Beiträge vom Juni, 2013

Weiterhin Probleme bei Barclaycard

Sonntag, 30. Juni 2013 22:17

Am 31.05.2013 haben wir über die Änderungen bei Barclaycard und die damit verbundenen Probleme berichtet. Daraufhin kamen viele Zuschrift von Kunden, die mit der Erreichbarkeit der Hotline unzufrieden sind. Auf E-Mails wird nicht geantwortet, Anrufer kommen nicht durch. Wir haben Barclaycard am 06.06.2013 angeschrieben und gefragt, weshalb es zu solchen Problem kommt. Leider hat Barclaycard bis heute nicht geantwortet. Das ist schon ungewöhnlich, da große Unternehmen normalerweise auf solche Nachfragen reagieren. Nicht so bei Barclaycard.

Die Probleme wurden auch nach über einem Monat nicht gelöst. Tatsächlich hat man das Gefühl Barclaycard stellt sich tot. Doch was könnte der Grund dafür sein? Eine Überlastung durch eine Flut an Nachrichten nach der Umstellung? Das ist durchaus möglich aber nach mehr als einem Monat sollte der Großteil abgearbeitet sein. Selbst wenn der Kundenservice noch nicht alle Nachrichten abgearbeitet hat, so fragt man sich, weshalb dies nirgends auf der Webseite kommuniziert wird. Eine offene Kommunikation mit dem Kunden hält Barclaycard anscheinend für überflüssig.

Bis vor kurzem hatte Barclaycard einen wirklich guten und kompetenten Kundenservice. Leider hat sich das schlagartig geändert. Über die Gründe kann man leider nur spekulieren…

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Rezension: Compliance für den Mittelstand von Dr. Peter Fissenewert

Donnerstag, 27. Juni 2013 10:21

In Zusammenhang mit großen Unternehmen ist häufig das Wort „Compliance“ zu hören. Doch was ist Compliance? Der Begriff steht für „einhalten“ oder „befolgen“. Der Begriff stammt aus dem amerikanischen Recht und bedeutet „Gesetzestreue“ und „Übereinstimmung“. In der Wirtschaft sind damit Maßnahmen gemeint, die zur Einhaltung gesetzlicher Regelungen und Verhaltensrichtlinien notwendig sind. Unternehmen können aufgrund von Wirtschaftskriminalität Schaden nehmen. Ziel ist es deshalb, Wirtschaftskriminalität sowie Haftungs- und Schadensersatzklagen zur vermeiden.

Compliance-Verstöße sind nicht so selten wie man vielleicht denken könnte. Lange Zeit war den meisten das Wirtschaftsstrafrecht nicht bewusst. Als größte Compliance-Verstöße in Deutschland wären zu nennen u.a.: Ein Einkaufsleiter von Rossmann wurde 2011 verhaftet, weil er von Lieferanten Schmiergelder kassiert haben soll. Im Mannesmann-Verfahren wurde den Managern vorgeworfen, bei der Übernahme der Mannesmann AG durch Vodafone überhöhte Prämien gewährt zu haben. VW geriet in die Schlagzeilen, weil Entscheidungen des Betriebsrates durch finanzielle Zuwendungen an Betriebsratsmitglieder sowie durch „Lustreisen“ im Sinne der Unternehmensleitung beeinflusst wurden. Die Liste könnte man lange weiter führen. Im C.H.Beck Verlag ist das Buch „Compliance für den Mittelstand“ von Professor Dr. Peter Fissenewert erschienen. Der Autor ist auf den Gebiet als Experte anerkannt. Fissenewert ist Rechtsanwalt und Partner bei Buse Heberer Fromm.

Durch die gelungene Zusammenstellung gibt der Autor dem Praktiker einen sehr guten Wegweiser zu den einzelnen rechtlichen Problemfeldern die bei der Führung eines Unternehmens entstehen können. Als besonders positiv fällt auf, dass nicht nur die rechtliche Situation analysiert wird, sondern auch konkrete Gestaltungs- und Umsetzungsvorschläge gemacht werden. In Kapitel 8 finden sich Muster, Formulare, Organigramme sowie eine Verpflichtungserklärung zur Compliance-Konformität für interne Mitarbeiter und ein Fragenkatalog für externe Mitarbeiter. Auch ein „Notfallzettel“ für korrektes Verhalten bei Hausdurchsuchungen durch die Polizei ist dort zu finden. Auf den ersten Blick mag man denken, dass so ein Zettel nicht notwendig ist. Fakt ist jedoch, dass die meisten Mitarbeiter nicht wissen, was zu tun ist, wenn es darauf ankommt. Anhand einer Checkliste wird ebenfalls aufgezeigt, welche Vorkehrungen zu treffen sind sobald ein Mitarbeiter das Unternehmen verlässt.

