichtigung finden.”

Weitere erstattungsfähige Kosten

Auch die Kosten für die Rechtsverfolgung können als Verzugsschaden geltend gemacht werden. Doch auch gilt, das Verzug zwingend erforderlich ist. Beauftragt man ein Inkassounternehmen bereits mit der ersten Mahnung, so muss der Verbraucher diese Kosten nicht ersetzen, da noch kein Verzug eingetreten war. Wird ein konzerneigenes Inkassounternehmen beauftragt so sind diese Kosten ebenfalls nicht erstattungsfähig.

Beauftragt man Inkassobüro mit dem Einzug der Forderung undv zahlt der Schuldner, so sind die Kosten durchaus erstattungsfähig. Dies gilt allerdings nur eingeschränkt. Hier orientiert sich die Rechtsprechung am RVG. Das Argument dahinter: Hätte der Gläubiger einen Rechtsanwalt beauftragt, so hätte dieser ebenfalls nach RVG abrechnen können. Als zulässig wird eine Gebühr von 0,3 – 1,3 angesehen.

Eine ganz andere Auffassung vertritt hier das AG Essen-Borbeck. Mit Urteil vom 10.04.2012 – 6 C 101/11, entschied das Gericht, dass die Gebührensätze des RVG nicht anwendbar sind.

“Bei der Schaffung des RDG war das RVG bekannt, von einer entsprechende Anwendung bzw. eines Verweises hierauf wurde aber Abstand genommen. Auch eine Marktüblichkeit dieser Berechnungsmethoden ändert hieran nichts, vielmehr wird auf diesem Wege die klare gesetzgeberische Entscheidung, Inkassounternehmen insoweit nicht Rechtsanwälten gleichzusetzen, umgangen.”

Forderungseinzug durch einen Rechtsanwalt

Zahlt der Verbraucher trotz Inkassobüro nicht, so wird meist ein Anwalt mit der Durchsetzung der Forderung beauftragt. In dem Fall können Inkassokosten nur zur Hälfte verlangt werden. Das gilt jedoch nur, wenn zuvor die Erstattungsfähigkeit bejaht wird.

Das AG Brandenburg (Urt. v. 23.07.2012 – 37 C 54/12) hat sich mit der Frage der Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten intensiv beschäftigt. Ergebnis: Der Händler hatte Inkassokosten von 117 EUR bezahlen müssen und wollte diese vom Kunden erstattet haben. Das Gericht sprach dem Händler nur 3 EUR Inkassokosten zu.

“Deshalb bedarf es einer weiteren Einschränkung der Erstattungsfähigkeit der Kosten derartiger Maßnahmen, indem man auf die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der Maßnahme abstellt, um den Begriff der Adäquanz näher auszufüllen bzw. einzugrenzen.”

Weiß der Händler, dass der Verbraucher zahlungsfähig ist, bekommt er die Inkassokosten nicht erstattet. Das gleiche gilt, wenn der Verbraucher erklärt, dass er nicht zu zahlen gedenke.

“Die Aufwendungen sind im Falle der Erfolglosigkeit nur zu erstatten, wenn der Schuldner vor Einschaltung des Inkassounternehmens weder erkennbar zahlungsunfähig noch zahlungsunwillig gewesen ist.”

Das Gericht findet Inkassobüros unnötig:

“Es ist vereinfacht gesagt so, dass der Gläubiger entweder wesentlich kostengünstiger ohne erkennbare Einbußen in der Wirksamkeit selbst mahnen kann oder in rechtlich schwierigen Fällen oder bei hartnäckiger Weigerung des Schuldners mit deutlich höherer Erfolgsaussicht, aber teilweise deutlich geringeren Kosten den Gerichtsweg (Mahnverfahren) beschreiten bzw. einen Rechtsanwalt beauftragen kann. Für die Beitreibung von Forderungen im vorgerichtlichen Bereich bedarf es deshalb keines Inkassoinstitutes. Dies gilt jedenfalls, wenn diese seriös, d. h. ohne unzulässige Druckmittel, arbeiten.”

