Beitrags-Archiv für die Kategory 'E-Commerce'

Regelung zu den Zahlungsmöglichkeiten ab 13.06.2014

Mittwoch, 11. Juni 2014 11:26

Einige Onlineshops verlangen für bestimmte Zahlungsarten, wie beispielsweise Paypal oder Kreditkarte, zusätzliche Gebühren. Das ist teilweise auch verständlich. Bestimmte Zahlungsarten verursachen beim Händler zusätzliche Kosten. Diese kann der Händler entweder in den Preis einrechnen oder gesondert berechnen. Allerdings haben in der Praxis viele Shops dem Kunden mehr berechnet, als die Zahlungsart den Unternehmer tatsächlich gekostet hat.

Änderung ab 13.06.2014

Dieser Praxis soll nun ab 13.06.2014 ein Riegel vorgeschoben werden. In § 312a Abs. 4 BGB heißt es dazu:

(4) Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, ist unwirksam, wenn

für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht oder
das vereinbarte Entgelt über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen.

Sollte die Vereinbarung eines Entgelts für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsmittels unwirksam sein, so bleibt der Übrige Vertrag dennoch wirksam (Abs. 6). Es stellt sich in der Praxis allerdings die Frage, ob diese Regelung nicht lediglich ein Papiertiger ist. Wie soll der Verbraucher feststellen, ob der Unternehmer ihm nicht zu viel berechnet hat? Bei Zahlungsarten wie Paypal, wo die Gebühren für jeden einsehbar sind, ist es sicherlich ein leichtes. Wie sieht es allerdings mit Zahlungsarten wie Kreditkarte und Lastschrift aus? Die Konditionen für die Zahlungsart Kreditkarte unterscheiden sich teilweise recht stark und sind Abhängig vom Anbieter und dem (Kreditkarten-)Umsatz des jeweiligen Händlers. Das gleiche gilt bei Zahlung mittels Lastschrift. Ein Teil der Händler veranlasst die Buchung selbst über die Hausbank (günstige Lösung) andere nutzen Anbieter, die beispielsweise das Risiko der Lastschriftrückgabe übernehmen (teurere Lösung). Auch hier sind die Konditionen sehr verschieden.

Unklar bleibt auch, wie die Formulierung „Kosten …, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen“, zu verstehen ist. Sind damit nur Kosten gemeint, die dem Unternehmer tatsächlich berechnet werden? Oder gehören auch solche Kosten dazu, die über die Transaktion selbst hinausgehen, wie zB Kosten für das Kreditkartenterminal? Zugegeben: Die zweite Möglichkeit wäre kaum Praktikabel, da die Berechnung dieser Kosten ziemlich aufwendig wäre.

Gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit
Der BGH hat bereits im Jahr 2010 entschieden, dass „auch eine gängige bargeldlose Zahlungsmöglichkeit vorzusehen, die dem Kunden mit zumutbarem Aufwand zugänglich ist, ohne dass hierfür an den Zahlungsempfänger eine zusätzliche Gebühr zu entrichten ist.“ (http://www.rechtsfokus.de/bgh-az-xa-zr-6809-urteil-vom-20-mai-2010). Der Händler könnte der Pflicht prinzipiell nachkommen, wenn er die Zahlungsart Überweisung anbietet (ohne zusätzliche Kosten).

Der shopbetreiber-blog vertritt die Auffassung, dass die Zahlungsart Vorkasse keine zumutbare Zahlungsart wäre, da der Verbraucher in Vorleistung geht und somit allein das Insolvenzrisiko trägt. Zumutbäre wäre dies nur, „wenn eine Insolvenzabsicherung, wie z.B. der Trusted Shops Käuferschutz im Online-Shop angeboten wird.“

Die Empfehlung ist nicht nachvollziehbar. Es gibt keine Zahlungsart, bei der der Verbraucher nicht das Insolvenzrisiko tragen würde. Erfolgt die Zahlung mittels Kreditkarte oder Lastschrift und der Anbieter meldet Insolvenz an, so ist das Geld meist komplett oder jedenfalls größtenteils verloren. Bei der Zahlungsart Lastschrift kann man immerhin die Zahlung zurückbuchen lassen. Selbst Paypal schützt nicht vor der Insolvenz des Anbieters, da Paypal nur Fälle abdeckt bei denen der Artikel entweder nicht geliefert wurde oder erheblich von der Beschreibung abweicht.