In Kapitel 4 werden typische Fälle zur Managerhaftung im Bereich Compliance genannt. Darunter das Transrapid-Unglück, der Brand am Flughafen Düsseldorf oder Skyguide. Dazu gibt es jeweils kurze Beschreibungen. Diese sind auch wirklich kurz, nämlich drei bis vier Sätze lang. Zum besseren Verständnis hätte der Autor hier ruhig etwas weiter ausholen können.
In Kapitel 6 findet der geneigte Leser eine Anleitung für die Installation und Umsetzung der Compliance. Die Anleitung richtet sich an mittelständische Unternehmen. Der Autor schreibt zielgruppengerecht. Die Ausführungen sind verständlich und nachvollziehbar. Als Leser fühlt man sich „an die Hand genommen“. Bei einigen Fachbüchern hat man leider häufig das Gefühl, dass man zwar einiges über das Thema erfahren hat, aber das erworbene Wissen nicht umsetzen kann. Bei dem Buch ist das jedoch anders. Hier wird der Schwerpunkt auf die Praxis gelegt. Es wird ein beachtliches Wissen aufgebaut und gleichzeitig erfährt man anhand von Fallbeispielen, was man mit diesem Wissen machen kann.

Die Sprache ist für den juristischen Laien verständlich und gleichzeitig, dort wo es darauf ankommt, präzise. Das gebührt einer gesonderten Erwähnung, da es keine Selbstverständlichkeit ist. Viele Juristen werden bestätigen, dass es eine Herausforderung darstellt einen Text allgemein verständlich als auch präzise zu formulieren.
Fazit: Ein sehr gelungenes Werk, dass dem Leser das notwendige Grundwissen vermittelt. Kompakt aufbereitet, mit vielen Fallbeispielen, die das Verständnis erleichtern. Muster, Hinweise und Checklisten runden das Werk wunderbar ab.

Daten zum Buch

Professor Dr. Peter Fissenewert
Compliance für den Mittelstand
Verlag C.H.Beck
ISBN ISBN 978-3-406-63961-6
Preis: 59,00 EUR

Erhältlich direkt beim Verlag C.H.Beck oder Amazon.

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Angabe der Mehrwertsteuer bereits im Warenkorb?

Donnerstag, 27. Juni 2013 9:05

Im Sinne der Transparenz musst die MwSt. bei Preisangaben in Onlineshops immer angegeben werden. Ist dazu auch ein Hinweis in den AGB ausreichend? Diese Frage musste das LG Bochum mit Urteil vom 3. Juli 2012 Az. 17 O 76/12 beantworten.

Im vorliegenden Fall geht es um einen eBay-Händler, der Handys und Handyzubehör anbot. Darunter war auch ein Bluetooth-Headset für 11,99 EUR zum Sofortkauf. Im Bestellvorgang war jedoch nicht ersichtlich, ob im Preis bereits die Mehrwertsteuer enthalten sei. Dies konnte man erst nach durchlesen der AGB feststellen. Dabei wurde erst unter Punkt 3.1 der AGB auf die MwSt. hingewiesen. Ein Mitbewerber mahnte den Händler ab. Der Mitbewerber war der Ansicht, dass die Angaben nicht den Anforderungen der Preisangabenverordnung (PAngV) entsprechen.

Das Landgericht Bochum (Urteil vom 03. Juli 2012, Az. 17 O 76/12) vertrat die gleiche Ansicht. Der eBay-Händler habe gegen die Preisangabenverordnung verstoßen. Nach § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV muss diese Angabe dem Angebot eindeutig zuzuordnen sein sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar gemacht sein. Diesen Voraussetzungen ist der Händler nicht nachgekommen, so das Gericht.

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Rezension: Pflichten von Internetnutzern zur Abwehr von Malware und Phishing in Sonderverbindungen

Dienstag, 25. Juni 2013 8:59

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Heute rezensieren wir ein weiteres Buch aus der Reihe Internet und Recht vom Nomos Verlag: „Pflichten von Internetnutzern zur Abwehr von Malware und Phishing in Sonderverbindungen“ von Martin Hossenfelder. Es handelt sich hierbei um eine Dissertation an der Juristischen Fakultät der Ruhr-Universität Bochum im Wintersemester 2011/2012. Martin Hossenfelder absolvierte sein Studium in Bochum und Valladolid, Spanien. Er ist seit 2013 Associate bei der Kanzlei Gleiss Lutz.

