Beiträge vom April, 2013

Kein Notwehrexzess: BGH hebt Freispruch für Neonazi auf

Samstag, 27. April 2013 10:47

Oktober 2011. Der ehemalige NPD-Landtagskanditat Florian S. fährt mit seinem Auto in eine Gruppe Antifa-Aktivisten. Dabei wurde ein 21-jähriger schwer verletzt. Die Aktivisten, teilweise vermummt und mit Reigas bewafnet, waren auf ihn zumarschiert um ihn anzugreifen. Das Landgericht Freiburg sprach ihn in erster Instanz vom Vorwurf des versuchten Totschlags sowie der vollendeten bzw. der versuchten gefährlichen Körperverletzung frei. Das Gericht verneinte einen Tötungsvorsatz. Der Angeklagte ging davon aus, dass die Antifa-Aktivisten rechtzeitig ausweichen und deshalb lediglich Verletzungen erleiden würden.

Das Landgericht hat angenommen, dass der Angeklagte durch sein Verhalten die Tatbestände der gefährlichen Körperverletzung, der versuchten gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen und des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr erfüllt hat. Zwar lag ein rechtswidriger Angriff der Antifa-Aktivisten vor, dennoch sei der Angeklagte nicht durch Notwehr gerechtfertig. Immerhin hätte er die Möglichkeit ohne Eigengefährdung davon zu fahren. Dies sei ihm auch zuzumuten gewesen, so das Gericht. Der Angeklagte sei jedoch nach § 33 StGB entschuldigt, da er in Panik gehandelt habe. Die Begründung des Gerichts steht im Widerspruch zur Rechtsprechung des BGH. Demnach kann dem Angegriffenen eine Flucht nicht zugemutet werden.

Die Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger legten Revision beim BGH ein. Das BGH hob den Freispruch auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an eine andere Strafkammer des LG zurück (Urt. v. 25.04.2013, Az. 4 StR 551/12). Dem BGH kamen wohl Zweifel aufgrund eines Facebook-Postings des Angeklagten. Wenige Tage vor der Tat spekulierte er darüber, wie man in Notwehr straflos Linke töten könnte. Angesichts dieser Vorgeschichte hätte sich das LG näher mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob S. tatsächlich mit Verteidigungswillen gehandelt hat, so der Strafsenat.

Nach ständiger Rechtsprechung ist durch Notwehr nur gerechtfertigt, wer Verteidigungswillen hat. Das gleiche gilt für die Entschuldigung wegen eines Notwehrexzesses. Dem BGH zufolge kann nur derjenige entschuldigt sein, dessen Verteidigugg aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken über das zulässige Maß hinausgeht. Der BGH verlangt außerdem, dass die Abwehr des Angriffs das ausschlaggebende Motiv ist. Geht es dem Angegriffenen hauptsächlich darum, den Angrefer zu verletzen, fehlt es am Verteidigungswillen.

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Mehr Rechte für Väter: Umgang auch gegen den Willen der Mutter

Freitag, 26. April 2013 22:45

Leibliche Väter sollen erstmals ein Umgangsrecht mit ihrem Kind erhalten, selbst dann  wenn die Mutter den Nachwuchs gemeinsam mit einem anderen Mann großzieht. Ein entsprechendes Gesetz wurde vom Bundestag am Donnerstag verabschiedet (Drucksache 17/12163 – Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters).

Biologische Vater konnten bisher nur dann einen Kontakt gegen den Willen der Mutter und des sogenannten rechtlichen Vaters erzwingen, wenn er bereits eine enge persönliche Beziehung zu seinem Kind aufgebaut hatte. Künftig ist entscheident, ob der Umgang dem Kindeswohl dient und ob erkennbar ist, dass der leibliche Vater tatsächlich Verantwortung für den Nachwuchs übernehmen will.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg hatte leiblichen Vätern in mehreren Entscheidungen das grundsätzliche Recht eingeräumt, ihre Kinder zu sehen.

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Nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen: Diskriminierung! Oder doch nicht?

Freitag, 26. April 2013 22:13

Eine Bewerberin wurde nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen und fühlte sich deshalb diskriminiert. Die Bewerberin wurde im 1961 in Russland geboren und bewarb sich 2006 erfolglos auf eine Stelle als Softwareentwicklerin. Zum Vorstellungsgespräch wurde sie jedoch nicht eingeladen. Der Arbeitgeber teilte nicht mit, weshalb er abgesagt hatte. Die Klägerin war der Ansicht, dass sie die Voraussetzungen für die ausgeschriebene Stelle erfüllt. Man hätte sie wegen ihres Alters, Geschlechts und Herkunft diskriminiert.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) legte den Fall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor. Das BAG wollte wissen, ob die Klägerin auf der Grundlage der Richtlinien 2000/43, 2000/78 und 2006/54 einen Auskunftsanspruch geltend machen kann und, wenn ja, welche Folgen eine Auskunftsverweigerung durch den Arbeitgeber haben würde. Der EuGH entschied, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet sei die Absage zu begründen (EuGH C‑415/10 vom 12.04.2012).

Gemäß § 22 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) reicht es aus, dass die Klägerin Indizien für eine Benachteiligung beweist. Danach trägt der Arbeitgeber die Beweislast dafür. dass er einen Bewerber nicht diskriminiert hat. Im vorliegenden Fall konnte die Klägerin keine Indizien darlegen, weil sie den Grund für die nicht Einladung zum Gespräch nicht kannte.
Auf dieser Grundlage wies das BAG die Klage ab. Eine Benachteiligung der Klägerin sei nicht zu vermuten, da weder Alter, Herkunft, noch die Weigerung des Arbeitgebers auf Auskunft seien hinreichende Indizien für eine Diskriminierung.

Das BAG urteilte auf dieser Grundlage nun, dass keine Benachteiligung der Klärgerin zu vermuten sei. Weder ihr Geschlecht, ihr Alter oder ihre Herkunft, noch die Weigerung des Arbeitgebers, ihr Gründe für die Absage zu nennen, seien ausreichende Indizien für eine Diskriminierung (Urt. v. 25.04.2013, Az. 8 AZR 287/08).

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Es regnet Rabatte… oder doch nicht?

Sonntag, 21. April 2013 23:11

Ein Rabatt den man würfeln oder der Abhängig vom Spielergebnis der deutschen Nationalmannschaft ist, kennt man zu genüge. Doch was ist mit: Kostenlos Möbel erwerben, wenn es am Flughafen regnet? Das sah eine Behörde in Baden-Württemberg nicht so gerne. Sie interpretierte es als unerlaubtes Glücksspiel. Die Richter des VGH Baden-Württemberg folgten der Argumentation jedoch nicht.

In einer Rabattaktion warb ein Möbelhauses damit, das es den kompletten Kaufpreis storniert, wenn es drei Wochen nach dem Einkauf am Stuttgarter Flughafen regnen würde und zwar zwischen zwölf und dreizehn Uhr mindestens drei amtlich festgestellte Millimeter pro Quadratmeter. Über diesen Rabatt musste der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg entscheiden.

Anders als das Regierungspräsidium hielten weder die Vorinstanzen noch das höchste Verwaltungsgericht des Bundeslandes die Werbeaktion für ein illegales Glücksspiel, sondern für ein Gewinnspiel, für das keine Erlaubnis nötig ist. Die Teilnahme an der Wette war kostenlos.

Der Begriff Glücksspiel ist gesetzlich definiert. Der VGH Mannheim stützt sich dabei auf die Definition in § 3 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV):

Ein Glücksspiel liegt vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Die Entscheidung über den Gewinn hängt in jedem Fall vom Zufall ab, wenn dafür der ungewisse Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse maßgeblich ist. Auch Wetten gegen Entgelt auf den Eintritt oder Ausgang eines zukünftigen Ereignisses sind Glücksspiele.

Wetten gegen Entgelt auf den Eintritt eines ungewissen zukünftigen Ereignisses sind demnach zwar Glücksspiele, so das Gericht. Das Möbelhaus jedoch verlangte kein Entgelt für den Erwerb der Gewinnchance. Die Kunden zahlten den Kaufpreis nur für die Möbel, nicht für die Teilnahme am Gewinnspiel. Anders würde die Sache aussehen, wenn im Kaufpreis der Ware ein Einsatz versteckt wäre. Im vorliegenden Fall hat das Möbelhaus unwiedersprochen vorgetragen, dass die Preise im Aktionszeitraum unverändert geblieben seien. Die Gewinnchance wurde demnach nicht in den Warenwert eingepreist.

Das Gericht vertrat die Auffassung, dass der Glücksspielbegriff in § 3 Abs. 1 GlüStV deckungsgleich mit dem des aus § 284 StGB sei:

(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1
1. gewerbsmäßig oder
2. als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,

wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(4) Wer für ein öffentliches Glücksspiel (Absätze 1 und 2) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Demnach müsse die Gewinnchance im Sinne eines „Einsatzes“ gerade aus dem Entgelt selbst erwachsen. Daran fehle es hier ebenfalls, so der VGH. Der Kunde leiste das Entgelt für die Möbel und nicht unmittelbar für die Gewinnchance. Die Vermutung des Regierungspräsidiums, die Ware sei im Blick auf die Werbeaktion teurer, sei durch nichts belegt. Auch werde die Gewinnchance nicht, wie es der Glücksspielstaatsvertrag voraussetzt, im Rahmen eines Spieles, sondern im Rahmen eines Kaufvertrages erworben. Der Anwendungsbereich des Glücksspielstaatsvertrages ist demnach nicht eröffnet.

