Beiträge vom August, 2013

Rezension Die Haftung bei Urheberrechtsverletzungen im Netz von Veronika Heid

Montag, 26. August 2013 17:29

9783848702046

Laut einer von der internationalen Handelskammer ICC in Auftrag gegebenen Studie ist im Jahr 2008 europaweit durch illegale Downloads von Filmen, Musik und Software ein Schaden von rund 10 Mrd Euro entstanden. 185.000 Arbeitsplätze gingen dadurch verloren. Eine Hochrechnung bis ins Jahr 2015 ergab, dass ein Verlust von 1,2 Mio. Arbeitsplätzen und ein Schaden in Höhe von bis zu 240 Mrd Euro zu erwarten ist.

Die Berechnung kann durchaus auch zu pessimistisch sein. Jedoch kann man daran ablesen, wie groß das Ausmaß an Urheberrechtsverletzungen im Internet ist. Die meisten Nutzer von Filesharingangeboten sehen sich häufig im Recht. Sie meinen, Sie hätten ein Anrecht auf kostenfreien Konsum im Netz. Herunterladen sei kein Diebstahl, der Song ist ja nicht weg, so das häufigste Argument. Es fehlt eine Akzeptanz von urheberrechtlichen Regelungen im Netz. Rechteinhaber ernten oft Kritik für die Verfolgung der Tauschbörsennutzer. Diese sei Unverhältnismäßig, die geltend gemachten Forderungen zu hoch.

Das Werk vom Nomos Verlag „Die Haftung bei Urheberrechtsverletzungen im Netz“ von Veronika Heid untersucht, ob und vor allem in welchem Umfang auch die Inanspruchnahme von weiteren Beteiligten möglich ist. Es werden die Vor- und Nachteile in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht mit der derzeit präferierten Verfolgung der unmittelbaren Nutzer verglichen. Der Schwerpunkt liegt hier auf der „Störerhaftung“.

Der Leser erhält anhand einer schematischen Betrachtung der verschiedenen Formen illegaler Nutzung eine Übersicht über die beteiligten Parteien. Im zweiten Schritt werden die Handlungen urheberrechtlich eingeordnet und dann der Umfang der Haftung bestimmt. Im letzten Schritt wird auf die Schwierigkeiten der Rechtedurchsetzung eingegangen. Das Werk ist sauber strukturiert und ermöglicht so eine Nachvollziehbarkeit der genannten Problematik. Allerdings unternimmt die Autorin meistens keinen Versuch einer Lösung.

Das Werk zeigt deutlich, wie stark das Urheberrecht durch die immer schnellere Entwicklung des Internets und digitaler Medien geprägt wird. Auf den ersten Blick könnte man meinen, eine Rechtsdurchsetzung wäre unproblematisch, wenn man den Verursacher ausfindig macht. Anhand von § 97 UrhG erkennt man, dass dies eine Vielzahl praktischer Schwierigkeiten mit sich bringt.
Das Werk folgt dem „Trend“ im Urheberrecht Leitentscheidungen mit Schlagworten wie „Möbelklassiker“, „ambiente.de“ oder „Pertussin II“ zu belegen. Das hat natürlich den Vorteil, dass derjenige dem nur das Schlagwort bekannt ist, die entsprechende Entscheidung schnell findet. Zum Punkt schnellere Auffindbarkeit: Hier hätte man sich ein Stichwortverzeichnis gewünscht, dass das Nachschlagen erleichtert hätte. Das fällt allerdings nicht allzu sehr ins Gewicht, da Stichwortverzeichnisse bei solchen Werken eher die Ausnahme sind.

Fazit: Das Werk arbeitet die Thematik übersichtlich und gut strukturierter auf. Die aktuellen Probleme von Urheberrechtsverletzungen im Netz werden überzeugend aufgezeigt. Ein empfehlenswertes Werk für Praktiker.

Daten zum Buch

Veronika Heid
Die Haftung bei Urheberrechtsverletzungen im Netz
Nomos Verlag
ISBN 978-3-8487-0204-6
Preis: 59,00 EUR

Erhältlich direkt beim Nomos Verlag oder Amazon.

Thema: Buchempfehlungen/Rezensionen | Kommentare (0) | Autor:

Rezension Allgemeins Gleichbehandlungsgesetz Handkommentar von Däubler/Bertzbach

Dienstag, 20. August 2013 8:28

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) trat am 18.08.2006 in Kraft. Das Gesetz soll „Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verhindern und beseitigen“. So ist es in § 1 AGG festgeschrieben. Das Gesetz hat großen Einfluss auf die Praxis in Personalabteilungen. Die Gegner des Gesetztes fürchteten, dass es nach Inkrafttreten zu einer Klageflut kommen würde. Das ist glücklicherweise nicht eingetreten.