Die Gefahren von Malware und Phishing nehmen seit Jahren zu. Im ersten Quartal 2013 ist die Anzahl unerwünschter und gefährlicher E-Mails deutlich gestiegen. Die Spam-, Malware- und Phishing-Aufkommen nahmen gegenüber den Vorquartalen um 74 Prozent zu. Allein im ersten Quartal 2013 wurden jeden Tag durchschnittlich 97 Milliarden Spam- und 973 Millionen Malware-E-Mails versandt. Innerhalb einer Sonderverbindung stellt sich für die Betroffenen regelmäßig die Frage, inwieweit sie eine Schutzpflicht zur Abwehr solcher Angriffe gegenüber Dritten (z. B. Vertragspartnern) trifft. Eine Sonderverbindung ist eine Beziehung zwischen mindestens zwei Personen die zur Entstehung von Treue- und Schutzpflichten aus §§ 241, 242 BGB führt.

In Kapitel 1 arbeitet der Autor heraus, was Schutzpflichten sind, wo sie vorkommen, wie sie wirken und welche Normen zu Ihrer Bestimmung heranzuziehen sind. Nach Aussagen des Autors sind die allgemeinen Aussagen zur Schutzpflicht in § 241 Abs. 2 BGB zu finden. Die Kategorie der außerdeliktischen Schutzpflichten ist damit positivrechtlich verankert. Der Autor schließt daraus, dass Schutzpflichten nicht deliktrechtlicher Natur sind. § 242 BGB hat hingegen lediglich eine Ergänzungsfunktion.

In Kapitel 2 erfolgt eine Konkretisierung der Voraussetzung von Schutzpflichten. Insbesondere werden hier die Kriterien zur Bestimmung des Sorgfaltsmaßstabs herangezogen. Hier stellt sich die Frage, ob ein Schaden vermeidbar ist. Ist dies nicht der Fall, können keine Schutzpflichten entstehen. In Kapitel 3 werden die technischen Grundlagen der Bedrohung und der Schutzmaßnahmen dargestellt. In Kapitel 4 arbeitet der Autor heraus, welche Schutzpflichten in Zusammenhang mit Schadprogrammen und Phishing bestehen. Die Schutzpflichten werden in Kapitel 5 erläutert. Dabei zeigt der Autor auf, welche Rechtsfolgen sich ergeben und inwieweit ein Anspruch auf Erfüllung von malware- bzw. phishingspezifischer Schutzpflichten besteht und ob die §§ 320, 273 BGB in diesem Zusammenhang zur Anwendung kommen. In Kapitel 6 werden die Ergebnisse zusammengefasst.

Der Autor arbeitet am Ende jeden Kapitels das Zwischenergebnis heraus. Die Ausführungen sind nachvollziehbar. Allerdings ist das Buch eher für Praktiker geeignet. Anfangssemester werden mit dem Buch nichts anzufangen wissen. Diese gehören jedoch auch nicht zur Zielgruppe. Insofern soll das auch nicht als Negativmerkmal verstanden werden. Dennoch hätte man sich hier und da ein paar Übersichten gewünscht. Als positiv hervorzuheben ist, dass sich der Autor nicht nur mit der juristischen sondern auch mit der technischen Seite detailliert auseinandergesetzt hat. Die Darstellung ist insgesamt ausgewogen und sachgerecht. Kritikwürdige Ausführungen sind nicht zu finden. Vielmehr greift das Buch die aktuelle Rechtsprechung auf und stellt relevante Zusammenhänge her.

Fazit: Das Buch ist sehr gut gelungen und bietet einen kompletten Überblick über die Thematik. Neue Gesetzgebung und Rechtsprechung wurde entsprechend berücksichtigt. Die Lektüre ist jedoch eher etwas für praktizierende Juristen.

Daten zum Buch

Martin Hossenfelder (Hrsg.)
Pflichten von Internetnutzern zur Abwehr von Malware und Phishing in Sonderverbindungen
Nomos Verlag
ISBN 978-3-8329-7749-8
Preis: 82,00 EUR

Erhältlich direkt beim Nomos Verlag.

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Verlosung: Grundrechtsschutz im Internet? von Martin Kutscha und Sarah Thomé

Montag, 24. Juni 2013 15:35

Verlost wird ein druckfrisches Exemplar des Buches „Grundrechtsschutz im Internet“ von Martin Kutscha und Sarah Thomé in der 1. Auflage. Wer mitmachen will, schreibt einfach einen Kommentar zu diesem Beitrag und hinterlässt bitte eine gültige E-Mail-Adresse.

Telnahmeschluss ist der 28.06.2013 um 18:00 Uhr. Die Auslosung erfolgt mittels des Zufallsgenerators auf random.org unter allen rechtzeitig abgegebenen Kommentaren. Die Gewinner werden ab dem 28.06.2013 über die angegebene E-Mail-Adresse benachrichtigt und bekommen das Buch an ihre Wunschadresse zugeschickt.

Das Buch ist für 39,00 EUR im beim Nomos Verlag, bei Amazon oder in jedem Buchladen zu bekommen.

NACHTRAG 30.06.2013: Der Gewinner ist Kommentar Nr. 5. Herzlichen Glückwünsch. Die E-Mail mit der Benachrichtigung wurde soeben rausgeschickt.

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Neues Widerrufsrecht ab 13.06.2014 – Konsequenzen für Händler Teil II

Montag, 24. Juni 2013 11:37

Wie bereits berichtet hat der Bundestag die Umsetzung der EU-Verbraucherrichtlinie beschlossen. Für die Händler stehen viele Änderungen bevor.

Kein Rückgaberecht
Derzeit haben Händler die Möglichkeit, das gesetzliche Widerrufsrecht des Verbrauchers nach §§ 312d, 355 BGB durch ein Rückgaberecht nach § 356 BGB zu ersetzen. In der Praxis wurde das von vielen Händler verwechselt und vermischt. Dies führte zu kostenintensiven Abmahnungen. Künftig gibt es nur die Widerrufbelehrung. Die Rückgabelehrung ist sozusagen „abgeschafft“.

Die neue Widerrufsbelehrung ab 13.06.2014
Das ab 13.06.2014 zu beachtende amtliche Muster für die Widerrufsbelehrung sieht bei folgende Belehrungsmöglichkeiten für den Fristbeginn vor:

Muster-Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag 1 .
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns ( 2 ) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. 3
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. 4
5
6
Gestaltungshinweise:

1. Fügen Sie einen der folgenden in Anführungszeichen gesetzten Textbausteine ein:

a) im Falle eines Dienstleistungsvertrags oder eines Vertrags über die Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, wenn sie nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, von Fernwärme oder von digitalen Inhalten, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden: „des Vertragsabschlusses.“;
b) im Falle eines Kaufvertrags:„, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.“;
c) im Falle eines Vertrags über mehrere Waren, die der Verbraucher im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt hat und die getrennt geliefert werden:„, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen haben bzw. hat.“;
d) im Falle eines Vertrags über die Lieferung einer Ware in mehreren Teilsendungen oder Stücken:„, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Teilsendung oder das letzte Stück in Besitz genommen haben bzw. hat.“;
e) im Falle eines Vertrags zur regelmäßigen Lieferung von Waren über einen festgelegten Zeitraum hinweg:„, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die erste Ware in Besitz genommen haben bzw. hat.“

2. Fügen Sie Ihren Namen, Ihre Anschrift und, soweit verfügbar, Ihre Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse ein.

3. Wenn Sie dem Verbraucher die Wahl einräumen, die Information über seinen Widerruf des Vertrags auf Ihrer Webseite elektronisch auszufüllen und zu übermitteln, fügen Sie Folgendes ein: „Sie können das Muster-Widerrufsformular oder eine andere eindeutige Erklärung auch auf unserer Webseite [Internet-Adresse einfügen] elektronisch ausfüllen und übermitteln. Machen Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so werden wir Ihnen unverzüglich (z. B. per E-Mail) eine Bestätigung über den Eingang eines solchen Widerrufs übermitteln.“

4. Im Falle von Kaufverträgen, in denen Sie nicht angeboten haben, im Fall des Widerrufs die Waren selbst abzuholen, fügen Sie Folgendes ein: „Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.“DE L 304/84 Amtsblatt der Europäischen Union 22.11.2011.

5. Wenn der Verbraucher Waren im Zusammenhang mit dem Vertrag erhalten hat:
a) Fügen Sie ein:
— „Wir holen die Waren ab.“ oder
— „Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an … uns oder an [hier sind gegebenenfalls der Name und die Anschrift der von Ihnen zur Entgegennahme der Waren ermächtigten Person einzufügen] zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden.“
b) Fügen Sie ein: — „Wir tragen die Kosten der Rücksendung der Waren.“;
— „Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.“;
— Wenn Sie bei einem Fernabsatzvertrag nicht anbieten, die Kosten der Rücksendung der Waren zu tragen und die Waren aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht normal mit der Post zurückgesandt werden können: „Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren in Höhe von … EUR [Betrag einfügen].“, oder wenn die Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können: „Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Die Kosten werden auf höchstens etwa … EUR [Betrag einfügen] geschätzt.“ oder
— wenn die Waren bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht normal mit der Post zurückgesandt werden können und zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers geliefert worden sind: „Wir holen die Waren auf unsere Kosten ab.“ und
c) Fügen Sie ein: „Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.“

6. Im Falle eines Vertrags zur Erbringung von Dienstleistungen oder der Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, wenn sie nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, oder von Fernwärme fügen Sie Folgendes ein: „Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen oder Lieferung von Wasser/Gas/ Strom/Fernwärme [Unzutreffendes streichen] während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.“

Die Widerrufsbelehrung muss sich künftig der Bestellsituation anpassen, da es unterschiedliche Regelungen zum Fristbeginn gibt. Bestellt der Verbraucher einen oder mehrere Artikel, die zusammen geliefert werden, ist die Formulierung unter b) zu nehmen. Fristbeginn ist damit der Zeitpunkt der Übergabe der Ware an den Verbraucher oder einen von diesem benannten Dritten. Werden Artikel aus einer Bestellung getrennt geliefert, ist die Formulierung unter c) zu nutzen. Die Frist beginnt dann mit der Inbesitznahme der letzten Lieferung. Wird eine Ware bestellt, die in mehreren Teillieferungen geliefert wird, muss die Formulierung unter d) verwendet werden. Fristbeginn ist auch hier die Lieferung des letzten Stücks. Bei Warenabonnements ist die Formulierung e) zu nutzen. Fristbeginn ist die Inbesitznahme der ersten Lieferung.

Einheitliche Widerrufsfrist
Derzeit gibt es zwei Widerrufsfristen: Zum einen die 14-tägige Regelfrist, zum anderen die verlängerte Frist von einem Monat. Die verlängerte Frist gilt, wenn der Händler den Verbraucher verspätet über sein Widerrufsrecht belehrt. Dies wird sich nun ab 13.06.2014 ändern. Künftig gilt eine europaweit einheitliche Widerrufsfrist von 14 Tagen.

Kein “unendliches” Widerrufsrecht mehr
Das Widerrufsrecht des Verbrauchers erlischt nicht, wenn der Händler diesen nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt hat. Daraus folgt ein praktisch unendliches Widerrufsrecht. Künftig erlischt das Widerrufsrecht des Verbrauchers in jedem Falle spätestens nach Ablauf von 12 Monaten.

Widerruf nur noch durch eindeutige Erklärung
Derzeit kann der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausüben indem er die Ware einfach zurückschickt oder die Sendung nicht annimmt. Das ist künftig nicht mehr möglich. § 355 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB-RegE bestimmt:

Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen.

Das Widerrufsformular
Händler müssen ab 13.06.2014 den Verbrauchern ein Widerrufsformular zur Verfügung stellen:

Muster-Widerrufsformular
(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück)
— An [hier ist der Name, die Anschrift und gegebenenfalls die Faxnummer und E-Mail-Adresse des Unternehmers durch den Unternehmer einzufügen]:
— Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/ die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)
— Bestellt am (*)/erhalten am (*)
— Name des/der Verbraucher(s)
— Anschrift des/der Verbraucher(s)
— Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)
— DatumDE 22.11.2011 Amtsblatt der Europäischen Union L 304/85
(*) Unzutreffendes streichen

Dieses Formular kann der Verbraucher zur Erklärung seines Widerrufs ausfüllen und an den Händler schicken. Verpflichtet ist er dazu jedoch nicht.

Widerruf auch per Telefon
Derzeit müssen Verbraucher nach §§ 355 Abs. 1 S. 2, 126b BGB die Textform wahren, um ihr Widerrufsrecht auszuüben. Die Angabe der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung führte eine Zeitlang massenhaft zu Abmahnungen. Das ist künftig kein Problem, da es kein Formerfordernis mehr gibt. Somit ist ein Widerruf auch per Telefon möglich.

Rücksendung von nicht paketversandfähigen Sachen
Nach geltendem Recht muss der Verbraucher nur paketversandfähige Artikel zurückschicken. Große und sperrige Artikel muss der Händler beim Kunden abholen oder abholen lassen. Künftig muss der Verbraucher sich selbst um die Rücksendung an den Händler kümmern. Auch bei nicht paketversandfähigen Artikeln. Einen kleinen Haken hat die Sache jedoch: Bei nicht paketversandfähigen Waren muss der Händler die Kosten der Rücksendung im Rahmen der Widerrufsbelehrung nennen. Das gilt jedoch nur dann, wenn er selbst die Kosten nicht tragen möchte. Sofern die Rücksendekosten nicht im Voraus berechnet werden können, ist eine Schätzung des Höchstbetrags möglich.

Abwicklung wird schneller
Bisher gilt eine Frist von 30 Tagen für Rückgabe als auch für die Erstattung ab Erhalt der Ware. Künftig muss ein Artikel spätestens nach 14 Tagen zurückgegeben werden bzw. eine Erstattung erfolgen.

Erstattungen der Hinsendekosten
Händler sind derzeit verpflichtet die Hinsendekosten ebenfalls zu erstatten. Dies bleibt auch weiterhin bestehen. Allerdings muss der Händler nur den von ihm angebotenen günstigsten Standartversand erstatten. Bucht der Kunde eine Lieferung per Express, bleibt er auf den Mehrkosten sitzen.

Thema: Widerrufsrecht Ab 13.06.2014 | Kommentare (1) | Autor:

Rezension: Grundrechtsschutz im Internet? von Kutscha/Thomé

Montag, 24. Juni 2013 8:29

9783832979072In der Reihe Internet und Recht vom Nomos Verlag ist dieses Jahr das Buch von Martin Kutscha und Sarah Thomé „Grundrechtsschutz im Internet?“ erschienen. Das Thema klingt vielversprechend. Dr. Martin Kutscha ist Professor für Staats- und Verwaltungsrecht an der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin und Bundesvorsitzender der Vereinigung Demokratischer Juristinnen und Juristen (VDJ). Sarah Thomé, LL.M., ist seit März 2012 Referentin Telekommunikationspolitik beim BITKOM e.V.. Zuvor war sie Referendarin am Kammergericht Berlin. Sie studierte Information and Communication Technology Law in Oslo und war Trainee beim Europäischen Datenschutzbeauftragten in Brüssel. Die Schriftenreihe Internet und Recht umfasst wissenschaftliche Untersuchungen zu den neuen Fragen und Lösungsversuchen im Recht des Internet.

Das Internet ermöglicht uns eine weltweite Kommunikation und ist gleichzeitig eine riesige Wissensquelle. Es erleichtert aber auch Whistleblowing oder die Aufdeckung von Missständen auf der ganzen Welt. Fast jedes Land beschäftigt sich mit der Frage, ob und wenn ja inwieweit das Internet reguliert werden kann. Aktuelles Thema: Ausforschungsversuche durch staatliche Stellen wie z. B. „Online-Durchsuchungen“, Prism, Tempora oder die Herstellung und Vermarktung von Persönlichkeitsprofilen der Nutzerinnen und Nutzer durch Internetfirmen wie Facebook oder Google.

Das Buch ist klein und handlich und damit ideal geeignet für Leser mit eingeschränktem Zeitbudget. Obwohl das Buch lediglich 153 Seiten hat, entsteht keinesfalls der Eindruck, man hätte sich mit dem Thema nur oberflächlich beschäftigt. Im Mittelpunkt der Ausführungen steht das berühmte „Volkszählungsurteil“ vom Bundesverfassungsgericht aus dem Jahr 1983. Es wird untersucht, ob durch Online-Ermittlungen von Sicherheitsbehörden, das Grundrecht der informationellen Selbstverstimmung betroffen sein könnte. Im weiteren Verlauf werden weitere für die Internetnutzung relevante Grundrechte und Urteile erörtert. Darunter das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur „Online-Durchsuchung“ vom 27.02.2008 sowie das über Art. 10 GG gewährleistete Fernmelde- oder Telekommunikationsgeheimnis. Eine weitere wichtige Rolle spielt auch die Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG, aus dem die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das Gebot eines absoluten Schutzes für den Kernbereich privater Lebensgestaltung als auch das Verbot der Schaffung umfassender Persönlichkeitsprofile.

Ebenfalls untersucht wird der Grundrechtskonflikt zwischen verschiedenen Privaten beim Betrieb von Internetportalen. Beispielhaft sind die Portale meinProf.de oder spickmich.de zu nennen, bei denen die Schüler und Studenten ihre Lehrer und Professoren bewerten können. Etwas kurz geraten ist der Überblick über die Debatte über das Urheberrecht im Internet. Zugegeben, es ist lediglich ein Überblick. Dennoch hätte man sich hier eine intensivere Erörterung des Themas gewünscht.

Leider verzichtet das Werk komplett auf Übersichten und Randnummern. Dennoch eignet sich das Buch ideal für jene, die Ihr Wissen über den Grundrechtsschutz vertiefen möchten. Der Sprachstil ist sehr angenehm und verständlich, so dass auch Anfänger keine Probleme haben sollten den Ausführungen zu folgen. Allerdings hätte man sich eine kurze Zusammenfassung der Ergebnisse am Ende jedes Kapitels gewünscht. Das Thema ist ziemlich komplex. Natürlich kann man einwenden, dass es für die Zielgruppe nicht erforderlich und im Rahmen einer wissenschaftlichen Diskussion vielleicht nicht üblich ist. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass dieses Thema gerade in der heutigen Zeit von Prism und Tempora mehr als aktuell ist. Aus diesem Grund sollte der Inhalt eine größere Zielgruppe ansprechen. Das wäre mit einer ansprechenderen Darstellung wie Textaufteilung, Übersichten und kurzen Zusammenfassungen zum Schluss sicherlich mit vertretbarem Aufwand zu erreichen.

Fazit: Das Buch macht trotz Fließtext und fehlender Übersichten einen soliden Eindruck. Die Problematik und aktuelle Rechtsprechung wird ausführlich behandelt. Trotz der 39 EUR eine gute Investition.

