Das vorliegende Buch beschäftigt sich mit der Frage, ob eine völkerrechlich erlaubte indirekte Tötung von beteiligten sich moralisch rechtfertigen lasse. Es ist in vier Abschnitte geteilt. Im ersten Abschnitt wird die militärische Praxis geschildert. Das Buch versucht die Situation aus unterschiedlichen Perspektiven zu beleuchten: Aus der Sicht der handelnden Soldaten und aus der Beobachter Perspektive der (Nicht-)Regierungsorganisationen. Dabei wird auch ein Schwerpunkt auf die Arbeit und die Bewertung des Untersuchungsausschusses im Verteidigungsausschuss zu dem von Oberst i.G. Georg Klein angeordneten Luftangriff auf zwei Tanklastwagen gelegt.
Im zweiten Teil gehen die Autoren auf die (völker)rechtlichen Regelung bezüglich der direkten und indirekten Tötung von Unbeteiligten durch militärische Gewaltanwendung. Hierbei gelangen die Autoren zu dem Ergebnis, dass das Verhältnis der Menschenrechte zum Humanitären Völkerrecht einer weiteren Klärung bedarf. Dabei wird aufgezeigt, dass ein dogmatisches Gerüst fehlt und der lex-specialis-Grundsatz keine zufriedenstellende Lösung bietet.
Im dritten Abschnitt wird der Fokus auf die ethischen Probleme gelegt. Insbesondere im Hinblick auf die Zurechenbarkeit. Für welche Kollateralopfer ist ein Soldat verantwortlich? Wie ist das in Kauf genommene Verhalten moralisch zu bewerten? Kollateral-Tötung sind nach Auffassung des Autors nicht zu rechtfertigen, wenn auch rechtlich “entschuldbar”. Der Autor weist auch auf ein weiteres Problem hin. In der Literatur wird meistens zwischen Kombattanten und Unschuldigen unterschieden. Der Begriff “Unschuldige” ist nach Ansicht des Autors allerdings problematisch. In dem Buch ist daher von “unbeteiligten Zivilpersonen” die Rede.
Der vierte und letzte Abschnitt führt die psychischen Folgen für die Betroffenen vor Augen. Dabei werden rechtlichen Möglichkeiten einer “finanzielle Entschädigung” für die Oper diskutiert. Mit “Opfer” sind nicht nur zivile Opfer gemeint, sondern auch die traumatischen Auswirkungen auf die Soldaten. Zum Abschluss werde wichtige Ergebnisse kurz und prägnant zusammengefasst. Der Autor formuliert dazu sieben Thesen, die zu einer öffentlichen Debatte anregen sollen.
Matthias Gillner
Volker Stümke
Kollateralopfer – Die Tötung von Unschuldigen als rechtliches und moralisches Problem
Nomos Verlag
ISBN 9783848719082
Preis: 44,00 EUR
Erhältlich direkt beim Nomos Verlag oder Amazon.
]]>Die anfängliche Mindestlaufzeit eines Vertrages zwischen einem Verbraucher und einem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten darf 24 Monate nicht überschreiten. Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten sind verpflichtet, einem Teilnehmer zu ermöglichen, einen Vertrag mit einer Höchstlaufzeit von zwölf Monaten abzuschließen.
Die Änderung hat sich bei Kabel Deutschland anscheinend noch nicht rumgesprochen. Auf der Seite von Kabel Deutschland findet sich kein einziger Vertrag der eine Laufzeit von lediglich 12 Monaten aufweist.
Wir haben den Kundenservice von Kabel Deutschland angeschrieben und gefragt, wie und wo wir einen Vertrag mit nur 12 Monaten Laufzeit abschließen können. Die Antwort kam nach 3 Tagen:
Sehr geehrter Herr Domburg,
unsere Internet & Telefon-Verträge haben eine Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten.
Danach verlängert sich die Laufzeit jeweils um ein weiteres Jahr.
Der Abschluss eines Neuvertrages für nur 12 Monate Mindestvertragslaufzeit ist bei Kabel Deutschland nicht möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Janine W.