Selbst wenn der Schuldner zahlt, so sind nach dem AG Brandenburg an der Havel die Kosten nicht erstattungsfähig, wenn andere Möglichkeiten des Einzugs kostengünstiger oder erfolgsversprechender sind :

“Auch in den diesen Fällen handelt es sich bei der Einschaltung eines Inkassounternehmens um unnötige Kosten. Dabei handelt es sich um die Fälle, in denen der Schuldner grundsätzlich zahlungsfähig und -willig ist, aber gewissermaßen eines letzten Anstoßes zur Zahlung bedarf, eines höheren Druckes, einer besonderen Ansprache oder auch Hilfestellung. Die Kosten des Inkassounternehmens wären nur erstattungsfähig, wenn in dieser Situation seine Beauftragung erforderlich und zweckmäßig, d. h. wirtschaftlich sinnvoll ist.”

Insofern muss man sich als Gläubiger die Frage stellen, ob die Einleitung eines Mahnverfahrens oder die Einschaltung eines Rechtsanwalts effektiver und kostengünstiger sind. Dies wird man wohl in der Regel bejahen können. Warum? Weil der Druck durch ein Rechtsanwaltsschreiben oder Mahnbescheid höher ist als ein Schreiben von einem Inkassounternehmen. Ein Inkassounternehmen hat kein Druckmittel, jedenfalls nicht wenn es legal arbeitet.

Die Erstattungsfähigkeit von Inkassogebühren ist umstritten. Es besteht ein Risiko auf den Kosten sitzen zu bleiben, wenn sich andere Gerichte der Argumentation des AG Brandenburg an der Havel anschließen.

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Garantie-Versprechend bei eBay abgemahnt

Dienstag, 11. Juni 2013 21:53

Garantie-Versprechen bieten oft Anlass zum Streit. Aktuell musste das Oberlandesgericht Hamm entscheiden, ob Garantiebedingungen bei Angeboten in eBay vollständig umschrieben werden müssen.

Ein Händler, der Haushaltsgeräte vertreibt, bot auf eBay einen Staubsauger mit der Option „Sofort-Kaufen“ an. Das Angebot enthielt fünf Bilder. Auf dem dritten Bild wurde die Zahl “5” angezeigt. Darunter befand sich ein Text mit der Aussage “5 Jahre Garantie”. Ein Mitbewerber sah in der Werbung einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht und mahnte vor. Seiner Auffassung nach, enthielt das Angebot eine Garantieerklärung. Diese enthielt aber nicht alle nach dem Gesetz erforderlichen Angaben und sei deshalb unzulässig. Der Händler gab die geforderte Unterlassungserklärung ab, weigerte sich jedoch die Anwaltskosten zu begleichen.

Das Argument des Händlers: Er habe ausschließlich mit einer Garantie geworben. Aus dem Produktangebot ginge aber nicht hervor, dass er zugleich verbindlich eine Garantie für den Staubsauger übernehmen wolle. Die Garantie sei ausschließlich eine Herstellergarantie und nicht die des Händlers. Aus diesem Grund verweigerte der Händler die Zahlung der Kosten. Der Mitbewerber klagte. Das Landgericht Bochum sah den Zahlungsanspruch gegen den betroffenen Händlers als begründet an. Dagegen wandte sich nun der Händler in der Berufung an das Oberlandesgericht Hamm.

Das Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 14. Februar 2013, Az.: 4 U 182/12) bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Die Richter stellten fest, dass es sich bei der Angabe des Händlers um eine Garantieerklärung und nicht etwa bloß um eine Garantiewerbung handele. Eine Garantiewerbung könnte man nur annehmen, wenn der Händler auf seiner eigenen Internetseite potentielle Käufer dazu einlädt, ein Angebot auf die beworbene Ware zu machen. Dies liege hier aber nicht vor, so das OLG. Bereits das Einstellen des Angebots bei eBay stelle ein verbindliches Verkaufsangebot des Händlers dar. Dies würde bereits durch das den „Sofort-Kaufen“-Button deutlich, da der Käufer das Angebot durch einen Klick annehmen könne. Des Weiteren sei dies in der Form auch in den aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay geregelt. Die Aussage „ 5 Jahre Garantie“ sei für den Kunden so zu verstehen, dass mit dem Verkauf des Produkts zudem eine fünfjährige Garantie durch den Verkäufer übernommen werde. Aufgrund der fehlenden gesetzlichen Angaben zu der Garantie, sei die Abmahnung berechtigt gewesen.