Ob die Begriffe tatsächlich deckungsgleich sind, ist fraglich. § 284 StGB spricht nicht von einem „Entgelt“, sondern von einem „Einsatz“. Anders als im Strafrecht gibt es im Glücksspielrecht keine Geringfügigkeitsgrenze. Die Sache ist jedoch noch nicht vom Tisch. Der VGH hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen. Eine Klärung des Verhältnis zwischen § 3 Abs. 1 GlüStV und § 284 Abs. 1 StGB wäre sicherlich sehr erfreulich, aber unwahrscheinlich.

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Bayerischer Richter: Wen interessiert schon Karlsruhe

Sonntag, 21. April 2013 11:49

Ein Richter am AG Landau an der Isar hat bereits zum zweiten Mal den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt. Bereits im Jahr 2011 hat das BVerfG ein Urteil des bayerischen Amtsrichters aufgehoben und zurückverwiesen. Erneut jedoch verletzte er den Beklagten in seinen Rechten. Nun soll sich ein anderer Richter mit der Sache befassen.

Zwar müssen Gerichte den Rechtsansichten der Prozessbeteiligten nicht folgen, sie sind jedoch verpflichtet die Ausführungen zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen. Das AG Landau habe das Vorbringen des Beschwerdeführers anscheinend jedoch nicht einmal zur Kenntnis genommen, so das Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 14.03.2013, Az. 1 BvR 1457/12).

Die 2. Kammer des Ersten Senats hob mit der Entscheidung das Urteil des AG schon zum zweiten Mal auf. In dem Verfahren ging es um Telefonkosten. Dem Beschwerdeführer waren für die Nutzung einer Internet-by-Call-Einwahlverbindung Kosten in Höhe von 500 Euro (0,25 EUR Minutenpreis) in Rechnung gestellt worden. Er ging von einem Betrag von 0,01 Cent aus und verweigerte die Zahlung. Das Amtsgericht gab der Klage statt und verurteilte den Beschwerdeführer antragsgemäß zur Zahlung von insgesamt rund 500 € zuzüglich Zinsen. Der Anspruch sei durch Vorlage des Einzelverbindungsnachweises schlüssig dargelegt worden. Der Beschwerdeführer habe auch nicht bestritten, die Dienste in Anspruch genommen zu haben. Qualifizierte und berücksichtigungsfähige Einwendungen habe er nicht vorgebracht, so das Amtsgericht. Eine gegen das Urteil erhobene Anhörungsrüge wies das Amtsgericht zurück.

Gegen die Entscheidung wehrte sich der Beschwerdeführer vor dem Bundesverfassungsgericht. Er rügte eine Verletzung seiner Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG. Die Kammer gab der Beschwerde statt. Anders als bei der ersten Zurückverweisung wurde das Verfahren an einen anderen Amtsrichter verwiesen.

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Der Staatsschutz im Kinderzimmer

Samstag, 20. April 2013 18:11

Ein 14 Jähriger Schüler wurde verdächtigt, einen beleidigenden Kommentar auf der Facebookseite des Strafrechtsprofessors Holm Putzke hinterlassen zu haben. Der bayerischce Staatsschutz durchsuchte daraufhin dessen Zimmer. Den Beamten der Münchner Staatsschutz-Abteilung ging es dabei vorangig um den Laptop des Sohnes. Die Familie wehrte sich gegegn die Durchsuchung und bekam Recht. Wie die Süddeutsche Zeitung berichtet, wurde die Durchsuchung vom LG München I für rechtswidrig erklärt.

Der Passauer Rechtswissenschaftler Putzke hatte sich 2012 während der Debatte um die medizinisch nicht-indizierte Zirkumzision als Gegner der Beschneidung ausgeprochen. Er forderte, dass religiös motivierte Beschneidungen bei minderjährigen Jungen strafrechtlich zu ahnden seien. Daraufhin bekam er mehrere Drohbriefe und beleidigende E-Mails, so die Süddeutsche Zeitung. Auf seiner Facebookseite wurde er als „kleines dreckiges Vorhaut Schwänzchen“ bezeichnet. Er erstattete daraufhin Strafanzeige.

Auf Nachfrage der Süddeutschen Zeitung erklärte der Sprecher der Staatsanwaltschaft München I, Peter Preuß, dass der Staatsschutz zuständig sei, da die Beschneidungsdiskussion eine politische Debatte gewesen sei. Bei den Ermittlungen stieß man auf den 14-Jährigen als vermeintlichen Urheber der unter einem Pseudonym versandten Nachricht.

Allerdings habe selbst die Polizei Zweifel an der Täterschaft des Schülers gehabt: Der Duktus wie auch der Inhalt des Facebookeintrags lasse eher auf einen Erwachsenen als auf ein Kind schließen. Da jedoch schon gewichtige Bedenken an der Täterschaft des Jugendlichen bestanden, fehlte es am erforderlichen Anfangsverdacht für eine Durchsuchung, so das LG.

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Abbruch der Auktion: Schadensersatz für den Höchstbieter?

Donnerstag, 18. April 2013 18:42

Wenn ein Verkäufer eine Auktion vor dem vorgesehenen Ende beendet, steht dem Höchstbietenden möglicherweise Schadensersatz zu. Was passiert jedoch, wenn beispielsweise die Vase von Oma Plottke während der Auktion zu Bruch geht?

Im vorliegenden Fall ging es nicht um eine Vase sondern um einen Mercedes. Eine Person stellte einen Mercedes auf eBay zu einem Startpreis von 1.- Euro ein. Bereits einen Tag später wurde die Auktion durch den Verkäufer beendet, alle abgegebenen Gebote von ihm gestrichen. Was war passiert? Das Fahrzeug wurde nach Erstellen der Auktion, aber noch vor dem Auktionsende, beschädigt. Nachdem die Auktion abgebrochen und der Höchstbieter darauf aufmerksam wurde, klagte er. Er verlangte Übergabe des Fahrzeugs, hilfsweise Schadensersatz in Höhe von 4.000 EUR. Dies entspreche seinem Wert, so der Höchstbieter. Der Verkäufer hingegen war naturgemäß anderer Ansiccht. Er habe die Auktion zu Recht abgebrochen, da das Fahrzeug ohne sein Verschulden beschädigt wurde.

Das Landgericht Bochum entschied mit Urteil vom vom 18.12.2012 – Az.: 9 S 166/12, dass der Verkäufer die Auktion vorzeitig beenden durfte, ohne dass dem Höchstbietenden ein Anspruch auf Schadensersatz zustehe.

Begründet wurde die Entscheidung damit, dass der Artikel ohne sein Verschulden beschädigt worden war. Bereits nach § 10 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von eBay besteht dieses Recht. Die AGB bezeichnet zwar nur vage, dass der Anbieter sein Angebot zurücknehmen kann, wenn er gesetzlich dazu berechtigt ist. Dies ist ist jedoch nicht im engen Sinne einer Verweisung zu verstehen. eBay selbst führt Gründe an, die zu einer Beendigung berechtigen, beispielsweise das der Artikel verloren gegangen, beschädigt oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar ist. Aus den Hinweisen ist für jeden Bieter ersichtlich, dass der Verkäufer berechtigt ist das Verkaufsangebot aus einem dieser Gründe zurückzuziehen, und das Angebot daher unter diesem Vorbehalt steht.

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Kommt bald die Domain-Vorratsdatenspeicherung?

Donnerstag, 11. April 2013 21:16

Die ICANN (Internet Corporation for Assigned Names and Numbers) hat strikte Auflagen für die Registrierung von Domains beschlossen. Demnach sollen Anbieter zukünftig die von den Kunden angegebene Telefonnummer und E-Mail Adrese prüfen. Die ICANN geht damit auf die Forderung von Strafverfolgungsbehörden weltweit ein. Strafverfolger wollen zuverlässige Informationen in den Whois-Datenbanken.
Sie wollen gerne genauer wisen welche Person hinter einer Domain steckt und wer für die technische Verwaltung zuständig ist. Die Internet-Verwaltung ICANN setzt diesen Wunsch nun um. Man einigte sich nun mit jenen Firmen, die Registrierungen von Internet-Domains durchführen. Zwar wird noch über einzelne Formulierungen verhandelt, die grundlegenden Änderungen gelten jedoch als beschlossen.

In Zukunft müssen Registrare E-Mail-Adressen, Telefonnummern sowie andere persönliche Daten der Domaininhaber überprüfen. Das betrifft nicht nur die Domainanbieter, die direkt bei der ICANN registriert sind sonder, auch deren Reseller und letztendlich auch die Inhaber einer Domain müssen sich an die neuen Auflagen halten. Konsequenz für den Endkunden: Die Pflicht die Daten in der Whois-Datenbank aktuell zu halten.

Betroffen sind auch Personen, die ihre Domain über Treuhänder-Dienste registriert haben. Die Anbieten lassen sich im Auftrag ihrer Kunden selbst als Inhaber der Domain eintragen. Damit wird nicht öffentlich bekannt, wer wirklich hinter einer Domain steckt. Nach einem Bericht von Heise, sollen die Klardaten der Kunden bei der ICANN oder einem von ihr ausgewählten Treuhänder hinterlegt werden. Wie das in der Praxis funktionieren soll, ist noch unklar.

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Ehemaliger Dienstleister von Amazon erwirkt einstweilige Verfügung gegen den HR

Mittwoch, 10. April 2013 20:17

Die ARD-Doku „Ausgeliefert! Leiharbeit bei Amazon“ berichtete über die skandalösen Arbeitsbedingungen bei Amazon Deutschland. Nun wehrt sich gegen die Vorwürfe ein ehemaliges Patnerunternehmen. Dieses wurde in der Dokumentation stark kritisiert. Der Dienstleister erwirkte vor dem LG Hamburg eine einstweilige Verfügung gegen den Hessischen Rundfunk. Die Darstellung sei überzogen, so das Argument.

In der Dokumentation warf der Hessische Rundfunkt Amazon vor, seine Mitarbeiter in „heruntergekommenen“ Unterkünften unterzubringen und sie im Kellerrestaurant „abzufüttern wie die Schweine“. Für die Unterkünfte war jedoch nicht Amazon, sondern das von Amazon Beautragte Zeitarbeitsunternehmen zuständig. Nach Veröffentlichung des Beitrag wurde der Vertrag zwischen Amazon und der Zeitarbeitsfirma nicht mehr verlängert. Die Zeitarbeitsfirma vertritt die Auffassung, dass die Unterkünfte nicht zu beanstanden waren. Vielmehr sollen die gezeigten Materialien manipuliert gewesen sein. Die Berichterstattung sei eine Schmähkritik. Um eine weitere Veröffentlichung zu unterbinden, beantrage das Unternehmen vor dem LG Hamburg den Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Der Hessische Rundfunk beruft sich darauf, dass die Aussage von der Meinungsfreiheit geschützt sei. Des Weiteren bestreitet der HR den Vorwurf, dass die Verfasserin nie bei Amazon beschäftigt gewesen sein soll. Der Name sei aus Gründen des Informantenschutzes absichtlich abgeändert worden.

Das Landgericht Hamburg erließ die einstweilige Verfügugung. Die Dokumentation darf somit nur noch ohne die betreffende Passage gezeigt werden. Der Hessische Rundfunk kann gegen die Verfügung aber Rechtmittel einlegen.

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Wegen Vergewaltigung Verurteilter zieht vor das BVerfG – Ein DNA-Test an Verwandten überführte ihn

Montag, 8. April 2013 22:01

Im Juli 2010 wurde in Dörpen im Emsland eine Frau vergewaltigt. Einige Monate später wurde ein junger Mann als Täter überführt und vom Landgericht Osnabrück im Jahr 2011 zu fünf Jahren Haft verurteilt. Die Polizei stieß auf ihn durch einen Massengentest. Zwar nahm der junge Mann daran nicht teil, allerdings seine Verwandten. Bei diesen wurde eine genetische Ähnlichkeit mit dem Täterprofil festgestellt. Per Gerichtsbeschluss erwirkten die Ermittler einen Gentest bei dem zu dem Zeitpunkt noch Minderjährigen.

Gegen das Urteil des LG Osnabrück haben die Verteidiger des jungen Mannes Verfassungsbeschwerde beim BVerfG eingereicht. Der BGH hat sich bereits ebenfalls mit dem Fall befasst und in einer Grundsatzentscheidung bestimmt, dass dieser Verwandtschaftsabgleich der Ermittler unzulässig war. Allerdings blieb die Verurteilung in Kraft. Das BGH ging davon aus, dass der die Ermittler nicht davon ausgehen konnten, dass der ABgleich mit Beinahe-Treffern gegen das Gesetz verstößt. Damals war der Umgang mit solchen Treffern noch unklar. Wenn jedoch das BGH feststellt, dass das Vorgehen der Ermittler rechtswidrig war, so muss diese Einschätzung auch für den jungen Mann gelten, so die Argumentation der Anwälte.

Wann sich jedoch das Bundesverfassungsgericht mit dem Fall befasse, ist derzeit unklar.

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