Die AGG „Falle“
Dennoch treibt die Gleichbehandlung bizarre Blüten. Auf eine Stellenausschreibung bewarb sich ein Bewerber als Vertriebsleiter. Er erschien persönlich im Betrieb und verlangt ein Gespräch mit der Personalleiterin und forderte wegen seiner Qualifikation eingestellt zu werden. Nachdem er die Absage erhalten hatte, behauptete der 61-Jährige, man hätte ihm im Gespräch als zu alt bezeichnet. Seine Klage auf Entschädigung wurde vom LG Köln abgewiesen (Az. 5 Ta 408/09). Das ist kein Einzelfall. Entscheidungen zu „AGG-Hoppern“ finden sich viele. AGG-Hopper sind Personen, die sich auf Stellenanzeigen bewerben, ohne ernsthaft an einer Anstellung interessiert zu sein.

Um mehr Klarheit zu schaffen, liegt der Kommentar zum AGG von Däubler/Bertzbach nun in der 3. Auflage vor und umfasst mittlerweile 1031 Seiten. Die 3. Auflage bringt den Handkommentar auf den Stand April 2013. Darin wurden die zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechungen zum AGG eingearbeitet. Allein die Einleitung umfasst 96 Seiten. Hier erhält man einen Überblick über das AGG sowie eine Analyse des Einflusses vom Gemeinschaftsrecht.

Der Kommentar
Die Kommentierung erfolgt wie man es gewohnt ist in klassischer Form. Die Paragraphen werden einzeln kommentiert. Nach Nennung des Normtextes wird der Zweck herausgearbeitet. Danach erfolgt die Übersicht der Rechtsprechung, Hinweise auf Sonderprobleme sowie Beispiele. Diese sind besonders hilfreich um die Problematik besser zu erfassen.

Der Kommentar legt seinen Schwerpunt auf § 7 AGG. Hier werden die unterschiedlichen Erscheinungsformen der Benachteiligung genannt. Danach geht der Kommentar ausführlich auf die möglichen Benachteiligungsformen bei der Einstellung, beim beruflichen Aufstieg, bei der Vergütung, bei der Arbeitszeit sowie bei sonstigen Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen. Gesondert behandelt wird die Benachteiligung durch Kündigung des Arbeitsverhältnisses. § 7 AGG findet auch in Kleinbetrieben Anwendung, die aus dem KSchG ausgeklammert sind. So ist eine Kündigung in der Probezeit nicht zulässig, wenn sie aus den Gründen des § 1 AGG erfolgt. Ebenfalls behandelt werden die Probleme der Zulässigkeit einer unterschiedlichen Behandlung.

Am Ende des Kommentars finden sich Kapitel über den Rechtsschutz gegen Diskriminierung, Sonderregelungen für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse, sowie die Antidiskriminierungsstelle des Bundes. In Anhang befinden sich relevante Texte von EG-Richtlinien.

Fazit: Der Kommentar macht einen sehr guten Eindruck. Er ist kompakt und bietet dennoch eine große Materialfülle. Die Kommentierungen sind praxisnah und leicht verständlich. Der Preis ist mit 98 EUR in Anbetracht des Umfangs moderat. Praktiker/innen werden sich schnell zurecht finden und erhalten einen schnellen Überblick über die jeweiligen Probleme.

Daten zum Buch

Prof. Dr. Wolfgang Däubler, Martin Bertzbach
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Nomos Verlag
ISBN 978-3-8487-0524-5
Preis: 98,00 EUR

Erhältlich direkt beim Nomos Verlag oder Amazon.

Thema: Buchempfehlungen/Rezensionen | Kommentare (0) | Autor:

Prime Mitgliedschaft: Einstweilige Verfügung gegen Amazon erwirkt

Donnerstag, 8. August 2013 17:32

Seit Einführung der sogenannten „Button-Lösung“ sind Händler verpflichtet den Bestellvorgang so zu gestalten, dass für den Kunden erkennbar wird, dass seine Bestellung kostenpflichtig ist und in welcher Höhe Kosten entstehen. Dagegen soll Amazon angeblich verstoßen haben. Der Verbraucher Service Bayern (VSB) hat gegen das Versandhaus eine einstweilige Verfügung erwirkt.