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Nepper, Schlepper… Vodafone Kundenrückgewinnung?

Sonntag, 9. Juni 2013 10:43

Wer einen Mobilfunkvertrag kündigt, wird meist von dem jeweiligen Anbieter angerufen und bekommt ein mehr oder weniger gutes Angebot. Von Vodafone wird man sehr häufig, nämlich mehrmals im Monat, kontaktiert. Ein einfaches “Nein Danke” und “Bitte rufen Sie nicht mehr deswegen an” wird nicht akzeptiert. Das Angebot wird von Anruf zu Anruf immer “besser”. Stimmt man zu, kommt der Schreck mit der nächsten Abrechnung.

Ein Leser dieser Seite hat mich vor ein paar Tagen angeschrieben. Er hat seinen Vodafone Anschluss gekündigt. Die Kündigung wurde von Vodafone korrekt wenige Tage später bestätigt. Nach einiger Zeit rief der Vodefone Kundenrückgewinnungs-Service an. Man habe für “langjährige Kunden” ein besonders Angebot, wenn der Vertrag um weitere zwei Jahre verlängert wird. Das Angebot: “All Net Flat + SMS Flat” sowie 500MG Volumen für Mobiles Internet. Das alles für 29,99 EUR im Monat. Alles war man dafür tun muss: Nachdem die Vertragsverlängerung durch ist anrufen und 500MB Mobiles Internet dazu buchen sowie eine “Protect-App” bestellen. Ohne Aufpreis, versteht sich. Als Bonus obendrauf: 2×1 Woche jährlich im Ausland ohne zusätzliche Kosten mobil surfen.

Verlockend, dachte sich der Leser und stimmte zu. Es kam die erste Rechnung. Vodafone berechnete rund 50 EUR für den Tarif. Der Kunde rief an und fragte nach. Der Kundenservice konnte sich das nicht erklären. Man werde es aber “an die Fachabteilung” weiterleiten. Mehrere Anrufe und Wochen später passiert nichts. Der Kunde forderte Vodafone auf, den vereinbarten Preis zu berechnen oder den Vertrag aufzulösen. Eine Vertragsauflösung kam für Vodafone natürlich nicht in Frage. Man lehnte ab. Der Preis wäre so vereinbart gewesen. Ich fragte bei Vodafone an. Nach zwei Tagen kam der Anruf: Man könne den Vertrag sofort oder zum 21.06.2013 auflösen. Das ist natürlich prinzipiell sehr erfreulich. Wenn auch noch das zuviel gezahlte Entgelt erstattet wird, kann man es als glücklichen Ausgang bezeichnen.

Wenige Tage später erhielt ein Bekannter ebenfalls einen Anruf. Auch er hat gekündigt. Der Mitarbeiter am Telefon unterbreitete das gleich Angebot. Der Kunde bat um ein schriftliches Angebot. Antwort vom Kundenservice: Das geht nicht schriftlich, nur telefonisch. Es sei den Mitarbeitern “veboten”, diese “speziellen günstigen Tarife” schriftlich zu unterbreiten. Es geht nur telefonisch und “nur für ganz kurze Zeit”. Man müsse sich “sofort entscheiden”.

Ein schriftliches Angebot soll verboten sein? Es verwundert, dass ein seriöses Unternehmen auf solche Praktiken zurückgreift. Wird das Verhalten von Vodafone gedultet oder sogar gefördert? Das die Verantwortlichen davon nichts wissen ist fraglich.

