Beiträge vom Juni, 2010

Bundesverfassungsgericht verhängt Missbrauchsgebühr

Mittwoch, 30. Juni 2010 22:48

Das Bundesverfassungsgericht hat gegen zwei Beschwerdeführerinnen wegen Wiederholung von bereits in der Vergangenheit erfolglos erhobener Verfassungsbeschwerden eine Missbrauchsgebühr von jeweils 500 Euro verhängt. Gemäß § 34 Abs. 2 BVerfGG kann eine Missbrauchsgebühr von bis zu 2.600 € auferlegt werden, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt.

Die Beschwerdeführerinnen hatten Beschwerde gegen das das Unterlassen des Gesetzgebers, ein Gesetz zu verabschieden, welches es der Beschwerdeführerin ermöglicht den gegen ihren Großvater bzw. Vater von den zuständigen Bodenkommissionen erhobenen Schuldvorwurf in einem justizförmigen Verfahren überprüfen und durch eine förmliche Rehabilitierung aufheben zu lassen. Der verstorbene Vater bzw. Großvater wurde wegen einer im nationalsozialistischen System angeblich wahrgenommenen Funktion beziehungsweise allein wegen der Größe ihres Grundeigentums enteignet und des Kreises verwiesen.

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, da die Beschwerde bereits mangels substantiierter Begründung unzulässig sei. Die Missbrauchsgebühr ist durch die offensichtliche Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerden gerechtfertigt, so das Gericht. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, an der Erfüllung seiner Aufgaben durch für jedermann erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden gehindert zu werden, wodurch anderen Bürgern der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann.

Die Entscheidung kann man hier nachlesen: BVerfG Beschluss vom 25.05.2010 – 1 BvR 901/10

Thema: News | Kommentare (1) | Autor:

Abbruch lebenserhaltender Behandlung auf Wunsch des Patienten ist nicht strafbar

Freitag, 25. Juni 2010 19:19

Das Landgericht hat den Angeklagten P. wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die ursprünglich mitangeklagte Frau G. hat das Landgericht rechtskräftig freigesprochen.

Der Angeklagte ist ein für das Fachgebiet des Medizinrechts spezialisierter Rechtsanwalt. Nach den Feststellungen des Landgerichts beriet er die beiden Kinder der 1931 geborenen Frau K., nämlich die mitangeklagte Frau G. und deren inzwischen verstorbenen Bruder. Frau K. lag seit Oktober 2002 in einem Wachkoma. Sie wurde in einem Pflegeheim über einen Zugang in der Bauchdecke, eine sog. PEG-Sonde, künstlich ernährt. Eine Besserung ihres Gesundheitszustandes war nicht mehr zu erwarten.

Entsprechend einem von Frau K. im September 2002 mündlich für einen solchen Fall geäußerten Wunsch bemühten sich die Geschwister, die inzwischen zu Betreuern ihrer Mutter bestellt worden waren, um die Einstellung der künstlichen Ernährung, um ihrer Mutter ein Sterben in Würde zu ermöglichen. Nach Auseinandersetzungen mit der Heimleitung kam es Ende 2007 zu einem Kompromiss, wonach das Heimpersonal sich nur noch um die Pflegetätigkeiten im engeren Sinne kümmern sollte, während die Kinder der Patientin selbst die Ernährung über die Sonde einstellen, die erforderliche Palliativversorgung durchführen und ihrer Mutter im Sterben beistehen sollten.

Nachdem Frau G. am 20.12.2007 die Nahrungszufuhr über die Sonde beendet hatte, wies die Geschäftsleistung des Gesamtunternehmens am 21.12.2007 jedoch die Heimleitung an, die künstliche Ernährung umgehend wieder aufzunehmen. Den Kindern der Frau K. wurde ein Hausverbot für den Fall angedroht, dass sie sich hiermit nicht einverstanden erklären sollten. Darauf erteilte der Angeklagte P. Frau G. am gleichen Tag den Rat, den Schlauch der PEG-Sonde unmittelbar über der Bauchdecke zu durchtrennen.

Frau G. schnitt Minuten später mit Unterstützung ihres Bruders den Schlauch durch. Nachdem das Heimpersonal dies bereits nach einigen weiteren Minuten entdeckt und die Heimleitung die Polizei eingeschaltet hatte, wurde Frau K. auf Anordnung eines Staatsanwalts gegen den Willen ihrer Kinder in ein Krankenhaus gebracht, wo ihr eine neue PEG-Sonde gelegt und die künstliche Ernährung wieder aufgenommen wurde. Sie starb dort zwei Wochen darauf eines natürlichen Todes auf Grund ihrer Erkrankungen.

Das Landgericht hat das Handeln des Angeklagten als einen gemeinschaftlich mit Frau G. begangenen versuchten Totschlag durch aktives Tun – im Gegensatz zum bloßen Abbruch einer lebenserhaltenden Behandlung durch Unterlassen – gewürdigt, der weder durch eine mutmaßliche Einwilligung der Frau K. noch nach den Grundsätzen der Nothilfe oder des rechtfertigenden Notstandes gerechtfertigt sei. Auch auf einen entschuldigenden Notstand könne sich der Angeklagte nicht berufen. Soweit er sich in einem sog. Erlaubnisirrtum befunden habe, sei dieser für ihn als einschlägig spezialisierten Rechtsanwalt vermeidbar gewesen.

Die Mitangeklagte G. hat das Landgericht freigesprochen, weil sie sich angesichts des Rechtsrats des Angeklagten in einem unvermeidbaren Erlaubnisirrtum befunden und deshalb ohne Schuld gehandelt habe.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das Urteil auf die Revision des Angeklagten aufgehoben und ihn freigesprochen.

Die Frage, unter welchen Voraussetzungen in Fällen aktueller Einwilligungsunfähigkeit von einem bindenden Patientenwillen auszugehen ist, war zur Tatzeit durch miteinander nicht ohne weiteres vereinbare Entscheidungen des Bundesgerichtshofs noch nicht geklärt. Divergenzen in der Rechtsprechung betrafen die Verbindlichkeit von sog. Patientenverfügungen und die Frage, ob die Zulässigkeit des Abbruchs einer lebenserhaltenden Behandlung auf tödliche und irreversibel verlaufende Erkrankungen des Patienten beschränkt oder von Art und Stadium der Erkrankung unabhängig ist, daneben auch das Erfordernis der gerichtlichen Genehmigung einer Entscheidung des gesetzlichen Betreuers über eine solche Maßnahme. Der Gesetzgeber hat diese Fragen durch das sog. Patientenverfügungsgesetz mit Wirkung vom 1. September 2009 ausdrücklich geregelt. Der Senat konnte daher entscheiden, ohne an frühere Entscheidungen anderer Senate gebunden zu sein.

Das Landgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die durch den Kompromiss mit der Heimleitung getroffene Entscheidung zum Unterlassen weiterer künstlicher Ernährung rechtmäßig war und dass die von der Heimleitung angekündigte Wiederaufnahme als rechtswidriger Angriff gegen das Selbstbestimmungsrecht der Patientin gewertet werden konnte. Die im September 2002 geäußerte Einwilligung der Patientin, die ihre Betreuer geprüft und bestätigt hatten, entfaltete bindende Wirkung und stellte sowohl nach dem seit dem 1. September 2009 als auch nach dem zur Tatzeit geltenden Recht eine Rechtfertigung des Behandlungsabbruchs dar. Dies gilt jetzt, wie inzwischen § 1901 a Abs. 3 BGB ausdrücklich bestimmt, unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung.

Dagegen trifft die Bewertung des Landgerichts nicht zu, der Angeklagte habe sich durch seine Mitwirkung an der aktiven Verhinderung der Wiederaufnahme der Ernährung wegen versuchten Totschlags strafbar gemacht. Die von den Betreuern – in Übereinstimmung auch mit den inzwischen in Kraft getretenen Regelungen der §§ 1901 a, 1904 BGB – geprüfte Einwilligung der Patientin rechtfertigte nicht nur den Behandlungsabbruch durch bloßes Unterlassen weiterer Ernährung, sondern auch ein aktives Tun, das der Beendigung oder Verhinderung einer von ihr nicht oder nicht mehr gewollten Behandlung diente. Eine nur an den Äußerlichkeiten von Tun oder Unterlassen orientierte Unterscheidung der straflosen Sterbehilfe vom strafbaren Töten des Patienten wird dem sachlichen Unterschied zwischen der auf eine Lebensbeendigung gerichteten Tötung und Verhaltensweisen nicht gerecht, die dem krankheitsbedingten Sterbenlassen mit Einwilligung des Betroffenen seinen Lauf lassen.

Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 25. Juni 2010

Thema: News | Kommentare (1) | Autor:

Kein Konto für Anwalt Olaf T.

Mittwoch, 23. Juni 2010 18:37

Der 10. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 15. Juni 2010 – 10 ME 77/10 entschieden, dass eine Sparkasse die Eröffnung eines Girokontos verweigern kann, wenn der auf Tatsachen begründete ernste Verdacht besteht, dass das Konto für rechtswidrige Handlungen verwendet werden soll.

Der Antragsteller, ein Osnabrücker Rechtsanwalt, übernimmt die Inkassotätigkeit für Internetportale, die Software gegen Entgelt zum Download anbieten. Beworben wird dies jedoch als entgeltfrei. Der Vertragsschluss erfolgt über eine Anmeldung der Nutzer auf dem Internetportal. Die Sparkasse Osnabrück lehnte die vom Antragsteller beantragte Eröffnung eines Girokontos ab. Die Begründung: Die Bank befürchte einen erheblichen Imageschaden, wenn sie mit dem Antragsteller in Geschäftsbeziehungen trete. Der Antragsteller beantragte, die Sparkasse im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ein Girokonto zu eröffnen. Das Verwaltungsgericht gab dem mit Beschluss vom 29. April 2010 – 1 B 9/10 statt. Auf Antrag der Sparkasse wurde der Beschluss geändert und der Antrag abgelehnt.

Dies Sparkasse begründete den Antrag damit, dass sich ein Anspruch auf Eröffnung eines Girokontos aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben kann, wenn kein sachlicher Grund für die Ablehnung gegeben ist. Ein sachlicher Grund liegt hier jedoch vor, da ein auf Tatsachen begründeter ernster Verdacht besteht, dass das Konto für rechtswidrige Handlungen verwendet werden soll. Die Sparkasse konnte hinreichende Tatsachen darlegen, die die Annahme stützen, dass die vom Antragsteller im Wege des Inkassos geltend gemachten Forderungen als rechtlich bedenklich einzustufen sind.

Thema: E-Commerce | Kommentare (0) | Autor:

De Maizière und sein digitaler Radiergummi

Mittwoch, 23. Juni 2010 18:10

Der Bundesinnenminister Thomas de Maizière (CDU) hat sich für einen „digitalen Radiergummi“ im Internet ausgesprochen. Bevor jetzt alle vor Freude in die Luft springen, sollte man kurz über die Äußerung des Bundesinnenministers nachdenken. Wie soll man so einen „digitalen Radiergummi“ technisch umsetzen? Auf den ersten Blick ist der Vorschlag schön (vorallem schön populistisch) und man fragt sich warum jemand so etwas nicht schon vorher vorgeschlagen hat. De Maizière vermittelt, gelinde gesagt, wie viele andere Politiker nicht den Eindruck, als würde er wissen wie das Internet genau funktioniert. Der einzige mögliche Weg um Informationen endgültig wäre, jeden einzelnen Betreiber anzuschreiben und ihn zur Löschung des Inhalts aufzufordern. Das ist zum einen nicht leicht zum anderen muss man auf den Kooperationswillen des Betreibers hoffen. Klar, das könnte man vielleicht auch vor Gericht austragen aber besonders bei ausländischen Seiten mit ausländischen Servern wird das zu einem schwierigen Unterfangen. Doch selbst das würde nicht helfen, wenn sieht wie schnell Informationen im Internet verbreitet werden.

Hilfreich wäre nach de Maizières Worten auch ein sogenanntes Indexierungsverbot. Damit würden Betreiber von Suchmaschinen verpflichtet, bestimmte Einträge bei den Suchergebnissen nicht anzuzeigen. Was de Maizières aber übersieht: Vieles wird über Verlinkungen verbreitet. Da nützt das Entfernen aus den Suchergenissen wenig.
Es geht um Datenschutz. Angeblich. Doch wo bleibt der Datenschutz bei der Vorratsdatenspeicherung? Da sieht man es anscheinend nicht so streng…

Thema: Datenschutz | Kommentare (0) | Autor:

Braucht man diese Dienstleistung?

Mittwoch, 16. Juni 2010 21:12

Die Seite Wortfilter berichtet, dass bei vielen eBay-Angeboten die seit dem 11. Juni geltende neue Widerrufsbelehrung noch nicht eingebaut ist. Dazu wird noch eine kleine Übersicht präsentiert, welche Verkäufer ihre Angebote noch nicht überarbeitet haben. Der Autor nutzt das Wort „erstaunlich“. Was soll daran erstaunlich sein? Es ist doch unter eBay Händlern allgemein bekannt, dass man über eBay höchstens 200 Angebote gleichzeitig bearbeiten kann. Das kann schon einige Zeit dauern, wenn man mehrere tausend Artikel online hat.

