Beiträge vom Juli, 2013

Kirchenglocken in Haundorf müssen nachts schweigen

Montag, 22. Juli 2013 20:48

Nachts möchte man seine Ruhe haben. In Bayern jedoch wird man häufig von Glockenläuten mitten in der Nacht geweckt. Ist man das nicht gewohnt, kann das durchaus sehr störend sein. Ein Rentner aus dem fränkischen Haundorf hat vor dem Bayerischen VGH erreicht, dass nächtliches Glockenläuten deutlich eingeschränkt wird.

Die evangelische Kirchengemeinde hat sich in einem Vergleich verpflichtet den nächtlichen Glockenschlag zu jeder Viertelstunde abzustellen. Das Einläuten des Sonntags wird von 14 auf zehn Minuten verkürzt. Das Gebetsläuten am Freitag ab elf bleibt auch künftig bei fünf Minuten. Die Kirche kann den Vergleich noch bis zum 30.09.2013 widerufen, sofern der Gemeindevorstand die Zustimmung nicht erteilen sollte.

Zwar muss Glockenläuten „im Rahmen des Herkömmlichen“ toleriert werden, allerdings darf vom Läuterecht nicht exzessiv Gebraucht gemacht werden. Im vorliegenden Fall wurde Freitags 66,9 Dezibel erreicht und samstags 71,3 Dezibel. Der Höchstwert lag bei 86,2 Dezibel.

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Verkauf von gebrauchter Software – Klärung noch nicht in Sicht

Donnerstag, 18. Juli 2013 18:28

Wann darf eine gebrauchte Software verkauft werden? Diese Frage ist trotz vieler Urteile weiterhin unklar. Am Mittwoch wies der BGH eine Klage von Oracle gegen UsedSoft an das OLG München zurück. Die Richter entschieden, dass das Münchner OLG den Fall neu verhandeln und Details eines konkreten Ablaufs eines Verkaufs klären muss.

Der Rechtsstreit beschäftigt seit 2006 die Gerichte. Die Firma UsedSoft kauft überschüssige Lizenzen von Unternehmen oder aus Insolvenzen und vertreibt diese weiter. Die Kunden können die Software dann direkt von der Oracle-Website herunterladen. Oracle klagte gegen dieses Vorgehen und bekam vom OLG München recht. Dagegen ging UsedSoft in Revision. Der BGH legte den Fall zur Prüfung dem EuGH vor. Der EuGH entschied, dass gebrauchte Softwarelizenzen unter bestimmten Umständen weiter verkauft werden dürfen. Der OLG muss nun entscheiden, ob sich UsedSoft an die Vorgaben des EuGH gehalten hat und die Lizenzen deshalb weiterverkaufen darf.

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easyBus: Unbequemlichkeit vertraglich garantiert

Samstag, 13. Juli 2013 11:17

Die Firma easyBus bietet einen Transferbusdienst von Londoner Flughäfen in die Innenstadt an. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von easyBus ist unter 5.1 folgendes zu lesen:

Wir werden alle angemessenen Schritte ergreifen, um Sie mit einem Mindestmaß an Unbequemlichkeiten und Unannehmlichkeiten zu befördern

easybus

Quelle: http://de.easybus.co.uk/geschaeftsbedingungen

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OLG Hamm: 250 Akkus bei eBay ist kein privater Verkauf

Donnerstag, 11. Juli 2013 21:38

Im vorliegen Fall bot ein Verkäufer auf eBay 250 neue Akkus an. In seiner Auktionsbeschreibung wies er darauf hin, dass er auch größere Mengen verkaufen würde. Wie bei einen Privatverkauf üblich hat er darauf hingewiesen, dass es sich hier um einen Privatverkauf handelt und kein Rückgaberecht oder Anspruch auf Gewährleistung besteht. Das OLG Hamm musste entscheiden, ob der Verkäufer gewerblich oder privat gehandelt hat.

Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 17.01.2013 AZ: 4 U 147/12 entscheiden, dass es sich hierbei um ein geschäftliches Angebot handelt. Das Gericht sah das Angebot als unlautere Werbung an, da es weder eine Anbieterkennzeichnung gab noch ein Widerrufsrecht eingeräumt wurde. Eine geschäftliche Tätigkeit wird vermutet, wenn ein Verkäufer auf diversen Internetplattformen wiederholt mit gleichartigen Gegenständen handelt, so das Gericht.