Ihr Kabel Deutschland Service-Team
Ein kurzer Hinweis auf § 43b TKG machte das Unmögliche möglich: Innerhalb von 6 Stunden hat uns der Kundenservice geantwortet. Die gleiche Mitarbeiterin teilt uns nun mit, dass es plötzlich doch einen Vertrag mit nur 12 Monaten Laufzeit gibt.
Sehr geehrter Herr Domburg,
mit unserem Tarif Internet & Phone 32 mit nur 12-monatiger Laufzeit bieten wir Ihnen schnelles Internet und komfortable Telefonie – zu einem tollen Preis.
Alle Vorteile von Internet und Phone32 für Sie im Überblick:
– Internetflatrate mit einer Downloadgeschwindigkeit von bis zu 32 Mbit/s.
– Ein Kabelrouter für die Dauer des Vertrages – auf Wunsch erhalten Sie unsere HomeBox für monatlich 5,- Euro oder den WLAN-Kabelrouter für 2,- Euro monatlich. Unser Sicherheitspaket zwei Monate gratis, ab dem dritten Monat 3,99 Euro – kündbar mit einer Frist von vier Wochen.Alle Vorteile von Phone für Sie im Überblick:
– Unsere Telefonflatrate kostenlos in alle deutschen Festnetze.
– Ein Kabelrouter für die Dauer des Vertrages.Für den Tarif Internet & Phone 32 zahlen Sie monatlich 34,99. Der Vertrag hat eine Mindestvertragslaufzeit von zwölf Monaten, danach endet er automatisch. Einmalig zu Vertragsbeginn berechnen wir Ihnen ein Bereitstellungsentgelt von 39,99 Euro.
Alle Preise haben wir auch auf unserer Preisliste zusammengefasst. Die Übersicht finden Sie auf unserer Internetseite www.kabeldeutschland.de.
Konnten wir Sie begeistern? Rufen Sie uns kostenfrei unter (08 00) 2 78 70 00 an. Mehr Informationen zu unseren Produkten bekommen Sie auch von Julia unter www.kabeldeutschland.de/julia.
Mit freundlichen Grüßen
Janine W.
Ihr Kabel Deutschland Service-Team
Ein Einzelfall? Anscheinend nicht. Wir wollten Kabel Deutschland eine Chance gegeben. Wir haben die Bestellhotline angerufen und angegeben wir seien an einem Vertrag interessiert. Allerdings sei uns die Laufzeit von 24 Monaten zu lang. Wir haben nach einem Vertrag mit einer kürzeren Laufzeit gefragt. Der Mitarbeiter teilte mit, dass alle Neuverträge ausschließlich mit einer Laufzeit von 24 Monaten abgeschlossen werden. Auch die ausdrückliche Frage nach einem Vertrag mit nur 12 Monaten Laufzeit wurde verneint.
Man hat den Eindruck, dass ein Kunde der seine Rechte nicht kennt, anscheinend bewusst von Kabel Deutschland in die Irre geführt wird.
]]>Der Kunde hat der Rechnung vom 30.12.2014 widersprochen. In der Rechnung wurden Verbindungsentgelte berechnet, die seiner Meinung nach in der Höhe nicht angefallen sein können. Demnach habe er am 02.12.2014 um 20:54 Uhr mit einer Festnetznummer telefoniert. Soweit nicht ungewöhnlich. Diese eine Verbindung hat allerdings, laut der Rechnung, 546:59 Minuten gedauert.
Ein einzelnes Gespräch soll mehr als 9 Stunden gedauert haben? Das kann nicht sein, so der Kunde. Schaut man sich die bisherigen Abrechnungen an, so ist die Skepsis des Kunden nachvollziebar. Schaut man sich die vergangenen Rechnungen an, so liegt der durchschnittliche Rechnungsbetrag des Kunden bei ca. 30 EUR und die bisherige Gesprächsdauer erreicht nicht einmal ansatzweise einen solch hohen Wert. Der Kunde widersprach der Rechnung mit Schreiben vom 09.01.2014. Die Antwort von Debitel erfolgte sehr schnell. Alles sei in bester Ordnung, die Reklamation unbegründet. Für eine genauere Prüfung gebe es keine Anhaltspunkte.