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Einmalige Werbemail = Abmahnung?

Mittwoch, 5. Juni 2013 19:57

Heute trudelte eine E-Mail ein. Darin wurde für einen Impressum und Disclaimer Generator geworben . Das das mehrmalige Versenden von Werbemails ohne Einwilligung des Empfängers unzulässig ist, dürfte nahezu allen klar sein. Doch wie verhält es sich bei einer einzigen Nachricht? Die Frage wurde vom BGH mit Beschluss vom 20. Mai 2009, Az.: I ZR 218/07 beantwortet

Im vorliegenden Fall erhielt eine Anwaltskanzlei eine Werbemail. Darin enthalten war ein 15-seitige Newsletter mit Informationen für Kapitalanleger. Die Kanzlei mahnte den Absender der Mail, eine GmbH, ab und forderte die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Die Firma kam dem nicht nach und erklärte keine weiteren Newsletter an die Kanzlei mehr zu schicken. Das Reichte der Kanzlei nicht und beantragte vor dem LG Frankfurt am Mai, den Absender zur Unterlassung der Newsletter-Zusendung zu verurteilen. Das Gericht folgte dem Anliegen. Die GmbH zog vor das OLG Frankfurt am Main. Das OLG gab der Berufung statt. Das wollte die Kanzlei wiederum nicht auf sich sitzen lassen und ging in Revision. Der Fall landete vor dem BGH.

Der BGH hielt das Unterlassungsbegehren der Kanzlei für begründet. Die Richter vertraten die Auffassung, dass auch das einmalige Versenden des Newsletters ohne Einwilligung des Empfängers einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt. Unverlangt zugesandte E-Mail-Werbung beeinträchtigt regelmäßig den Betriebsablauf des Unternehmens, so der BGH. Der Eingeriff ist darin zu sehen, dass die Kanzlei zusätzlichen Arbeitsaufwand habe, da sie die ungewünschte E-Mails ansehen und aussortieren muss. Auch können durch das Abrufen der Mails beim Provider zusätzliche Kosten anfallen. Allerdings könne der Arbeitsaufwand und die entstandenen Kosten auch gering ausfallen, so der BGH. Das Versenden von Werbemails ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung ist grundsätzlich rechtswidrig, so die Richter.

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T-Shirts mit “Scheiß RTL” Verunglimpfung des Privatsenders?

Sonntag, 5. Mai 2013 19:12

Der Fernsehkritiker Holger Kreymeier verkaufte auf seinem Blog T-Shirts mit dem Aufdruck “Scheiss RTL” und dem Logo des Kölner Privatsenders. Er wollte damit das niveaulose Programm von RTL kritisieren, so Kreymeier. RTL hatte gegen die T-Shirts geklagt und vom Landgericht (LG) Köln Recht bekommen. Dagegen war Kreymeier in Berufung gegangen. Das OLG vertrat die Auffassung, dass das Wort “Scheiß” zu pauschal gegen RTL gerichtet sei, um als zulässige Kritik nter den Schutz der Meinungs- und Kunstfreiheit zu fallen.

“Die Sache ist durchaus schwierig in der Abwägung”, so der Vorsitzende Richter am OLG Hubertus Nolte. Kreymeier wies darauf hin, dass der Sender in einigen Formaten selbst eben jenen Fäkal-Jargon pflege, den er nun angreife. Allerdings werde bei der Formulierung “Scheiss RTL” nicht deutlich, was Kreymeier an RTL kritisiere. Die Aussage verunglimpfe die Marke werde als Ganzes. Ein solcher “Rundumschlag” sei nicht zulässig, so Nolte.

Holger Kreymeier, zog seine Berufung auf Vorschlag des OLG Köln zurück.

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Abbruch der Auktion: Schadensersatz für den Höchstbieter?

Donnerstag, 18. April 2013 18:42

Wenn ein Verkäufer eine Auktion vor dem vorgesehenen Ende beendet, steht dem Höchstbietenden möglicherweise Schadensersatz zu. Was passiert jedoch, wenn beispielsweise die Vase von Oma Plottke während der Auktion zu Bruch geht?

Im vorliegenden Fall ging es nicht um eine Vase sondern um einen Mercedes. Eine Person stellte einen Mercedes auf eBay zu einem Startpreis von 1.- Euro ein. Bereits einen Tag später wurde die Auktion durch den Verkäufer beendet, alle abgegebenen Gebote von ihm gestrichen. Was war passiert? Das Fahrzeug wurde nach Erstellen der Auktion, aber noch vor dem Auktionsende, beschädigt. Nachdem die Auktion abgebrochen und der Höchstbieter darauf aufmerksam wurde, klagte er. Er verlangte Übergabe des Fahrzeugs, hilfsweise Schadensersatz in Höhe von 4.000 EUR. Dies entspreche seinem Wert, so der Höchstbieter. Der Verkäufer hingegen war naturgemäß anderer Ansiccht. Er habe die Auktion zu Recht abgebrochen, da das Fahrzeug ohne sein Verschulden beschädigt wurde.

Das Landgericht Bochum entschied mit Urteil vom vom 18.12.2012 – Az.: 9 S 166/12, dass der Verkäufer die Auktion vorzeitig beenden durfte, ohne dass dem Höchstbietenden ein Anspruch auf Schadensersatz zustehe.

Begründet wurde die Entscheidung damit, dass der Artikel ohne sein Verschulden beschädigt worden war. Bereits nach § 10 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von eBay besteht dieses Recht. Die AGB bezeichnet zwar nur vage, dass der Anbieter sein Angebot zurücknehmen kann, wenn er gesetzlich dazu berechtigt ist. Dies ist ist jedoch nicht im engen Sinne einer Verweisung zu verstehen. eBay selbst führt Gründe an, die zu einer Beendigung berechtigen, beispielsweise das der Artikel verloren gegangen, beschädigt oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar ist. Aus den Hinweisen ist für jeden Bieter ersichtlich, dass der Verkäufer berechtigt ist das Verkaufsangebot aus einem dieser Gründe zurückzuziehen, und das Angebot daher unter diesem Vorbehalt steht.

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Bewertung bei eBay “Vorsicht lieber woanders kaufen!” nicht zulässig

Donnerstag, 4. April 2013 8:48

Nach dem Kauf eines Artikels auf eBay ist es möglich, den Käufer bzw. den Verkäufer der Ware zu bewerten. Dabei kann der Verkäufer nur positiv oder gar nicht bewerten, der Käufer auch negativ. Neben der Abgabe von Bewertungs-Sternen ist es möglich, einen Textkommentar zu hinterlassen.

Im vorliegenden Fall kaufte eine Person von einem Händler auf eBay zwei Steuergeräte. Als der Käufer kurze Zeit nach dem Kauf und Erhalt der Ware feststellte, dass die Ware mangelhaft war, gab er auf eBay folgende Bewertung ab: “VORSICHT!!!! beide Steuergeräte defekt Vorsicht lieber woanders kaufen!”. Der Verkäufer beschritt den Rechtsweg und forderte die Löschung der Bewertung. Der Kommentar sei unzulässigen, da er keine Möglichkeit hatte, den Mangel zu beseitigen, so seine Auffassung. Dieser Ansicht schloss sich auch das Amtsgericht Bonn mit Urteil vom 09.01.2013 –Az.: 113 C 28/12 an.

Es sei grundsätzlich zulässig, wenn ein Käufer nach dem Kauf die Ware negativ bewertet. Ist die Ware tatsächlich defekt, so kann er dies auch im Rahmen der Bewertung schreiben, so das AG Bonn. Im vorliegenden Fall gingen die Bonner Richter jedoch von einer Unzulässigkeit der Kommentierung aus. Der beklagte Käufer verknüpfte seine durchaus zulässige Bewertung („beide Steuergeräte defekt“) mit zwei konkret ausgesprochenen Warnungen („Vorsicht!!!!!“ und „lieber woanders kaufen!“). Bei künftigen Käufern erweckt die Äußerung den Eindruck, der Händler verkauft ganz bewusst mangelbehaftete Artikel und ist auch nicht bereit, diese auszutauschen. Da dies jedoch nicht der Wahrheit entspricht, ist die Äußerung als unzulässig anzusehen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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40-Euro-Klausel: Zählt der einzelne Artikel oder der Gesamtwert?

Dienstag, 2. April 2013 20:56

Bei der Ausübung des Widerrufsrechtes können dem Verbraucher im Rahmen der sog. 40-Euro-Klausel die Kosten der Rücksendung auferlegt werden. Nicht eindeutig geklärt ist die Frage, ob die Klausel greift, wenn der Verbraucher zwei Artikel zurücksendet, die zusammen 40 EUR übersteigen, jedoch jede für sich unterhalb von 40 Euro liegen.

Das AG Augsburg hat entschieden, dass in diesem Fall der Verbraucher die Rücksendekosten tragen müsse. Ein Verbraucher klagte gegen einen Online-Händler auf Erstattung der Rücksendekosten (AG Augsburg vom 14.12.2012, 17 C 4362/12). Der Kunde hatte eine Hose zum Preis von 29,95 EUR und Schuhe für 12,90 EUR gekauft. Beide Artikel schickte er im Rahmen des Widerrufsrechts zurück. Der Händler vereinbarte wirksam in seiner AGB die Geltung der sogenannten 40-Euro-Klausel. Der Händler erstattete keine Rücksendekosten. Der Kunde klagte.

Das Gericht legt die Vorschrift dahingehend aus, dass nicht der Gesamtwert der zurückgesandten Ware für die Beurteilung maßgeblich ist. Im vorliegenden Fall wären das 42,85 EUR und die Grenze von 40 EUR wäre überschritten. Das AG Augsburg legte die jeweiligen Werte, einmal 29,95 Euro und einmal 12,90 Euro, zu Grunde. Da keines der beiden Produkte einen Wert von über 40 Euro hatte, sollte der Verbraucher die Rücksendekosten tragen

“Hinsichtlich der Preisgrenze von 40,00 Euro folgt das Gericht der Argumentation der Beklagtenseite, wonach es hierbei auf die einzelne Sache und nicht auf die Gesamtheit der Bestellung ankommt. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der verwendeten Ausschlussklausel, welche von der “zurückzusendenden Sache” spricht und damit bewusst im Singular formuliert. Außerdem ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Regelung, nämlich nicht nur die Zahl der nicht ernsthaften Bestellungen zurückzudrängen, sondern ebenso die missbräuchlichen Bestellungen einer Mehrzahl von Waren, von denen dann nur eine gekauft wird, zu verhindern.”

Das Gericht folgt mit der Entscheidung einer sehr stark vertretenen Meinung in der juristischen Literatur. Durch die Entscheidung wurde eine Frage beantwortet, die sich viele Händler sicherlich gestellt haben. Man muss sich jedoch als Händler fragen, ob man auf diesem Standpunkt besteht. Wegen des geringen Wertes wäre ein Rechtsstreit, auch bei Erfolg, nicht wirtschaftlich.

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Paypal AGB: Paypal darf alles, der Kunde darf nichts

Sonntag, 24. März 2013 13:43

Hand aufs Herz: Wer hat sich schon einmal die Paypal AGB durchgelesen. Wahrscheinlich wenige. Es wäre jedoch empfehlenswert. Der Top Favorit:

1.4 Abtretung. Sie dürfen keinerlei Rechte oder Verpflichtungen, die Ihnen aus diesen Nutzungsbedingungen entstehen, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von PayPal übertragen oder abtreten. PayPal behält sich vor, diesen Vertrag oder daraus entstehende Rechte und Pflichten ohne Ihre vorherige Zustimmung zu übertragen oder abzutreten.

Paypal darf alles. Der zahlende Kunde darf nichts.

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