Der Verkäufer hat in diesem Fall innerhalb eines Jahres 60 Bewertungen bei eBay erhalten sowie insgesamt 250 Akkus angeboten. Zwar wurden diese nur in geringen Mengen angeboten, allerdings warb der Verkäufer damit, dass auch der Verkauf von größeren Mengen möglich wäre. Das handeln erweckt den Anschein einer gewerblichen Tätigkeit. Der Verkäufer argumentierte damit, dass er die Akkus von seinem Arbeitgeber als Geschenk bekommen hätte. Das war für das OLG Hamm jedoch nicht relevant.

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Rezension: Anonymität für User-Generated Content? von Heilmann

Mittwoch, 10. Juli 2013 10:14

Das Internet ist voll von sogenanntem „User Generated Content“. Ein Lustiges Video hier, ein unterhaltsamer Blog da oder eine informative Rezension. Unternehmen schaffen für Nutzer immer mehr Möglichkeiten eigene Inhalte zu veröffentlichen. Seit Mitte des ersten Jahrzehnts nach 2000 ist der Internetnutzer nicht nur passiver Konsument von Inhalten, sondern wird zum „Produser“, indem er eigene Inhalte im mehr oder weniger großen Rahmen publiziert. Der Begriff Produser wurde von Axel Bruns geprägt in dem Werk „Blogs, Wikipedia, Second Life and Beyond: From Production to Produsage“. Dieses Phänomen wird heutzutage als User-Generated-Content bezeichnet.

Ziel des vorliegenden Werkes ist die verfassungsrechtliche und einfach-gesetzliche Analyse der Informationspflichten, für journalistisch-redaktionelle Angebote und andere Telemedien, in §§ 5 TMG, 55 RStV. Die Analyse beginnt mit der Darstellung der Rechtsfolgen von §§ 5 TMG, 55 RStV und somit mit der Frage, welche Informationspflichten zu erfüllen sind und welche Konsequenzen bei Nichtbefolgung drohen. Danach folgt eine Erörterung des grundrechtlichen Rahmens, innerhalb dessen sich die Informationspflichten bewegen. Hier liegt der Schwerpunkt auf der Frage, ob, und wenn ja, welche Leitlinien sich für die Auslegung der Tatbestandsmerkmale ergeben. Der Hauptteil widmet sich den Tatbestandsmerkmalen von §§ 5 TMG, 55 RStV. Wie im verfassungsrechtlichen Teil stehen auch hier primär die Informationspflichten im engeren Sinn im Vordergrund. Der Autor geht gesondert auf die Vorschrift des § 55 Abs 2 RStV ein, der eine Sonderstellung einnimmt. Die spezielle Problematik des User-Generated-Content bildet den Hintergrund der Untersuchung in diesem Werk.
Besonders interessant ist das Kapitel über das Verhältnis der Vorschriften zueinander. Hier wird die persönliche oder familiäre Gestaltung geschäftsmäßigen gegenübergestellt. Dies ist eine im Internet häufig angetroffene Problematik. Es gibt beispielsweise Dienste, die allein persönlichen Zwecken dienen, andererseits aber in der Regel entgeltlich erbracht werden. Laut Auffassung des Autors ist die Geschäftsmäßigkeit so zu verstehen, dass persönlichen oder familiären Zwecken dienende Angebote die Anforderungen des § 5 Abs. 1 TMG nicht erfüllen. Hier wird auf die Gewinnerzielungsabsicht abgestellt: Prinzipiell private, aber dennoch gewinnerzielungsorientierte Dienste können geschäftsmäßig erbracht werden. Ein weiterer Vergleich wird zwischen der journalistisch-redaktionelle Gestaltung sowie der entgeltliche Erbringungen gezogen. Beides schleißt sich keinesfalls aus. Finanzierung durch Werbung ist in klassischen Massenmedien Gang und Gäbe.
Leider leidet unter den juristisch tiefgreifenden und differenzierten Ausführungen die verständliche Darstellung. Zwar handelt es sich hier um eine Dissertation, allerdings schließt dies keinesfalls aus, dass man hier auf eine bessere Darstellung setzen konnte. Sicherlich kann man einwenden, dass dies der inhomogenen Materie geschuldet ist. Einige Kapitel sind schwer lesbar. Der Autor hat leider eine stark ausgeprägte Vorliebe für Schachtelsätze weshalb die Darstellung schwerfällig wird. Dass Juristerei und gutes Deutsch durchaus zusammenpassen, zeigen viele andere juristische Fachbücher.