Wir haben mobilcom-debitel kontaktiert. Der Anbieter besteht weiterhin darauf, dass die Rechnung korrekt sei. Allerdings versprach der Anbieter eine Prüfung beim Netzbetreiber durchzuführen. Man werde sich bei dem Kunden unaufgefordert wieder melden.
Wir behalten die Sache im Auge und veröffentlichen ein Update, sobald es Neuigkeiten gibt.
]]>Doch die Sache hat für den Kunden einen Haken: In den Tarifen ist eine Datenautomatik integriert. In Mobilfunktarifen ist meist eine bestimmte Anzahl an MB enthalten die man frei nutzen kann. Sobald diese verbraucht sind, wird die Geschwindigkeit deutlich gedrosselt. Nicht jedoch bei 02. Statt die Geschwindigkeit zu drosseln oder die Verbindung ganz zu kappen, bucht 02 einfach automatisch 100MB für 2,00 EUR einfach dazu. Im laufenden Monat macht das O2 bis zu dreimal. Somit entstehen bis zu 6,00 EUR an zusätzlichen Kosten für den Kunden. o2 nennt das “Daten-Snacks”.
Diese Praktik allein ist schon “problematisch”. Aber es kommt noch besser:
“Nutzt der Kunde drei Monate hintereinander alle drei Daten-Snacks, wird automatisch ein Datenpaket für 5 Euro aktiviert”.
Der günstigste Tarif kostet 9,99 EUR. Darin enthalten sind 200 MB. Wer das Inklusivvolumen ständig überschreitet, zahlt somit man ab dem 4. Monat 50% mehr.
Möchte man diesen “Service” nicht nutzen, muss er aktiv wieder abbestellt werden. Kundenfreundlichkeit sieht anders aus. Wer einen Tarif mit Datenvolumen bucht, kann normalerweise erwarten, dass keine weiteren Kosten auf ihn zukommen. Anscheinend jedoch nicht bei o2…
]]>Im vorliegenden Fall schlug das Unternehmen als Termin 8 – 16 Uhr an einem Werktag vor. Der Kunde war damit nicht einverstanden, da ein Zeitraum von acht Stunden unangemessen sei. Das Unternehmen verlangte Schadensersatz, da der Kunde sich ich im sogenannten Annahmeverzug befinde.
Das AG Bremen entschied zugunsten des Kunden. Es sei dem Kunden nicht zumutbar einen ganzen Arbeitstag auf den Techniker zu warten. Die Frage, welcher Zeitraum angemessen ist, ließ das Gericht offen.
Das ganze Urteil kann man hier nachlesen: AG Bremen Az. 9 C 481/12 vom 14. 03.2013
]]>Die im Umkleidebereich befindlichen Kameras sind dabei so ausgerichtet, dass die Gäste beim Entkleiden gefilmt werden. Entsprechende Hinweisschilder, dass eine Videoüberwachung der Umkleidekabinen durchgeführt wird, sind nicht angebracht. Ein solche Aufzeichnung ist nicht ganz unproblematisch. Die gewonnenen Daten können in vielfältiger Weise ausgewertet, bearbeitet und mit anderen Daten verknüpft werden. Die Aufnahmen werden dabei maximal 72 Stunden gespeichert, so die Aussage der Betreiberin. Allerdings werden die Kunden hierbei benachteiligt, da auch eine Speicherung der Daten vorgenommen werden kann, die über das erforderliche Maß hinausgeht.
Es ist fraglich, ob eine Überwachung des Umkleidebereichs zwingend erforderlich ist. Selbst wenn man unterstellt, dass die Betreiberin die Videoüberwachung ausschließlich zum Nachweis von Verstößen verwendet, so gibt es dennoch Anhaltspunkte dafür, dass schutzwürdige Interessen der von der Videoüberwachung Betroffenen überwiegen. Die Videokameras zeichnen nämlich nicht nur diejenigen auf, die gegen die Hausordnung verstoßen, sondern auch die Mehrzahl der Besucher die keine Verstöße begehen. Die Besucher werden dadurch pauschal unter Generalverdacht gestellt.
Somit stellt sich die Frage, ob nicht das schutzwürdige Interesse der Besucher allein schon deshalb schwerer wiegt, weil in den überwachten Bereich die Besucher komplett entkleidet sind und einer Freizeitaktivität nachgehen. Zudem kann die Betreiberin dieser Gefahr auch mit geeigneten milderen Mitteln begegnen (z. B. Bereitstellung von Wertschließfächern).
]]>Die Entscheidung ist schon fast zwei Monate her. Bis jetzt hat sich leider nichts bei Google Shopping getan. Wir haben bei Google nachgefragt und folgende Antwort bekommen:
Unser Produktteam entwickelt derzeit Lösungen, die es den Werbekunden in Deutschland ermöglichen, Anzeigen mit Produktinformationen zu schalten, die auch den erhöhten Anforderungen, die das LG Hamburg in seinem Urteil vom Juni aufgestellt hat, entsprechen. Wir erwarten, dass wir zu etwaigen Änderungen in den kommenden Wochen ein Update geben können
Es stellt sich natürlich die Frage, wieso so ein großer Konzern wie Google so lange braucht um eine relativ einfache technische Änderung durchzuführen…
]]>Änderung ab 13.06.2014
Dieser Praxis soll nun ab 13.06.2014 ein Riegel vorgeschoben werden. In § 312a Abs. 4 BGB heißt es dazu:
(4) Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, ist unwirksam, wenn
für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht oder
das vereinbarte Entgelt über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen.
Sollte die Vereinbarung eines Entgelts für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsmittels unwirksam sein, so bleibt der Übrige Vertrag dennoch wirksam (Abs. 6). Es stellt sich in der Praxis allerdings die Frage, ob diese Regelung nicht lediglich ein Papiertiger ist. Wie soll der Verbraucher feststellen, ob der Unternehmer ihm nicht zu viel berechnet hat? Bei Zahlungsarten wie Paypal, wo die Gebühren für jeden einsehbar sind, ist es sicherlich ein leichtes. Wie sieht es allerdings mit Zahlungsarten wie Kreditkarte und Lastschrift aus? Die Konditionen für die Zahlungsart Kreditkarte unterscheiden sich teilweise recht stark und sind Abhängig vom Anbieter und dem (Kreditkarten-)Umsatz des jeweiligen Händlers. Das gleiche gilt bei Zahlung mittels Lastschrift. Ein Teil der Händler veranlasst die Buchung selbst über die Hausbank (günstige Lösung) andere nutzen Anbieter, die beispielsweise das Risiko der Lastschriftrückgabe übernehmen (teurere Lösung). Auch hier sind die Konditionen sehr verschieden.
Unklar bleibt auch, wie die Formulierung „Kosten …, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen“, zu verstehen ist. Sind damit nur Kosten gemeint, die dem Unternehmer tatsächlich berechnet werden? Oder gehören auch solche Kosten dazu, die über die Transaktion selbst hinausgehen, wie zB Kosten für das Kreditkartenterminal? Zugegeben: Die zweite Möglichkeit wäre kaum Praktikabel, da die Berechnung dieser Kosten ziemlich aufwendig wäre.
Gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit
Der BGH hat bereits im Jahr 2010 entschieden, dass “auch eine gängige bargeldlose Zahlungsmöglichkeit vorzusehen, die dem Kunden mit zumutbarem Aufwand zugänglich ist, ohne dass hierfür an den Zahlungsempfänger eine zusätzliche Gebühr zu entrichten ist.” (http://www.rechtsfokus.de/bgh-az-xa-zr-6809-urteil-vom-20-mai-2010). Der Händler könnte der Pflicht prinzipiell nachkommen, wenn er die Zahlungsart Überweisung anbietet (ohne zusätzliche Kosten).