Einzig bei der Zahlungsart „Rechnung“ trägt der Verbraucher ein geringeres Insolvenzrisiko, da er erst nach Lieferung der Ware bezahlen muss. Der Vorteil fällt jedoch weg, wenn der Verbraucher die Ware bekommt und erst nach dem Bezahlen sich für eine Rücksendung entscheidet. In diesem Fall trägt der Verbraucher ebenfalls ein Insolvenzrisiko. Denkt man den Fall zu Ende, so würde dies bedeuten, dass alle Händler grundsätzlich eine Insolvenzabsicherung benötigen würden. Dies wäre sicherlich ganz im Sinne des Betreibers vom shopbetreiber-blog.de, der Trusted Shops GmbH. Solche Anforderungen sind allerdings im Gesetz nicht zu finden. Was anderes gilt natürlich für die Reisebranche.

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Neuerungen für private Verkäufer bei eBay.de ab 04.02.2014

Donnerstag, 30. Januar 2014 9:11

Ab dem 04.02.2014 ändern sich für private Verkäufer die Angebotsgebühren auf eBay: Die ersten 20 Angebote pro Monat sind kostenlos. Das gilt sowohl für Artikel die mit Festpreis als auch Auktion eingestellt wurden. Danach fällt eine Gebühr an von 50 Cent pro Artikel, abhängig von Angebotsformat und Startpreis. Die Gebühr für die „Sofort-Kaufen“-Option entfällt. Die 0-Cent-Auktion bleibt aber weiterhin bestehen. Private Verkäufer können dadurch bis zu 100 Auktionen mit einem Startpreis von 1 Euro pro Monat ohne Angebotsgebühr einstellen.

Natürlich hat eBay nichts zu verschenken. Im gleichen Zug wird die Verkaufsprovision für private Verkäufer deutlich angehoben. Die Verkaufsprovision beträgt dann einheitlich 10 % des Verkaufspreises, maximal jedoch 199 Euro. Bisher galt eine Verkaufsprovision von 9% des Verkaufspreises, maximal 75 Euro. Diese Änderung gilt nicht für die Kategorien Fahrzeuge, Sportboote und Flugzeuge. Hier bleibt alles beim Alten.

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Ist die Bezeichnung „Junges Team“ diskriminierend?

Donnerstag, 5. Dezember 2013 11:22

Manchmal treibt die Gleichberechtigung seltsame Blüten. Die Idee hinter dem Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist prinzipiell gut. Ziel ist es Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern und zu beseitigen. Die Seite der Medaille: Das AGG verleitet viele auch dazu, das System zu missbrauchen. Entscheidungen zu „AGG-Hoppern“ finden sich viele. AGG-Hopper sind Personen, die sich auf Stellenanzeigen bewerben, ohne ernsthaft an einer Anstellung interessiert zu sein.

Potenzielle Arbeitgeber suchen natürlich den besten Kandidaten mit gute Noten, langjährige Berufserfahrung und am besten noch mit Zusatzqualifikationen. Alterdings sollte man vorsichtig sein, wie man die Stellenausschreibung formuliert. Das AGG ist bereits vor Abschluss eines Arbeitsvertrages anwendbar. Verwendet der Arbeitgeber eine Formulierung die den Bewerber diskriminiert, kann der Bewerber eine Entschädigung nach § 15 II AGG verlangen.

Ein Unternehmen suchte einen Finanzbuchhalter. In der Stellenausschreibung war folgende Formulierung zu finden: „Wir bieten einen zukunftssicheren Arbeitsplatz in einem jungen motivierten Team.“ Ein 58-jähriger Mann bewarb sich mit einer unstrukturierten Standardbewerbung auf die Stelle. In seiner Bewerbung nahm er keinen Bezug zu der Stellenausschreibung. Der Bewerber erhielt eine Absage und zog vor Gericht. Er sei wegen seines Alters abgelehnt worden, so sein Argument. Der Arbeitgeber erwiderte, der Bewerber sei nur aufgrund der schlechten Bewerbung abgelehnt worden. Der Bewerber habe nicht den Eindruck vermittelt, zu einer sorgfältigen Arbeit in der Lage zu sein.

Das LAG Nürnberg wies die Klage des Bewerbers ab. Grundsätzlich könnte eine Entschädigung verlangt werden, sofern der Arbeitgeber eindeutig einen jungen Mitarbeiter sucht und das Alter Einstellungsvoraussetzung ist. Im vorliegenden Fall jedoch handelte es sich jedoch um eine Beschreibung der derzeitigen Struktur der Belegschaft. Das Alter gehörte nicht zu den Stellenanforderungen, so das Gericht. Gerade bei einem Finanzbuchhalter wird eine sorgfältige Arbeit erwartet. Dies konnte jedoch vom Bewerber nicht erwartet werden aufgrund der unordentlichen Bewerbungsmappe.

Hier das Urteil in Volltext: LAG Nürnberg, Urteil v. 16.05.2012, Az.: 2 Sa 574/11

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Bitte um Bewertung kann abgemahnt werden

Dienstag, 3. Dezember 2013 15:24

Man bestellt etwas im Internet und bekommt es mehr oder weniger schnell geliefert. Von mehreren Händlern erhält man nach wenigen Tagen eine E-Mail, ob man mit der Leistung zufrieden war. Es stellt sich die Frage, ob dies zulässig ist, wenn der Kunde gar keine Werbung wünscht.

Ein Rechtsanwalt bestellte im Internet Autoreifen. Er machte den Verkäufer darauf Aufmerksam, dass er keine Werbung, Newsletter oder Bewertungsanfragen erhalten möchte. Nach erfolgter Lieferung landete dennoch eine Anfrage zur Bewertung der gekauften Reifen in seinem E-Mail Posteingang. Der Anwalt mahnte den Händler ab. Seiner Meinung nach, sei die Bewertungsanfrage als unzulässige Werbung anzusehen. Der Händler wurde zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Dies lehnte der Händler ab. Der Rechtsanwalt klagte vor dem AG Hannover und verlangte zusätzlich den Ersatz der Abmahnkosten.

Das AG Hannover (Urteil vom 03. April 2013, Az. 550 C 13442/12) bejahte den Unterlassungsanspruch. Die Bewertungsanfrage würde den Rechtsanwalt in seinem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzen. Die Bewertungsanfrage sei als Werbung einzustufen, da die Anfrage der Förderung des Produktabsatzes dient, so das Gericht. Die Erstattung der Abmahnkosten lehnte das Gericht jedoch ab. Der Anwalt war im vorliegenden Fall in eigener Sache tätig. Ein Anspruch auf Erstattung bestehte somit nicht.

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Prime Mitgliedschaft: Einstweilige Verfügung gegen Amazon erwirkt

Donnerstag, 8. August 2013 17:32

Seit Einführung der sogenannten „Button-Lösung“ sind Händler verpflichtet den Bestellvorgang so zu gestalten, dass für den Kunden erkennbar wird, dass seine Bestellung kostenpflichtig ist und in welcher Höhe Kosten entstehen. Dagegen soll Amazon angeblich verstoßen haben. Der Verbraucher Service Bayern (VSB) hat gegen das Versandhaus eine einstweilige Verfügung erwirkt.

Amazon bietet seinen Kunden eine kostenpflichtige Prime-Mitgliedschaft an. Diese wird für ein Jahr abgeschlossen. Der Kunde bekommt dann alle Artikel unabhängig vom Bestellwert kostenlos und per Express verschickt. Amazon wirbt dafür, dass man die Mitgliedschaft kostenlos testen kann. Dabei kommuniziert Amazon nicht eindeutig, dass das Probeabo sich nach Ablauf des kostenlosen Probezeitraums automatisch verlängert und kostenpflichtig wird. Es sei denn, der Kunde teilt Amazon im Testzeitraum mit, das er das Probeabo nicht verlängern will.

Das Landgericht München entsprach mit Beschluss vom 11. Juni 2013, Az. 33 O 12678/13 dem Antrag des VSB. Amazon darf nun nicht mit dem Button „Jetzt kostenlos testen“ gegenüber seinen Kunden werben.

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GMX: Das Geschäft mit TopMail

Donnerstag, 1. August 2013 15:03

Im Web gibt es sehr viele Anbieter von kostenlosen E-Maildiensten. GMX und web.de sind die größten Anbieter auf dem Markt. Kunden mit einem kostenlosen Account bekommen regelmäßig Werbung. Das ist an sich nicht verwerflich und völlig in Ordnung. Im Gegenzug kann man das Postfach kostenfrei nutzen.

Für unerfahrene Nutzer ist die Werbung von GMX teilweise als solche nicht erkennbar. In den Mails ist von „Treueprämie“, „Geburtstagswünsche“ oder „Dankeschön“ die Rede. Hinter den sehr schönen Begriffen verbirgt sich immer ein Vertrag. Klickt man drauf, schließt man mit GMX einen Vetrag über dem E-Maildienst „TopMail“. Bei diesem Dienst gibt es natürlich keine Werbung, ein größeres Postfach, eine Wunschmail und viele andere, mehr oder weniger sinnvolle, Annehmlichkeiten. Die lässt sich GMX auch gut bezahlen. Das wäre auch nicht weiter schlimmt, wenn GMX klarer kommunizieren würde, dass hier ein Vertrag abgeschlossen wird.

Im vorliegenden Fall hat uns eine Leserin angeschrieben. Sie hat von GMX am 14.07.2013 eine Rechnung über 29,94 EUR für die Nutzung von GMX TopMail bekommen. Am gleichen Tag hat Sie den Kundenservice angeschrieben, dass Sie weder einen Umstellung gewollt noch beauftragt habe. Der Kundenservice teilte ihr am 19.07.2013 mit, dass der Vertrag am 13.04.2013 im Rahmen einer Treueüberraschung abgeschlossen wurde. Die Leserin ist sich sicher, dass Sie auf keinen Link geklickt hat. Sie bat den Kundenservice um einen Nachweis des Vertragsabschlusses. Am 21.07.2013 erhielt Sie die Antwort, dass der Vertrag per Mail bestätigt wurde. Eine solche Bestätigung hat die Leserin, nach eigener Aussage, jedoch nie erhalten. Auch ging der Kundenservice gar nicht auf ihre Reklamation ein. Nachfragen wurden nicht beantwortet. Der Kundenservice teilte lediglich mit:

Wenn Sie nicht wünschen, dass sich Ihr Vertrag ein weiteres Mal verlängert, senden Sie uns bitte eine schriftliche unterschriebene Kündigung an folgende Postanschrift oder an die unten genannte Faxnummer:

GMX erwartet vom Kunden eine unterschriebene Kündigung per Post oder Fax damit diese gültig ist. Eine Mail sei nicht ausreichend, so die Aussage. GMX beruft sich jedoch auf einen Vertrag der ohne Unterschrift zustande kam. Die Vertragserklärung per Klick ist für GMX ausreichend. Eine Kündigung per Mail jedoch nicht. Das ist in unseren Augen widersprüchlich.

Wir haben GMX bezüglich des TopMail Vertrags der Leserin angeschrieben und bekamen folgende Antwort:

Da es sich offensichtlich um ein Missverständnis handelt, haben wir den TopMail-Vertrag von Frau L. per sofort storniert und in einen kostenlosen FreeMail-Tarif umgewandelt. Außerdem haben wir die offenen Forderungen in Höhe von insgesamt 29,94 Euro vollständig ausgebucht.

Frau L. hat den Vertrag GMX TopMail am 13.04.2013 online bestellt. Der Vertragsabschluss erfolgte während des Logins in ihr Postfach durch das Betätigen des „Jetzt kaufen“-Buttons. Alle wesentlichen Vertragsinhalte wie Kosten pro Monat, Dauer des kostenlosen Testzeitraums oder Vertragslaufzeit waren dabei deutlich hervorgehoben. Über die Vertragskonditionen haben wir Frau L. zusätzlich noch einmal in einer separaten E-Mail informiert.

GMX erfüllt bei der Bestellung die gesetzlichen Vorgaben der sogenannten Button-Lösung. GMX hat das Gesetz immer begrüßt, weil es endlich eine klare und für alle einheitlich geltende Regelung für Bestellprozesse im Internet schafft.

Im vorliegenden Fall ist alles nochmal gut gegangen.

Im Web sind viele Beiträge von Betroffenen zu finden. Natürlich könnte man sagen: Pech gehabt. Sie hätten genauer lesen sollen. Die große Anzahl an Betroffenen zeigt allerdings, dass es möglicherweise nicht immer so transparent zugeht, wie GMX es gegenüber der Öffentlichkeit gerne kommuniziert.

Hat man jedoch aufgepasst und rechtzeitig gekündigt oder widerrufen, so ist die Sache damit nicht immer erledigt. GMX verspricht:

„Wenn Sie GMX TopMail nicht 100% überzeugt, können Sie Ihren kostenlosen Test jederzeit in Ihrem GMX Postfach unter „Mein Account“ beenden.“

Klingt einfach? Ist es aber nicht. Möchte man den Tarif umstellen, erhält man die Meldung man soll unter der Rufnummer 0721 960 98 10 anrufen. Eine telefonische Kündigung sei möglich. Nicht jedoch per Mail. Versucht man es dennoch, erhält man meist keine Antwort. Erfolgt eine Antwort, so wird dem Kunden kommuniziert, eine Kündigung oder Widerruf wäre in der Form nicht möglich.

Hier sollte dringend nachgebessert werden, da diese Praxis kein gutes Licht auf GMX wirft.

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Verkauf von gebrauchter Software – Klärung noch nicht in Sicht

Donnerstag, 18. Juli 2013 18:28

Wann darf eine gebrauchte Software verkauft werden? Diese Frage ist trotz vieler Urteile weiterhin unklar. Am Mittwoch wies der BGH eine Klage von Oracle gegen UsedSoft an das OLG München zurück. Die Richter entschieden, dass das Münchner OLG den Fall neu verhandeln und Details eines konkreten Ablaufs eines Verkaufs klären muss.

Der Rechtsstreit beschäftigt seit 2006 die Gerichte. Die Firma UsedSoft kauft überschüssige Lizenzen von Unternehmen oder aus Insolvenzen und vertreibt diese weiter. Die Kunden können die Software dann direkt von der Oracle-Website herunterladen. Oracle klagte gegen dieses Vorgehen und bekam vom OLG München recht. Dagegen ging UsedSoft in Revision. Der BGH legte den Fall zur Prüfung dem EuGH vor. Der EuGH entschied, dass gebrauchte Softwarelizenzen unter bestimmten Umständen weiter verkauft werden dürfen. Der OLG muss nun entscheiden, ob sich UsedSoft an die Vorgaben des EuGH gehalten hat und die Lizenzen deshalb weiterverkaufen darf.

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OLG Hamm: 250 Akkus bei eBay ist kein privater Verkauf

Donnerstag, 11. Juli 2013 21:38

Im vorliegen Fall bot ein Verkäufer auf eBay 250 neue Akkus an. In seiner Auktionsbeschreibung wies er darauf hin, dass er auch größere Mengen verkaufen würde. Wie bei einen Privatverkauf üblich hat er darauf hingewiesen, dass es sich hier um einen Privatverkauf handelt und kein Rückgaberecht oder Anspruch auf Gewährleistung besteht. Das OLG Hamm musste entscheiden, ob der Verkäufer gewerblich oder privat gehandelt hat.

Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 17.01.2013 AZ: 4 U 147/12 entscheiden, dass es sich hierbei um ein geschäftliches Angebot handelt. Das Gericht sah das Angebot als unlautere Werbung an, da es weder eine Anbieterkennzeichnung gab noch ein Widerrufsrecht eingeräumt wurde. Eine geschäftliche Tätigkeit wird vermutet, wenn ein Verkäufer auf diversen Internetplattformen wiederholt mit gleichartigen Gegenständen handelt, so das Gericht.

Der Verkäufer hat in diesem Fall innerhalb eines Jahres 60 Bewertungen bei eBay erhalten sowie insgesamt 250 Akkus angeboten. Zwar wurden diese nur in geringen Mengen angeboten, allerdings warb der Verkäufer damit, dass auch der Verkauf von größeren Mengen möglich wäre. Das handeln erweckt den Anschein einer gewerblichen Tätigkeit. Der Verkäufer argumentierte damit, dass er die Akkus von seinem Arbeitgeber als Geschenk bekommen hätte. Das war für das OLG Hamm jedoch nicht relevant.

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Bezahlen mit Paypal: Eine Checkliste für Käufer und Verkäufer

Freitag, 5. Juli 2013 9:13

Viele Käufer und Verkäufer haben Probleme mit Paypal, weil sie die AGB von Paypal nicht gelesen haben. Zugegeben: AGB sind in der Regel nicht wirklich lesefreundlich gestaltet. Der Käufer- oder Verkäuferschutz greift nicht, wenn man einige wichtige Dinge nicht beachten. Die AGB von Paypal enthält Regelung, die sicherlich vielen nicht bekannt sind. Beispielsweise haftet Paypal nicht, wenn die Sendung auf dem Weg zum Empfänger verloren geht. Verschickt der Verkäufer den Artikel nicht oder weicht der Artikel erheblich von der Beschreibung ab, dann greift der Schutz.

Wir haben deshalb die wichtigsten Punkte für Käufer und Verkäufer zusammengefasst. Es ist eine Art „Checkliste“, die man sich am besten ausdruckt oder im Kopf behält.

Checkliste für Käufer

1. Der Artikel wurde gekauft und mit Paypal bezahlt.

2. Es ist ein materieller Artikel, der verschickt werden kann. Also keine Dienstleistungen, Downloads oder ähnliches.

3. Der Artikel verstößt nicht gegen die PayPal-Nutzungsrichtlinie.

4. Die PayPal-Zahlung steht in Zusammenhang mit dem gekauften Artikel. Die Bezahlung erfolgte über den Link „Jetzt Zahlen“ bei eBay, über „Geld Senden“ bei Paypal unter Angabe der eBay Artikelnummer. Auf anderen Seiten gilt: Nutzung der Funktion „Geld senden“ auf der PayPal Webseite durch Anklicken der „Kaufen“-Schaltfläche im jeweiligen Shop. Andere Zahlungen außerhalb dieser Funktion sind nicht abgedeckt.

5. Die Zahlung muss komplett geleistet worden sein. Keine Anzahlung, keine Ratenzahlung und auch keine Hinterlegung.

6. Käuferschutzfälle müssen binnen 45 Tagen ab Zahlungsdatum gemeldet werden. Andernfalls verfällt der Anspruch. WICHTIG: Schließt man einen Fall als Kunde, kann der Fall nicht erneut geöffnet werden.

7. Käuferschutz gibt es nur, wenn der Artikel nicht verschickt wurde oder erheblich von der Beschreibung abweicht. Geht die Sendung verloren, haftet Paypal nicht. In diesem Fall muss man sich an den Verkäufer wenden. Voraussetzung: Es handelt sich um einen gewerblichen Verkäufer.

Sind diese Bedingungen erfüllt, ist der Käuferschutz durch Paypal gegeben.

Doch wann genau weicht ein Artikel erheblich von der Beschreibung. An dieser Stelle zitieren wir Punkt 4.2 der Paypal Käuferschutzrichtlinie:

Nachfolgend mehrere Beispiele, in denen ein Artikel erheblich von der Artikelbeschreibung abweicht.

Die folgende Aufzählung ist nicht abschließend.

Der Artikel ist ein völlig anderer, als der in der Artikelbeschreibung beschriebene, zum Beispiel ein Hörbuch anstelle einer Druckversion, ein Desktop-PC anstelle eines Laptops, eine leere Schachtel.
Der Zustand des gelieferten Artikels weicht erheblich von dem beschriebenen Zustand ab, zum Beispiel ist der Artikel offensichtlich mehrfach benutzt worden anstelle von neu und originalverpackt.
Der Artikel kann nicht verwendet werden, dies war jedoch nicht in der Artikelbeschreibung beschrieben worden, bspw. fehlen wichtige Komponenten oder Teile, der Artikel funktioniert nicht oder das Haltbarkeitsdatum ist überschritten. Hinweis: Dies gilt für den Zustand des Artikels, in dem der Käufer ihn erhalten hat, unabhängig davon, in welchem Zustand er versandt worden ist.
Der Artikel ist nicht authentisch, dies war jedoch nicht in der Artikelbeschreibung beschrieben worden, bspw. ein gefälschter Artikel oder eine Raubkopie.
Es fehlt ein Teil der bestellten Menge, beispielsweise wurden zehn Golfbälle bezahlt, jedoch nur vier geliefert.

Nachfolgend werden mehrere Beispiele genannt, in denen ein Artikel nicht erheblich von der Artikelbeschreibung abweicht. Die folgende Aufzählung ist nicht abschließend.

Der Artikel funktioniert nicht richtig, in der Artikelbeschreibung war jedoch bspw. Folgendes angegeben: „Artikel funktioniert möglicherweise nicht richtig“, „Es fehlen Teile“, „Das Foto zeigt Kratzer oder Beschädigungen“.
Der Käufer möchte den Artikel nicht mehr, nachdem er ihn erhalten hat, oder der Artikel entspricht nicht den Erwartungen des Käufers. Der Artikel war aber in der Artikelbeschreibung richtig beschrieben.
Die Artikelbeschreibung ist für beide Seiten missverständlich. Beispielsweise hat der Artikel scheinbar eine andere Farbe als angeboten; er ist in den Augen des Käufers hellgrün, der Verkäufer definiert die Farbe in der Produktbeschreibung aber als türkis.

Checkliste für Verkäufer

1. Der Status des Zahlungseingangs wird als „abgeschlossen“ angezeigt.

2. Die Zahlung wurde komplett geleistet worden sein. Keine Anzahlung, keine Ratenzahlung und auch keine Hinterlegung.

3. Der Artikel verstößt nicht gegen die PayPal-Nutzungsrichtlinie.

4. Der Artikel sollte unbedingt nachverfolgbar verschickt werden. Keine Warensendung, Büchersendung oder Brief. Paypal verlangt bei einem geöffneten Käuferschutzfalls die Vorlage eines Versandbelegs. Der Beleg muss folgende Angaben erhalten:

  • Name des Versandunternehmens
  • Versanddatum
  • Name und Adresse des Empfängers

Diese Angaben müssen mit Name und Adresse auf der Seite „Transaktionsdetails“ übereinstimmen.

  • Name und Adresse des Versenders

Diese Angaben müssen mit Name und Adresse des Verkäufers übereinstimmen.

5. Der Artikel darf nur an die auf der Seite „Transaktionsdetails“ angegebene Adresse verschickt werden.

6. Keine Abholung durch den Kunden, wenn dieser mit Paypal bezahlt hat. Eine Empfangsbestätigung wird von Paypal nicht akzeptiert.

Sind diese Bedingungen erfüllt, ist der Verkäuferschutz durch Paypal gegeben.

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Angabe der Mehrwertsteuer bereits im Warenkorb?

Donnerstag, 27. Juni 2013 9:05

Im Sinne der Transparenz musst die MwSt. bei Preisangaben in Onlineshops immer angegeben werden. Ist dazu auch ein Hinweis in den AGB ausreichend? Diese Frage musste das LG Bochum mit Urteil vom 3. Juli 2012 Az. 17 O 76/12 beantworten.

Im vorliegenden Fall geht es um einen eBay-Händler, der Handys und Handyzubehör anbot. Darunter war auch ein Bluetooth-Headset für 11,99 EUR zum Sofortkauf. Im Bestellvorgang war jedoch nicht ersichtlich, ob im Preis bereits die Mehrwertsteuer enthalten sei. Dies konnte man erst nach durchlesen der AGB feststellen. Dabei wurde erst unter Punkt 3.1 der AGB auf die MwSt. hingewiesen. Ein Mitbewerber mahnte den Händler ab. Der Mitbewerber war der Ansicht, dass die Angaben nicht den Anforderungen der Preisangabenverordnung (PAngV) entsprechen.

Das Landgericht Bochum (Urteil vom 03. Juli 2012, Az. 17 O 76/12) vertrat die gleiche Ansicht. Der eBay-Händler habe gegen die Preisangabenverordnung verstoßen. Nach § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV muss diese Angabe dem Angebot eindeutig zuzuordnen sein sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar gemacht sein. Diesen Voraussetzungen ist der Händler nicht nachgekommen, so das Gericht.

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