Fazit: Mit diesem Werk gibt der Autor dem Praktiker eine sehr gute Übersicht zu dem Thema. Die Darstellung der Thematik im vorliegenden Werk erfolgt zwar sehr detailliert, allerdings leidet die verständliche Darstellung etwas.

Daten zum Buch

Stefan Heilman
Anonymität für User-Generated Content?
Nomos Verlag
ISBN 978-3-8487-0199-5
Preis: 115,00 EUR

Erhältlich direkt beim Nomos Verlag oder Amazon.

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Rezension: Bewertungsportale im Internet von Wilkat

Mittwoch, 10. Juli 2013 10:12

Eine Weisheit des Marketings lautet: „Die beste Werbung ist die Mund-zu-Mund-Propaganda“. Persönlichen Empfehlungen für Produkte und Dienstleistungen würde man eher vertrauen, als den Werbebotschaften des Anbieters. Die Bewertungsprotale im Internet boomen. Ärzte, Handwerker, Spielplätze, Restaurants, Produkte, Hotels und vieles mehr lassen sich online bewerten.
Bewertungsportale im Internet sind derzeit die umstrittensten Formen der Meinungsäußerung. Die einen halten Bewertungsportale für einen Fortschritt in Sachen Transparenz, die anderen für einen „digitalen Pranger“. Das Werk „Bewertungsportale im Internet“ von Anja Wilkat will alle relevanten zivilrechtlichen Fragen, die mit dem Betrieb und der Nutzung von Bewertungsportalen im Internet entstehen umfassend aufarbeiten. Das Werk gliedert sich dabei in vier Teile.

Im ersten Teil der Arbeit wird die Entstehung und Entwicklung von Bewertungsportalen anhand von Beispielen nachvollzogen. Anhand der Beispiele arbeitet die Autorin die wirtschaftliche Bedeutung von Bewertungsportalen heraus. Die Autorin geht hier intensiv auf die Rechtschutzmöglichkeiten im Drei-Parteien-Verhältnis ein. Die Verhältnisse der Beteiligten werden zunächst auf das Vorliegen von Sonderverbindungen untersucht. Danach erfolgt die Unterscheidung in mittelbare und unmittelbare Personenbewertungen. Diese bildet die Grundlage für die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen.
Im zweiten Teil erfährt der Leser, inwieweit produktbezogene Bewertungen im Internet rechtlich zulässig sind. Der Schwerpunkt liegt auf dem Recht des Bewerteten. Es wird jedoch ebenfalls untersucht, ob der Betrieb von Bewertungsportalen der Presse- bzw. Meinungsfreiheit unterfällt. Anschließend werden die kollidierenden Interessen umfassend abgewogen. Besonders problematisch ist die Frage unter welchen Voraussetzungen produktbezogene Bewertungen gegen das Lauterkeitsrecht verstoßen. Die Frage stellt sich bei fingierten positiven Bewertungen oder fingierten negativen Bewertungen durch Mitbewerber oder bei Bewertungen durch Dritte gegen Entgelt.

Im dritten Teil des Werks wird auf die rechtlichen Grenzen der Zulässigkeit mittelbarer und unmittelbarer Personenbewertungen im Internet ausgelotet. Dabei wird untersucht, ob die Bewertungsfunktion personenbezogener Portale dem Anwendungsbereich des BDSG bzw. den datenschutzrechtlichen Vorschriften des TMG unterfällt. Anschließend arbeitet die Autorin heraus unter welchen Voraussetzungen mittelbare Personenbewertungen das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Bewerteten verletzen. Dazu wird auf die Entscheidung des BGH im Fall von spickmich.de eingegangen und Stellung genommen. Der Schwerpunkt liegt in diesem Teil auf der Frage, ob und inwieweit die Besonderheiten des Internets das Ergebnis der Abwägung beeinflussen.

Im letzten Teil wird dargestellt, welche Ansprüche dem Bewerteten aus einer rechtswidrigen Bewertung gegen den Bewertenden sowie gegen den Portalbetreiber zustehen. Die Autorin geht dabei auch auf die für die Auslegung des § 10 S.1 TMG relevante jüngste Rechtsprechung des EuGH zu Art. 14 ECRL ein. Zusätzlich werden mögliche Ansprüche des Bewerteten gegen den Portalbetreiber aus dem RStV erörtert.

Das Buch stellt die Thematik sehr umfassend dar. Es ist allerdings eindeutig nur für Praktiker empfehlenswert. Fachfremde wird es sicherlich teilweise schwer fallen, den komplexen Ausführungen zu folgen. Für jene die jedoch bereit sind sich mit der Materie detailliert auseinandersetzen wollen, ist das Werk gut geeignet.

Fazit: Das Werk setzt sich vertieft mit der Thematik auseinander. Allerdings ist die Zielgruppe hier eher das Fachpublikum. Dieser Zielgruppe wird das Werk auch gerecht. Für alle anderen aus oben genanntem Grund nur unter Vorbehalt zu empfehlen.

Daten zum Buch

Anja Wilkat
Bewertungsportale im Internet
Nomos Verlag
ISBN 978-3-8487-0389-0
Preis: 84,00 EUR

Erhältlich direkt beim Nomos Verlag oder Amazon.

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Stellungnahme von Barclaycard

Montag, 8. Juli 2013 10:57

Wir haben am 31.05.2013 und am 30.06.2013 über die Probleme bei Barclaycard berichtet. Uns liegt nun eine Stellungnahme von Barclaycard vor, die wir an dieser Stelle gerne abdrucken möchten:

Die Einführung neuer IT-Systeme, inklusive eines neuen Online-Kundenservice, führt zurzeit zu längeren Wartezeiten im Telefon-und E-mail-Kundenservice für Kreditkartenkunden von Barclaycard. Mit dem neuen System stellt Barclaycard die Weichen für das weitere Wachstum des Unternehmens in Deutschland. Das neue IT-System erlaubt Barclaycard weitere innovative Produkte anzubieten und zukünftigen Kundenanforderungen noch besser gerecht zu werden. So hat Barclaycard seinen Online-Kundenservice neu gestaltet. Neben der deutlich einfacheren und intuitiveren Bedienung bietet das neue Online Banking mit der sogenannten „mTAN“ ein Verfahren, dass Sicherheit auf höchstem Niveau mit einfacher Nutzung kombiniert.

Die IT-Systemumstellung hat allerdings zu einem erhöhten Anrufvolumen im Kundenservice von Barclaycard geführt. Um diesem gerecht zu werden wurde die Mitarbeiterzahl im Kundenservice deutlich gesteigert. Zudem wurden Extraschichten eingeführt. Dennoch müssen Kunden in den nächsten Tagen mit längeren Wartezeiten am Telefon rechnen.

Britta Schichler, verantwortlich für den Kundenservice bei Barclaycard: So eine große Umstellung bringt viele Veränderungen mit sich – für unsere Kunden und für unsere Kollegen. Wir hatten mit einem höheren Anrufvolumen gerechnet und auch geplant. Die Anzahl der Anfragen zu unserem neuen Online-Kundenservice haben uns dennoch überrascht. So wurden auch die anderen Kundenanfragen in Mitleidenschaft gezogen. Wir tun alles dafür, unseren Kundenservice so schnell wie möglich wieder im gewohnten Umfang zur Verfügung zu stellen. Wir bitten alle Kunden um Verständnis und entschuldigen uns für die langen Wartezeiten.

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Bezahlen mit Paypal: Eine Checkliste für Käufer und Verkäufer

Freitag, 5. Juli 2013 9:13

Viele Käufer und Verkäufer haben Probleme mit Paypal, weil sie die AGB von Paypal nicht gelesen haben. Zugegeben: AGB sind in der Regel nicht wirklich lesefreundlich gestaltet. Der Käufer- oder Verkäuferschutz greift nicht, wenn man einige wichtige Dinge nicht beachten. Die AGB von Paypal enthält Regelung, die sicherlich vielen nicht bekannt sind. Beispielsweise haftet Paypal nicht, wenn die Sendung auf dem Weg zum Empfänger verloren geht. Verschickt der Verkäufer den Artikel nicht oder weicht der Artikel erheblich von der Beschreibung ab, dann greift der Schutz.

Wir haben deshalb die wichtigsten Punkte für Käufer und Verkäufer zusammengefasst. Es ist eine Art „Checkliste“, die man sich am besten ausdruckt oder im Kopf behält.

Checkliste für Käufer

1. Der Artikel wurde gekauft und mit Paypal bezahlt.

2. Es ist ein materieller Artikel, der verschickt werden kann. Also keine Dienstleistungen, Downloads oder ähnliches.

3. Der Artikel verstößt nicht gegen die PayPal-Nutzungsrichtlinie.

4. Die PayPal-Zahlung steht in Zusammenhang mit dem gekauften Artikel. Die Bezahlung erfolgte über den Link „Jetzt Zahlen“ bei eBay, über „Geld Senden“ bei Paypal unter Angabe der eBay Artikelnummer. Auf anderen Seiten gilt: Nutzung der Funktion „Geld senden“ auf der PayPal Webseite durch Anklicken der „Kaufen“-Schaltfläche im jeweiligen Shop. Andere Zahlungen außerhalb dieser Funktion sind nicht abgedeckt.

5. Die Zahlung muss komplett geleistet worden sein. Keine Anzahlung, keine Ratenzahlung und auch keine Hinterlegung.

6. Käuferschutzfälle müssen binnen 45 Tagen ab Zahlungsdatum gemeldet werden. Andernfalls verfällt der Anspruch. WICHTIG: Schließt man einen Fall als Kunde, kann der Fall nicht erneut geöffnet werden.

7. Käuferschutz gibt es nur, wenn der Artikel nicht verschickt wurde oder erheblich von der Beschreibung abweicht. Geht die Sendung verloren, haftet Paypal nicht. In diesem Fall muss man sich an den Verkäufer wenden. Voraussetzung: Es handelt sich um einen gewerblichen Verkäufer.

Sind diese Bedingungen erfüllt, ist der Käuferschutz durch Paypal gegeben.

Doch wann genau weicht ein Artikel erheblich von der Beschreibung. An dieser Stelle zitieren wir Punkt 4.2 der Paypal Käuferschutzrichtlinie:

Nachfolgend mehrere Beispiele, in denen ein Artikel erheblich von der Artikelbeschreibung abweicht.

Die folgende Aufzählung ist nicht abschließend.

Der Artikel ist ein völlig anderer, als der in der Artikelbeschreibung beschriebene, zum Beispiel ein Hörbuch anstelle einer Druckversion, ein Desktop-PC anstelle eines Laptops, eine leere Schachtel.
Der Zustand des gelieferten Artikels weicht erheblich von dem beschriebenen Zustand ab, zum Beispiel ist der Artikel offensichtlich mehrfach benutzt worden anstelle von neu und originalverpackt.
Der Artikel kann nicht verwendet werden, dies war jedoch nicht in der Artikelbeschreibung beschrieben worden, bspw. fehlen wichtige Komponenten oder Teile, der Artikel funktioniert nicht oder das Haltbarkeitsdatum ist überschritten. Hinweis: Dies gilt für den Zustand des Artikels, in dem der Käufer ihn erhalten hat, unabhängig davon, in welchem Zustand er versandt worden ist.
Der Artikel ist nicht authentisch, dies war jedoch nicht in der Artikelbeschreibung beschrieben worden, bspw. ein gefälschter Artikel oder eine Raubkopie.
Es fehlt ein Teil der bestellten Menge, beispielsweise wurden zehn Golfbälle bezahlt, jedoch nur vier geliefert.

Nachfolgend werden mehrere Beispiele genannt, in denen ein Artikel nicht erheblich von der Artikelbeschreibung abweicht. Die folgende Aufzählung ist nicht abschließend.

Der Artikel funktioniert nicht richtig, in der Artikelbeschreibung war jedoch bspw. Folgendes angegeben: „Artikel funktioniert möglicherweise nicht richtig“, „Es fehlen Teile“, „Das Foto zeigt Kratzer oder Beschädigungen“.
Der Käufer möchte den Artikel nicht mehr, nachdem er ihn erhalten hat, oder der Artikel entspricht nicht den Erwartungen des Käufers. Der Artikel war aber in der Artikelbeschreibung richtig beschrieben.
Die Artikelbeschreibung ist für beide Seiten missverständlich. Beispielsweise hat der Artikel scheinbar eine andere Farbe als angeboten; er ist in den Augen des Käufers hellgrün, der Verkäufer definiert die Farbe in der Produktbeschreibung aber als türkis.

Checkliste für Verkäufer

1. Der Status des Zahlungseingangs wird als „abgeschlossen“ angezeigt.

2. Die Zahlung wurde komplett geleistet worden sein. Keine Anzahlung, keine Ratenzahlung und auch keine Hinterlegung.

3. Der Artikel verstößt nicht gegen die PayPal-Nutzungsrichtlinie.

4. Der Artikel sollte unbedingt nachverfolgbar verschickt werden. Keine Warensendung, Büchersendung oder Brief. Paypal verlangt bei einem geöffneten Käuferschutzfalls die Vorlage eines Versandbelegs. Der Beleg muss folgende Angaben erhalten:

  • Name des Versandunternehmens
  • Versanddatum
  • Name und Adresse des Empfängers

Diese Angaben müssen mit Name und Adresse auf der Seite „Transaktionsdetails“ übereinstimmen.

  • Name und Adresse des Versenders

Diese Angaben müssen mit Name und Adresse des Verkäufers übereinstimmen.

5. Der Artikel darf nur an die auf der Seite „Transaktionsdetails“ angegebene Adresse verschickt werden.

6. Keine Abholung durch den Kunden, wenn dieser mit Paypal bezahlt hat. Eine Empfangsbestätigung wird von Paypal nicht akzeptiert.

Sind diese Bedingungen erfüllt, ist der Verkäuferschutz durch Paypal gegeben.

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Rezension: Erfolgsfaktoren des Marketing von Gelbrich/Wünschmann/Müller

Mittwoch, 3. Juli 2013 10:09

Zur Abwechslung mal ein „fachfremdes“ Werk, dass jedoch mit dem Onlinehandel zu tun hat: Ein Buch über Marketing. Es handelt sich um ein Buch aus der Reihe von Vahlens Kurzlehrbüchern: „Erfolgsfaktoren des Marketing“ von Gelbrich/Wünschmann/Müller. Zugegeben: Anfangs machte sich die Skepsis breit. Ein Buch über Marketing und nur 200 Seiten? Die Autoren: Prof. Dr. Katja Gelbrich leitet den Lehrstuhl für Marketing an der TU Ilmenau. Dr. Stefan Wünschmann ist Mitarbeiter bei TNS Infratest in München. Prof. Dr. Stefan Müller ist Inhaber des Lehrstuhls für Marketing an der TU Dresden. Aus dem Grund wurde am Anfang relativ trockene Kost erwartet. Schon jetzt vorweg: Das hat sich glücklicherweise nicht bewahrheitet.

Das Werk gliedert sich in zwölf Kapitel: Enwicklungslinien des Marketing, Marketing-Konzeption, Käuferverhalten, Informationsgewinnung, Innovation und Modifikation, Markenartikel, Preisfindung, Preispsychologie, Absatzwege, Präsentation des Angebots, Above the Line Kommunikation sowie Below the Line-Kommunikation. Wirklich gut gelungen ist der Aufbau der einzelnen Kapitel. Am Anfang jedes Kapitels wird ein kurzes Fallbeispiel genannt. Das Kapitel Markenartikel beginnt mit einem Fallbeispiel über Coca Cola. Danach folgt ein „Reason Why“. Hier wird der jeweilige Erfolgsfaktor ausführlich dargestellt und erläutert. Am Beispiel Coca Cola erläutern die Autoren weshalb es wichtig ist aus einem anonymen Produkt einen Markenartikel zu machen. Abgerundet wird das Ganze mit zahlreichen Abbildungen und Übersichten. Nach jedem Kapitel hat man die Möglichkeit sein Wissen zu prüfen. Hier wird auf die Webseite des Verlags verwiesen. Dort findet man ein über 100 seitiges PDF mit Übungsaufgaben. Zu jedem Kapitel gibt es Fragen und die Musterantworten.

Zusätzlich steht ein sehr umfangreicher Glossar sowie ein ergänzendes 13. Kapitel über E-Commerce zum Download bereit. Dozenten können sich für zusätzliche Materialien wie Folien für Präsentationen gesondert freischalten lassen. An dieser Stelle muss man den Vahlen-Verlag wirklich loben. Das Buch hat alles was man für eine gute Einführung in die jeweilige Thematik benötigt.

Fazit: Ein sehr gutes Kurzlehrbuch mit vielen ergänzenden Materialien für einen sehr günstigen Preis.

Daten zum Buch

Katja Gelbrich, Stefan Wünschmann, Stefan Müller
Erfolgsfaktoren des Marketing
Vahlen Verlag
ISBN ISBN 978-3-8006-3514-6
Preis: 15,80 EUR

Erhältlich direkt beim Vahlen Verlag oder Amazon.

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