Der shopbetreiber-blog vertritt die Auffassung, dass die Zahlungsart Vorkasse keine zumutbare Zahlungsart wäre, da der Verbraucher in Vorleistung geht und somit allein das Insolvenzrisiko trägt. Zumutbäre wäre dies nur, “wenn eine Insolvenzabsicherung, wie z.B. der Trusted Shops Käuferschutz im Online-Shop angeboten wird.”
Die Empfehlung ist nicht nachvollziehbar. Es gibt keine Zahlungsart, bei der der Verbraucher nicht das Insolvenzrisiko tragen würde. Erfolgt die Zahlung mittels Kreditkarte oder Lastschrift und der Anbieter meldet Insolvenz an, so ist das Geld meist komplett oder jedenfalls größtenteils verloren. Bei der Zahlungsart Lastschrift kann man immerhin die Zahlung zurückbuchen lassen. Selbst Paypal schützt nicht vor der Insolvenz des Anbieters, da Paypal nur Fälle abdeckt bei denen der Artikel entweder nicht geliefert wurde oder erheblich von der Beschreibung abweicht.
Einzig bei der Zahlungsart “Rechnung” trägt der Verbraucher ein geringeres Insolvenzrisiko, da er erst nach Lieferung der Ware bezahlen muss. Der Vorteil fällt jedoch weg, wenn der Verbraucher die Ware bekommt und erst nach dem Bezahlen sich für eine Rücksendung entscheidet. In diesem Fall trägt der Verbraucher ebenfalls ein Insolvenzrisiko. Denkt man den Fall zu Ende, so würde dies bedeuten, dass alle Händler grundsätzlich eine Insolvenzabsicherung benötigen würden. Dies wäre sicherlich ganz im Sinne des Betreibers vom shopbetreiber-blog.de, der Trusted Shops GmbH. Solche Anforderungen sind allerdings im Gesetz nicht zu finden. Was anderes gilt natürlich für die Reisebranche.
]]>Der Artikel weist allerdings einen groben Fehler auf:
“Vom 13. Juni an werden die Kunden daher für jede Retoure ein Formular ausfüllen müssen, das der Händler der Ware beilegen wird, und darin ihren Widerruf begründen“
Diese Aussage ist falsch. Es ist keinesfalls erforderlich das Formular auszufüllen. Ein einfaches Schreiben oder ein Anruf beim Händler ist dazu ausreichend. Der Widerruf muss auch nicht begründet werden. Das steht ausdrücklich im Gesetz (§ 355 Abs 1 BGB n.F.).
]]>Wird der Schutz nicht mehr benötigt, kann ein solcher Vertrag einfach gekündigt werden. Oft entsteht aber der Eindruck, dass Versicherungsunternehmen es dem Versicherungsnehmer nicht immer einfach machen. Wie im folgenden Beispiel die Allianz.
Ein Leser hat mehrere Versicherungen bei der Allianz. Da er seine Rechtschutzversicherung nicht mehr benötigte, kündigte er im Juli 2013 zum 20.12.2013. Das Schreiben wurde bei einem Allianz Vertreter persönlich abgegeben. Zusätzlich ging die Kündigung per Post direkt an die Allianz raus. Da der Leser keine Kündigungsbestätigung bekam, fragte er beim Versicherungsvertreter nach. Die Kündigung wurde an die Allianz weitergeleitet.
Ein weiterer Anruf bei der Allianz ergab, dass die Kündigung bearbeitet werden. Lange Zeit passierte nichts. Bis die Allianz im November 2013 den Beitrag für das nächste Jahr einforderte. Die Allianz behauptete, keine Kündigung erhalten zu haben. Und natürlich war die telefonisch Bestätigung des Mitarbeiters offensichtlich ein Irrtum. Der Leser schrieb die Allianz mehrfach an und schilderte sein Anliegen. Er weigerte sich zu zahlen und es folgten Mahnungen für das Beitragsjahr 2014. Sein Frust wurde immer größer. Schließlich kündigte er alle Versicherungen bei der Allianz.
Wir haben die Allianz diesbezüglich kontaktiert. Leider konnte nicht geklärt werden, was genau schief gelaufen war. Allerdings erklärte sich die Allianz glücklicherweise bereit, den Vertrag zum 20.12.2013 zu beenden.
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