Besonders schwer hat man es mit Angeboten mit mehreren Artikeln, bei denen ein Teil bereits verkauft wurde oder bei laufenden Preisvorschlägen. Denn damit kommt das eBay Tool nicht zurecht. Das Ergebnis: Eine Seite auf der eine Fehlermeldung erscheint, dass ein Artikel nicht in Ordnung ist. Dann muss man seine Häkchen bei den restlichen 199 Angeboten entweder manuell setzen und/oder das betreffenden Angebot beenden, dann neu einstellen und dann mit dem Bearbeiten fortfahren.

Der Text auf Wortfilter ist natürlich nicht ganz ohne Eigennutz geschrieben. Man bietet Händlern an, zu kontrollieren, ob die neue Widerrufsbelehrung wirklich in alle Angebote eingepflegt wurde. Für 50 EUR + Umsatzsteuer. Was wird dafür geboten?

• Eine Liste aller eBay-Angebotsnummern, in denen die neue Widerrufsbelehrung nicht im Feld „Widerrufs- oder Rückgabebelehrung“ steht.

• Eine steuerlich absetzbare Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer.

Den letzten Punkt könnte man mit viel Phantasie als Werbung mit Selbstverständlichkeiten auslegen. Aber das nur am Rande.

Bei dem Service wird leider nicht kontrolliert, ob die Widerrufsbelehrung rechts- und abmahnsicher ist. OK, für 50 EUR Netto wäre dies auch zu viel verlangt. Aber was nützt einem diese Dienstleistung dann? Damit man weiß ob bestimmte Wörter enthalten sind, wie „EGBGB“? Auch wenn dieses Wort enthalten ist, kann die Widerrufsbelehrung dennoch falsch sein. Ob man abgemahnt wird, weil ein altes Muster verwendet wird oder das neue Muster falsch „zusammengebaut“ wurde macht doch keinen großen Unterschied, oder?

Thema: E-Commerce | Kommentare (0) | Autor:

Neoguard 2010: Der Spürhund für „Killerspiele“?

Montag, 14. Juni 2010 22:19

Vor einigen Tagen wurde in der Presse die Software „NeoGuard 2010“ vorgestellt. Nach Angaben des Herstellers, wurde die Software für Eltern entwickelt und soll auf dem Rechner des Nachwuchses installierte Spiele aufspüren und löschen. Der Schwerpunkt soll auf Spielen liegen, die laut USK nicht für Kinder geeignet sind. Dazu gibt man das Alter des Kindes in das Programm ein und startet die Suche. Das Programm listet alle gefundenen Spiele auf. So verspricht es jedenfalls der Hersteller.

Der Hersteller verspricht eine Effektivität von 90%, auch für aus dem Internet gedownloadete Spiele. Ein erster Test von Stigma Videospiele fällt ernüchternd aus: Es wurden nur zwischen 0 und 25 % der installierten Spiele gefunden. Mit ausländischen, indizierten oder über Steam geladenen Spielen scheint die Software überfordert zu sein, so das Resulat des Tests. Ein Beitrag zum Jugendschutz? Wenig bis gar nicht.

Aber auch wenn das Programm alle Spiele erkennen würde: Der erzieherische Wert des bloßen Löschens ist mehr als fraglich. Kinder sind nicht dumm. Eine Neuinstallation ist keine Herausforderung und dauert meist nur wenige Augenblicke. Da hilft kein Programm sondern, wenn überhaupt, ein Gespräch mit dem Nachwuchs.

Thema: Jugendschutz | Kommentare (0) | Autor:

Österreich: Die Daheim WM 2010

Dienstag, 1. Juni 2010 9:28

Diesmal kein juristisches Thema. Es geht um die WM 2010. Die Österreicher können vieles, aber leider kein Fußball. Dafür haben sie Humor. Bei Youtube ist ein Spot von Saturn für den österreichischen Markt zu finden. Während in Deutschland schlicht mit „Wir hassen teuer“ geworben wird, waren die Österreicher kreativer: Die Daheim WM 2010.

Thema: News | Kommentare (2) | Autor: