Hilfreich wäre nach de Maizières Worten auch ein sogenanntes Indexierungsverbot. Damit würden Betreiber von Suchmaschinen verpflichtet, bestimmte Einträge bei den Suchergebnissen nicht anzuzeigen. Was de Maizières aber übersieht: Vieles wird über Verlinkungen verbreitet. Da nützt das Entfernen aus den Suchergenissen wenig.
Es geht um Datenschutz. Angeblich. Doch wo bleibt der Datenschutz bei der Vorratsdatenspeicherung? Da sieht man es anscheinend nicht so streng…
Dem möchte das Projekt GoogleSharing entgegentreten: Surfen soll wieder anonym werden. Zumindest was Google Analytics anbelangt. Die Programmierer haben dazu ein Add-On für den Browser Firefox entwickelt, der die Kommunikation zwischen Google und Web-Nutzern unterdrückt. Dies betrifft jedoch nur den Dienst Google Analytics. Andere Verbindungen sind davon nicht betroffen. Dabei wird die Kommunikation über zwischengeschalteten Server abgewickelt. Somit werden die Benutzerdaten verschleiert. Die Entwickler versprechen, dass das Surferlebnis nicht beeinträchtigt wird.
]]>Mit einem Blick fallen folgende Fehler, um nicht zu sagen Todsünden, ins Auge:
1. Es wird ein versicherter Versand versprochen:
„Der Versand bei Zahlung mit Paypal erfolgt ausschließlich versichert zu 5,90 EUR“.
Dies ist unzulässig, da ein Händler grundsätzlich für einen Transportschaden bzw. den Verlust der Sendung haftet. Die Formulierung ist insbesondere dann problematisch, wenn man dem Käufer die Wahl zwischen „versichert“ und „unversichert“ lässt. Dadurch kann beim Käufer die Vorstellung entstehen, dass er und nicht der Händler das Versandrisiko trägt, wenn er sich für „unversichert“ entscheidet. Als ob das nicht genug wäre, schaufelt sich der Nutzer freiwillig sein eigenes „Abmahn-Grab“ mit folgender Formulierung:
„Sollten Sie eine unversicherte Versandform (unter 20.- EUR) wählen, geschieht dies auf Ihren Wunsch. Beachten Sie, dass ich keine Haftung bei Verlust, Beschädigung, auf fehlende Teile usw. übernehme, falls ein Artikel auf dem Postweg verloren geht, diesbzgl. ist auch eine negativ/neutrale Bewertung bei eintritt rechtswidrig.“
Nicht nur die Haftung wird auf den Käufer abgewälzt, was unzulässig ist, auch wird versucht den potentiellen Käufer einzuschüchtern.
2. Weiterhin wird ein weltweiter Versand angeboten. Der Versand erfolgt nach Gewicht. Eine Gewichtsangabe zu den Artikeln existiert jedoch nicht.
3. Werben mit Selbstverständlichkeiten:
„Porto und Verpackung Käufer, E-Bay natürlich ich“
Gemäß der AGB von eBay ist es nicht zulässig die Verkaufsprovision auf den Käufer umzulegen.
4. Ausschließen der Gewährleistung:
„Gewährleistungsansprüche laut § 438 I Nr. 3 BGB, Garantie sowie Rücknahme sind ausgeschlossen“
Gleichzeitig beruft sich der Verkäufer auf eine „neuen Rechtslage im Garantierecht“. Ein Garantierecht gibt es nicht. Es gibt nur ein Gewährleistungsrecht. Eine Garantie kann er zwar einräumen, diese ist aber im Gegensatz zur Gewährleistung, freiwillig und hat keinen Eingfluss auf möglich Gewährleistungsansprüche des Verbrauchers. Ein gewerblicher Verkäufer, der Gewährleistungsansprüche gegenüber Verbrauchern ausschließen kann? Diese Änderung ist wohl an mir vorbeigegangen.
5. Widerrufsbelehrung wird nur auf neue Artikel beschränkt. Die Gesamte Belehrung entspricht nicht den Anforderungen. Es wurde einfach die zweite Hälfte der Widerrufsbelehrung verwendet. Der Rest, aus welchen Gründen auch immer, herausgeschnitten.
Sofern der Nutzer seinen Auftritt nicht überarbeitet, ist es ist nur eine Frage der Zeit, bis er abgemahnt wird. Das Recht unterliegt einer ständigen Wandlung. Als Laie kann man nicht jede Änderung kennen. Im vorliegenden Fall sind die Fehler mehr als vermeidbar gewesen. Immerhin wurde das Thema „eBay und Abmahnung“ sehr oft angesprochen. Insbesondere Klauseln, die man als gewerblicher nicht verwenden sollte. Trotz eines nett gemeinten Hinweises, sah der Nutzer sich nicht in der Pflicht die Texte anzupassen. Ob womöglich ein System dahintersteckt? Doch wenn tatsächlich eine Abmahnung ins Haus flattert, wird das Geschrei groß.
Wie lange das wohl noch gut geht?
]]>Seit 01.09.2009 ist die heiß diskutierte BDSG-Novelle II vom 10. Juli 2009 in Kraft. Bereits im am 12. Juni 2009 hat der Bundesrat die BDSG-Novelle I verabschiedet. Dabei ging es um die Zulässigkeit von Scoring sowie die Datenübermittlung an Auskunfteien. Mit dem zweiten Teil der Novelle wurde u.a. der Arbeitnehmerdatenschutz sowie die Zulässigkeit der personalisierten Werbung neu geregelt. Was den Arbeitnehmerdatenschutz angeht, wurde § 32 nicht „dateibezogene” Informationen erweitert. Er ist auf alle Formen der Speicherung oder Übermittlung anzuwenden, somit auch auf handschriftliche Aufzeichnungen wie Schriftstücke oder Personalakten. Die Nutzung der Daten zur Aufdeckung von Straftaten wurde eingeschränkt. Ein bloße Vermutung, dass der Beschäftigte eine Straftat begangen hat reicht nicht mehr aus. Es müssen Anhaltspunkt bestehen, die dokumentiert werden müssen. Massenscreenings sind somit, jedenfalls theoretisch, nicht mehr möglich.
Personalisierte Werbung ist nach § 28 Abs. 3 und 3a BDSG nur noch zulässig, wenn der Betroffene der Datennutzung zum Zwecke der Werbung zugestimmt hat (Opt-in-Prinzip). Aber: Keine Regel ohne Ausnahme. Die Nutzung der Daten für personalisierte Werbung ist auch dann zulässig, wenn eigene Angebote gegenüber Kunden oder Personen, deren Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen entnommen werden, beworben werden. Das gleiche gilt für Geschäftswerbung und für die Spenden-Werbung. Werbung für fremde Angebote (Beipackwerbung usw.) ist ebenfalls zulässig, sofern der Absender deutlich erkennbar ist.
Gestärkt wurden auch die rechte des betrieblichen Datenschutzbeauftragten. Dieser ist vor einer Kündigung geschützt. Nur in schwerwiegenden Fällen kann ihm gekündigt werden. Ziel ist es, gewissenhaft arbeitende Datenschutzbeauftragte vor Benachteiligungen zu schützen. Fortbildungsmaßnahmen des Datenschutzbeauftragten müssen vom Arbeitgeber ermöglicht und bezahlt werden.
Ob die Novelle das gewünschte Ergebnis bringt, wird sich in der Praxis zeigen. Insbesondere die Neuregelung der personalisierte Werbung ist recht komplex und für Laien kaum verständlich ausgefallen.
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