Daten zum Buch

Martin Kutscha/Sarah Thomé
Grundrechtsschutz im Internet?
Nomos Verlag
ISBN 978-3-8329-7907-2
Preis: 39,00 EUR

Erhältlich direkt beim Nomos Verlag.

Thema: Buchempfehlungen/Rezensionen | Kommentare (0) | Autor:

Rezension: Handbuch Versandhandelsrecht von Oelschlägel/Scholz

Freitag, 21. Juni 2013 13:39

Handbuch Versandhandelsrecht
Im Jahr 2025 wird ein Viertel des Einzelhandelsumsatzes ins Internet wandern. Bereits im Jahr 2012 haben deutsche Online-Shops 27,5 Milliarden Euro erwirtschaftet. Das entspricht einem Plus von 26,5% gegenüber dem Vorjahr, so die Zahlen des EHI Retail Institute. Jedes Jahr kommen immer mehr Händler auf den Markt. Besonders kleinere Betriebe machen aber am Anfang sehr viele Fehler im rechtlichen Bereich. Falsche AGB, Widerrufsbelehrung oder Markenrechtsverletzung sind die häufigsten Fehler. Natürlich sollte man sich als Anbieter vorher informieren. Doch wo sind diese Informationen, möglichst aus einer Hand, zu finden?

Alles auf einen Blick
Hier gibt es zwei Möglichkeiten: Man lässt sich von einem Rechtsanwalt beraten oder sucht sich selbst die Informationen zusammen, beispielsweise aus Fachbüchern, Gesetzestexten oder dem Internet. Doch nicht alles was im Internet steht, ist auch korrekt. Die Gefahr etwas Falsches zu übernehmen ist groß. Die Informationen aus Fachbüchern oder Gesetzestexten heraussuchen? Umständlich, zeitaufwendig und für Nichtjuristen zu kompliziert. Eine Interessante Möglichkeit um an die gewünschten Informationen zu kommen, scheint deshalb das “Handbuch Versandhandelsrecht” von Oelschlägel/Scholz zu sein. Das Handbuch soll “eine leicht zugängliche Hilfestellung” sein. Wir haben uns das Buch genauer angeschaut und geprüft, ob die Aussage stimmt.

Zunächst mag das Buch für den Nichtjuristen ziemlich einschüchternd wirken: Es umfasst 822 Seiten. Zugegeben, für ein juristisches Fachbuch ist das nicht ungewöhnlich. Allerdings gehören erfahrene Juristen nicht zur Zielgruppe. Das Buch soll Praktiker, wie beispielsweise Unternehmer, ansprechen. Eine vertiefende Auseinandersetzung mit dem Stand der Rechtslehre findet so auch nicht statt. Nur hier und da findet der geneigte Leser Anregungen zur Rechtsfortbildung. Das ist manchmal schade, es würde aber zum einen den Rahmen des Werks deutlich sprengen, zum anderen eben nicht der Zielgruppe gerecht werden. Wer zu diesem Buch greift, interessiert sich nicht sonderlich für die Rechtswissenschaften mit all ihren Facetten. Das Buch legt einen klaren Schwerpunkt auf die aktuelle Rechtsprechung. Das ist auch kein Fehler. Es ist vor allem eins: pragmatisch. Der interessierte Leser will konkrete Auskünfte, die er hier auch bekommt. Man findet schnell die gesuchte Antwort. Wer mehr erfahren will, der kann die genannten Urteile schließlich selbst recherchieren.

Autoren und Inhalt
Den Autoren, allesamt Rechtsanwälte und Experten auf dem Gebiet, gelingt es die vielfältigen Themen und Fragestellungen zum Versandhandel umfassend darzustellen. Um der Frage zuvorzukommen: Nein, das Buch hat kaum bis gar keine Illustrationen. Dafür ist es verständlich geschrieben und der Text sehr ansprechend aufgeteilt. Es ist durchaus möglich, das Handbuch von der ersten bis zur letzten Seite zu lesen und so ein beachtliches Wissen über das Versandhandelsrecht aufzubauen. Für ein Fachbuch liest sich das Werk angenehm flüssig. Die kurzen Einleitungen mit einem Überblick über den jeweiligen Bereich runden das Ganze wunderbar ab. Dennoch ist es empfehlenswert ein ganzes Kapitel komplett zu lesen, da man so einen besseren Überblick bekommt und zusätzlich Sicherheit gewinnt. Das ist jedoch kein Muss. Es lässt sich auch wunderbar als Nachschlagewerk nutzen.

Juristen haben eine eigene Fachsprache. Einem Laien fällt es oft schwer juristischen Ausführungen zu folgen. Die Autoren schaffen es dennoch komplizierte Zusammenhänge leicht und verständlich zu erklären, ohne dabei die Details aus den Augen zu verlieren. Die Erläuterungen sind fundiert und praxistauglich. Neben detaillierten rechtlichen Ausführen zum Online-Shop, werden vor allem die besonderen Formen des Onlinevertriebs eBay, Amazon, Mobile Commerce und Apps, als auch der klassische Katalogversandhandel ausführlich behandelt. Sehr gelungen sind die in dem Buch enthaltenen Muster, obwohl einige Mustertextexte ziemlich lang sind. Hier wünscht man sich, sie lägen auch in elektronischer Form vor.

Darüber hinaus finden sich Informationen von der Shop-Gestaltung über Informationspflichten und Vertragsschluss (inklusive der “Button-Lösung”), Widerruf und Rückgabe, Zahlungsabläufe, Datenschutz, Marketing und Vertrieb bis hin zum Wettbewerbs-, Kennzeichen- und Urheberrecht. Das Buch berücksichtigt auch die produktspezifischen Anforderungen bei Finanzdienstleistungen, Versicherung und Arzneimitteln sowie öffentlich-rechtliche Verpflichtungen und Besonderheiten beim Vertrieb an Kinder und Jugendliche.

Fazit: Im Prinzip kann das Buch als eine Art “Startpaket” für angehende Händler bezeichnet werden. Es ist das Grundwissen enthalten, welches man für einen rechtsicheren Onlineshop unbedingt benötigt. Verständlich aufbereitet mit vielen Tipps, Mustern, Hinweisen und Checklisten ist es ein sehr gutes, das heißt hilfreiches, (Arbeits-)Buch mit einem guten Preis/Leistungsverhältnis.

Daten zum Buch

Oelschlägel/Scholz (Hrsg.)
Handbuch Versandhandelsrecht
Verlag Dr. Otto Schmidt KG
ISBN 978-3-504-56090-4
Preis: 99,00 EUR

Erhältlich bei Amazon oder direkt beim Dr. Otto Schmidt Verlag.

Thema: Buchempfehlungen/Rezensionen | Kommentare (0) | Autor:

Neues Widerrufsrecht ab Juni 2014 – Konsequenzen für Händler Teil I

Donnerstag, 20. Juni 2013 12:55

Der Bundestag hat die Umsetzung der EU-Verbraucherrichtlinie beschlossen. Wichtigste Regelung: Die Kosten der Rücksendung sollen die Kunden übernehmen, wenn sie den Vertrag widerrufen. Anders als derzeit ist der Wert der Rücksendung unerheblich.

Eine Gute Nachricht für Händler. Jedenfalls auf den ersten Blick. Onlineshops mit einer hohen Retourenquote, können so Geld sparen. Bei größeren Anbieter ist eine Änderung wahrscheinlich nicht zu erwarten. Diese werden weiterhin die Kosten übernehmen. Retourenkosten werden damit ein starker Wettbewerbsfaktor sein.

Weitere Änderungen:

– Kein Rückgaberecht mehr
– Ausnahmen vom Widerrufsrecht
– Kein „unendliches“ Widerrufsrecht mehr
– Widerruf Widerrufsrechts nur noch durch eindeutige Erklärung möglich
– Keine Erstattung der Hinsendekosten für Express-Sendungen
– Neuerungen beim Wertersatz
– u.v.m.

Die Änderungen werden wir in Teil II näher beleuchten.

Thema: Widerrufsrecht Ab 13.06.2014 | Kommentare (0) | Autor:

Vermieter ist verpflichtet „hohle Wandfliesen“ korrekt zu befestigen

Dienstag, 18. Juni 2013 22:28

Der Vermieter ist grundsätzlich verpflichtet, hohle Wandfliesen im Badezimmer so zu befestigen, dass die Montage von handelsüblichen Badezimmerutensilien und Kleinmöbeln möglich ist. Das hat das AG Kiel mit Urteil vom 08.05.2013 (Az.: 113 C 344/12) entschieden.

Wie der Kieler Mieterverein berichtet, hatte die Mieterin einer Wohnung festgestellt, dass die Mehrzahl der Fliesen im Badezimmer nur noch durch die Verfugung gehalten wurden. Aus diesem Grund konnte die Mieterin ihre Badezimmerutensilien und Kleinmöbel nicht an der Wand befestigen. Die Vermieterin verweigerte die Instandsetzung. Die Mieterin klagte. Das AG Kiel gab dem Anspruch statt. Es handelte sich im vorliegenden Fall um eine neue Wohnanlage. Mit solchen Mängeln war nicht zu rechnen, so das AG Kiel. Die Vermieterin wurde verurteilt, die Fließen fachgerecht zu befestigen.

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