Amazon bietet seinen Kunden eine kostenpflichtige Prime-Mitgliedschaft an. Diese wird für ein Jahr abgeschlossen. Der Kunde bekommt dann alle Artikel unabhängig vom Bestellwert kostenlos und per Express verschickt. Amazon wirbt dafür, dass man die Mitgliedschaft kostenlos testen kann. Dabei kommuniziert Amazon nicht eindeutig, dass das Probeabo sich nach Ablauf des kostenlosen Probezeitraums automatisch verlängert und kostenpflichtig wird. Es sei denn, der Kunde teilt Amazon im Testzeitraum mit, das er das Probeabo nicht verlängern will.

Das Landgericht München entsprach mit Beschluss vom 11. Juni 2013, Az. 33 O 12678/13 dem Antrag des VSB. Amazon darf nun nicht mit dem Button „Jetzt kostenlos testen“ gegenüber seinen Kunden werben.

Thema: E-Commerce | Kommentare (0) | Autor:

Urheberrecht bei Pornofilmen: Nicht immer ist Schöpfungshöhe gegeben

Montag, 5. August 2013 19:54

Nicht jedes Werk ist automatisch Urheberrechtlich geschützt. Ein solches Werk muss eine gewisse Individualität aufweisen. Im vorliegenden Fall behauptete das amerikanische Unternehmen Malibu Media LLC, Produzent von acht erotischen Filem zu sein. Darunter gehörten auch Werke wie „Flexible Beauty“ und „Young Passion“. Die Produktionsfirma unterstellte einem Anschlussinhaber deren Urheberrechte verletzt zu haben. Die Firma bat den Internetprovider um Auskunftserteilung über die persönlichen Daten des Inhabers. Der Provider erteilte die Auskunft jedoch nicht.

MMedia LLC wandte sich an das Landgericht München und verlangte den Erlass eines Gestattungsbeschlusses (§ 101 Abs. 9 UrhG):

(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.

Eine Auskunftserteilung kann demnach richterlich angeordnet werden. Der Internetprovider setzte sich mit einer Beschwerde zur Wehr und behauptete, dass die Filme nicht urheberrechtlich geschützt seien. Das Landgericht München folgte mit Urteil vom 22. Mai 2013, Az. 7 O 22293/12 dieser Auffassung.

Nach Auffassung des Gerichts sei das amerikanische Unternehmen nicht berechtigt Ansprüche geltend zu machen. Im Vorspann der Filme wurde nicht Malibu Media sondern „X-Art“ als Produzent des Films aufgelistet. Ein urheberrechtlischer Schutz sei jedoch ohnehin nicht gegeben. Die kurzen Filme erreichen nicht die erforderliche Schöpfungshöhe, so das Gericht. Ein gewisser Grad an Individualität sei nicht zu erkennen. Vielmehr handele es sich lediglich um Darstellungen von „sexuelle Handlungen in primitiver Art und Weise“. Ein Schutz nach § 95 UrhG sei nicht gegeben, da es hierzug eines erstmaligen Erscheinens in Deutschlands bedürfe. Ein entsprechender Nachweis konnte jedoch nicht erbracht werden.

Das Landgericht wies den Anspruch ab.

Thema: Urheberrecht | Kommentare (0) | Autor:

GMX: Das Geschäft mit TopMail

Donnerstag, 1. August 2013 15:03

Im Web gibt es sehr viele Anbieter von kostenlosen E-Maildiensten. GMX und web.de sind die größten Anbieter auf dem Markt. Kunden mit einem kostenlosen Account bekommen regelmäßig Werbung. Das ist an sich nicht verwerflich und völlig in Ordnung. Im Gegenzug kann man das Postfach kostenfrei nutzen.

Für unerfahrene Nutzer ist die Werbung von GMX teilweise als solche nicht erkennbar. In den Mails ist von „Treueprämie“, „Geburtstagswünsche“ oder „Dankeschön“ die Rede. Hinter den sehr schönen Begriffen verbirgt sich immer ein Vertrag. Klickt man drauf, schließt man mit GMX einen Vetrag über dem E-Maildienst „TopMail“. Bei diesem Dienst gibt es natürlich keine Werbung, ein größeres Postfach, eine Wunschmail und viele andere, mehr oder weniger sinnvolle, Annehmlichkeiten. Die lässt sich GMX auch gut bezahlen. Das wäre auch nicht weiter schlimmt, wenn GMX klarer kommunizieren würde, dass hier ein Vertrag abgeschlossen wird.

Im vorliegenden Fall hat uns eine Leserin angeschrieben. Sie hat von GMX am 14.07.2013 eine Rechnung über 29,94 EUR für die Nutzung von GMX TopMail bekommen. Am gleichen Tag hat Sie den Kundenservice angeschrieben, dass Sie weder einen Umstellung gewollt noch beauftragt habe. Der Kundenservice teilte ihr am 19.07.2013 mit, dass der Vertrag am 13.04.2013 im Rahmen einer Treueüberraschung abgeschlossen wurde. Die Leserin ist sich sicher, dass Sie auf keinen Link geklickt hat. Sie bat den Kundenservice um einen Nachweis des Vertragsabschlusses. Am 21.07.2013 erhielt Sie die Antwort, dass der Vertrag per Mail bestätigt wurde. Eine solche Bestätigung hat die Leserin, nach eigener Aussage, jedoch nie erhalten. Auch ging der Kundenservice gar nicht auf ihre Reklamation ein. Nachfragen wurden nicht beantwortet. Der Kundenservice teilte lediglich mit:

Wenn Sie nicht wünschen, dass sich Ihr Vertrag ein weiteres Mal verlängert, senden Sie uns bitte eine schriftliche unterschriebene Kündigung an folgende Postanschrift oder an die unten genannte Faxnummer:

GMX erwartet vom Kunden eine unterschriebene Kündigung per Post oder Fax damit diese gültig ist. Eine Mail sei nicht ausreichend, so die Aussage. GMX beruft sich jedoch auf einen Vertrag der ohne Unterschrift zustande kam. Die Vertragserklärung per Klick ist für GMX ausreichend. Eine Kündigung per Mail jedoch nicht. Das ist in unseren Augen widersprüchlich.

Wir haben GMX bezüglich des TopMail Vertrags der Leserin angeschrieben und bekamen folgende Antwort:

Da es sich offensichtlich um ein Missverständnis handelt, haben wir den TopMail-Vertrag von Frau L. per sofort storniert und in einen kostenlosen FreeMail-Tarif umgewandelt. Außerdem haben wir die offenen Forderungen in Höhe von insgesamt 29,94 Euro vollständig ausgebucht.

Frau L. hat den Vertrag GMX TopMail am 13.04.2013 online bestellt. Der Vertragsabschluss erfolgte während des Logins in ihr Postfach durch das Betätigen des „Jetzt kaufen“-Buttons. Alle wesentlichen Vertragsinhalte wie Kosten pro Monat, Dauer des kostenlosen Testzeitraums oder Vertragslaufzeit waren dabei deutlich hervorgehoben. Über die Vertragskonditionen haben wir Frau L. zusätzlich noch einmal in einer separaten E-Mail informiert.

GMX erfüllt bei der Bestellung die gesetzlichen Vorgaben der sogenannten Button-Lösung. GMX hat das Gesetz immer begrüßt, weil es endlich eine klare und für alle einheitlich geltende Regelung für Bestellprozesse im Internet schafft.

Im vorliegenden Fall ist alles nochmal gut gegangen.

Im Web sind viele Beiträge von Betroffenen zu finden. Natürlich könnte man sagen: Pech gehabt. Sie hätten genauer lesen sollen. Die große Anzahl an Betroffenen zeigt allerdings, dass es möglicherweise nicht immer so transparent zugeht, wie GMX es gegenüber der Öffentlichkeit gerne kommuniziert.

Hat man jedoch aufgepasst und rechtzeitig gekündigt oder widerrufen, so ist die Sache damit nicht immer erledigt. GMX verspricht:

„Wenn Sie GMX TopMail nicht 100% überzeugt, können Sie Ihren kostenlosen Test jederzeit in Ihrem GMX Postfach unter „Mein Account“ beenden.“

Klingt einfach? Ist es aber nicht. Möchte man den Tarif umstellen, erhält man die Meldung man soll unter der Rufnummer 0721 960 98 10 anrufen. Eine telefonische Kündigung sei möglich. Nicht jedoch per Mail. Versucht man es dennoch, erhält man meist keine Antwort. Erfolgt eine Antwort, so wird dem Kunden kommuniziert, eine Kündigung oder Widerruf wäre in der Form nicht möglich.

Hier sollte dringend nachgebessert werden, da diese Praxis kein gutes Licht auf GMX wirft.

Thema: E-Commerce | Kommentare (78) | Autor: