Beiträge vom Mai, 2010

Verdacht auf Betrug:GEMA stellt Strafanzeige

Sonntag, 30. Mai 2010 15:49

Wie die GEMA mitteilt, wurde Strafanzeige wegen Betrugs „mit potentiell großen Ausmaßen” erstattet. Zwei Mitarbeiter der Generaldirektion der GEMA in Berlin sollen Kontrollfeststellungen manipuliert haben, um unberechtigte Auszahlungen an bestimmte Mitglieder (Urheber und Verleger) herbeizuführen. Näheres soll die Staatsanwaltschaft Berlin ermitteln. Den verdächtigten Mitarbeitern wurden nach ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrats fristlos gekündigt. Dr. Harald Heker, Vorstandsvorsitzender der GEMA, betonte, dass „es sich um einen beispiellosen Einzelfall“ handelt.

Pressemeldung der Gema

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Widerrufsbelehrung bei eBay ab 11.06.2010 – Gestaltungsvorschlag

Sonntag, 30. Mai 2010 15:10

Das amtliche Muster hat es in sich. Die vielen Fußnoten die man beachten muss, können einen verwirren. Aus diesem Grund hier ein Gestalltungsvorschlag für eine Widerrufsbelehrung, die man bei eBay nutzen kann.

Hinweis: Nur für Fernabsatzverträge im elektronischen Geschäftsverkehr über Warenlieferungen, keine Dienstleistungen, kein Kauf auf Probe oder finanzierte Geschäfte. Vereinbarung der Übernahme der Rücksendekosten durch den Verbraucher („40-EUR-Klausel“) muss in der AGB zu finden sein. Gestaltungsvorschlag ohne Wertersatzpflicht.

Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten an:

Name/Firma
Straße
PLZ Ort
Telefaxnummer
E-Mail-Adresse

Widerrufsfolgen

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten. Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Gefahr zurückzusenden. Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit deren Empfang.

Wie gesagt, es handelt sich nur um einen Gestaltungsvorschlag. Wer unsicher ist, sollte sich am besten von einem Rechtsanwalt beraten lassen.

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Paypal – Wo bleibt der Verkäuferschutz?

Sonntag, 30. Mai 2010 12:37

Einigen gewerblichen Verkäufern, insbesondere bei eBay, dürfte vielleicht eine Ungereimtheit aufgefallen sein. In den von Paypal verschickten E-Mails findet sich der Eintrag, ob für die Zahlung ein Verkäuferschutz angeboten wird. Nur in den seltensten Fällen steht „Nicht berechtigt“. Seit einigen Tagen jedoch, haben alle Zahlungen den Status „Verkäuferschutz – Nicht berechtigt“. Es betrifft alle Zahlung, unabhängig vom Land des Käufers. Eine Änderung der AGB, wonach der Verkäuferschutz nicht mehr angeboten werden würde, ist nicht zu finden. Die Information ist leicht zu übersehen, da die Schrift die Farbe grün hat. Die Farbe grün steht bei Paypal normalerweise für „Alles ok“.

Wir baten Paypal um Klärung der Angelegenheit. Die Antwort kam überraschend schnell. Paypal teilte mit, dass zur Zeit fehlerhafte Empfangsemails vom System versendet werden. Man werde sich jedoch des Problems annehmen. Da man sich auf die Angaben in der E-Mail nicht verlassen kann, empfiehlt Paypal die Transaktionsdetails im PayPal Konto aufzurufen, um so zu prüfen, ob man über den PayPal Verkäuferschutz abgesichert ist.

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Der EGMR und die nachträgliche Sicherungsverwahrung

Sonntag, 23. Mai 2010 17:17

In den letzten Tagen wurde in Presse über ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg berichtet. Darin wurde Deutschland verurteilt einem 52-jährigen Mann 50.000 Euro Schmerzensgeld zu zahlen, da er nachträglich zu einer Sicherungsverwahrung verurteilt worden war. Ein Widerspruch gegen das Urteil wurde abgelehnt. Damit ist das Kammerurteil des Gerichtshofs in dieser Sache vom 17. Dezember 2009 rechtskräftig.

Der Begriff Sicherungsverwahrung wird oft in den Medien genutzt, aber kaum einem dürfte die Bedeutung und weitreichenden Folgen bekannt sein. Die Sicherungsverwahrung ist die härteste Strafe in der BRD. Sicherungsverwahrung bedeutet, dass der Häftling weiter eingesperrt bleibt, auch wenn er seine Strafe bereits abgesessen hat. Ziel dieser Maßregel ist es die Allgemeinheit vor gefährlichen Straftätern zu schützen. Dabei wird, anders als bei der normalen Strafhaft, an die die Gefährlichkeit des Straftäters angeknüpft. Diese wird anhand einer Prognose für die Zukunft und der bisher begangenen Straftat beurteilt. Die Sicherungsverwahrung kann vom Gericht, sofern es sich um einen Erwachsenen handelt, im Urteil angeordnet werden, vorbehalten oder auch nachträglich angeordnet werden (§§ 66, 66a, 66b StGB). Bei Heranwachsenden ist nur ein Vorbehalt bzw. eine nachträglich Anordnung möglich. (§ 106 StGB Abs. 3, 4, 5, 6 JGG). Sofern die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 vorliegen muss eine Sicherungsverwahrung angeordnet werden. Alle Voraussetzungen müssen zusammen vorliegen:

– der Täter wegen vorsätzlicher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist

– der Täter wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden hat

– die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, daß er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich ist (insbesondere Taten welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer schädigen oder schweren wirtschaftlichen Schaden anrichten)

Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer am 5. Oktober 1977 durch das LG Kassel unter Anwendung des Jugendstrafrechts wegen versuchten Mordes, gemeinschaftlichen Raubes, gefährlicher Körperverletzung und räuberischer Erpressung zu sechs Jahren Jugendstrafe verurteilt. Zwei Jahre später folgte eine Verurteilung durch das LG Wiesbaden wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten und ordnete nach § 63 StGB die anschließende Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Im Jahr 1981 folgte eine weitere Verurteilung durch das LG Marburg im Berufungsrechtszug, da er einen behinderten Mithäftling tätlich angegriffen habe. Die Häftlinge haben sich darüber gestritten, ob das Zellenfenster geöffnet bleiben solle. Das Gericht verurteilte den Beschwerdeführer zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wurde aufrecht erhalten. In dem Verfahren stellte eine Sachverständige fest, dass keine Hinweise mehr dafür gebe, dass der Mann an einer krankhaften Geistesstörung leide. Nach einer weiteren Verurteilung am 17. November 1986 zu fünf Jahren Freiheitsstrafe wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit Raub wurde Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB angeordnet.

Das Problem: Die Sicherungsverwahrung war damals nur auf 10 Jahre begrenzt. Der Beschwerdeführer hätte demnach am 08. September 2001 entlassen werden müssen. Dies passierte jedoch nicht. Die Sicherungsverwahrung wurde im Frühjahr 2001 auf unbestimmte Dauer verlängert. Im Jahr 1998 erfolgte eine Änderung des Strafgesetzbuchs. Bei der Änderung wurde die Höchstdauer der Sicherungsverwahrung aufgehoben. Wer als besonders gefährlich eingestuft wird, kann auf unbegrenzte Zeit inhaftiert werden. Im Strafrecht gilt nach Artikel 7 EMRK jedoch ein Rückwirkungsverbot. Die 1998 in Kraft getretene Änderung wurde jedoch mehrfach rückwirkend angewendet. Im Februar 2004 billigte das Bundesverfassungsgericht diese Praxis. Nach Auffassung der Verfassungsrichter wäre die Sicherungsverwahrung keine Strafe, sondern eine „Maßregel zur Besserung und Sicherung“. Das Rückwirkungsverbot für Strafen sei hier somit nicht anwendbar.

Das sieht der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte jedoch anders. Es liege ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot aus Artikel 7 EMRK vor, da der Beschwerdeführer, der unter Geltung des früheren § 67d I StGB a.F mit höchstens 10 Jahren Sicherungsverwahrung rechnen musste. Bei dem Urteil ging es nicht darum, ob die Sicherungsverwahrung an sich zulässig ist, sondern inwieweit eine Rückwirkung in diesem Fall zulässig war. Nach Presseberichten sind mindestens 70 Verwahrte betroffen. Nun müssen die zuständigen Strafvollstreckungskammern entscheiden. Eine sofortige Entlassung kommt nicht in Betracht, wie das Bundesverfassungsgericht in zwei Entscheidungen bekräftigt hat. Die durch das Kammerurteil des EGMR vom 17. Dezember 2009 zur Sicherungsverwahrung aufgeworfenen Rechtsfragen bedürfen einer Klärung im Hauptsacheverfahren.

Viele Zeitungen berichteten über das Urteil. Allen voran die Bild Zeitung. Die Bild Zeitung schreibtKommen bei uns bald massenhaft notorische Schwerverbrecher auf freien Fuß, weil der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte das so will?“. Anscheinend hat der Verfasser des Artikels das Urteil entweder nicht gelesen, nicht verstanden oder er interpretiert es absichtlich falsch. Die Aussage, dass der EGMR über die Zulässigkeit der Sicherungsverwahrung entschieden hätte, ist schlichtweg falsch. Das Urteil ist nur für Straftäter relevant, die bis 1998 zu anschließender Sicherungsverwahrung verurteilt wurde, die danach verlängert wurde.

Besonders bei diesem Thema sieht man, dass nicht immer rechtsstaatlich seitens der Behörden gehandelt wird. Wie die Frankfurter Rundschau berichtet schloss sich das Landgericht Marburg dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs an. Ein 52-jähriger Gewalttäter muss aus der Sicherungsverwahrung entlassen werden. Die Staatsanwaltschaft will nach Mitteilung des LG Beschwerde beim Oberlandesgericht Frankfurt einlegen. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, so dass der Mann weiterhin in Sicherungsverwahrung verbleibt. Trotz des EGMR Urteils.

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist hier nachzulesen: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: Individualbeschwerde Nr. 19359/04

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Abmahnungen im Internet: Regierung antwortet auf Kleine Anfrage

Mittwoch, 19. Mai 2010 19:48

Wie am 29.04.2010 berichtet, hat die SPD-Fraktion im Deutschen Bundestag eine Kleine Anfrage (Drucksache 17/1447 vom 21.04.2010) an die Bundesregierung gestellt. Die Fraktion wollte wissen, was die Regierung gegen Abmahnmissbrauch in Internet unternehmen will. Die Antwort der Regierung liegt nun vor. Kurz gesagt: Änderungen sind vorerst nicht geplant, da sich das System der wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen bewährt hat.

Die Bundesregierung vertritt die Auffassung, dass ein Sonderrecht für den Bereich des Online-Handels nicht sachgerecht wäre. In vielen Fällen betreibe ein Online-Händler auch ein Ladengeschäft, so dass er die Einhaltung unterschiedlicher Regeln beachten müsste, schreibt sie. Man verspricht es werde „sorgfältig und intensiv geprüft“, ob und gegebenenfalls welche gesetzgeberischen Maßnahmen ergriffen werden sollen. Konkrete Änderungsvorschläge gibt es zur Zeit noch nicht. Auch bestehe derzeit kein Bedarf daran, die Thematik auf EU-Ebene zu regeln, so die Bundesregierung. Begründet wird dies damit, dass die zivilrechtliche Verfolgung von Wettbewerbsverstößen durch Abmahnungen in anderen EU Mitgliedstaaten der Europäischen Union, mit Ausnahme von Österreich, nicht vorgesehen ist.

Die ganze Antwort ist hier zu finden: Die Regierung (BT-Drucksache 17/1585)

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Kein PC für Hartz-IV-Empfänger

Samstag, 15. Mai 2010 20:51

Empfänger von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende („Hartz-IV-Leistungen“) haben keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Erstanschaffung eines PC. Das hat jetzt das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) entschieden und den Beschluss des Sozialgerichts Detmold, der Klägerin wegen fehlender Erfolgsaussicht ihrer Klage keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen, bestätigt.

Die Frau aus Minden hatte von der zuständigen Behörde die Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines PC samt Zubehör (Monitor, Tastatur, Maus, Lautsprecher, Drucker und Software) sowie die Teilnahme an einem PC – Grundlehrgang verlangt. Die Behörde lehnte ab, weil ein Personalcomputer (PC) nicht zur Erstausstattung einer Wohnung gehöre, deren Bezahlung Hartz-IV-Empfänger zusätzlich zu ihrer Regelleistung zusteht.

Das LSG NRW bestätigte diese Entscheidung. Hartz-IV-Empfänger könnten nicht verlangen, bei der Erstausstattung ihrer Wohnung wie die Mehrheit der Haushalte gestellt zu werden. Es komme nicht darauf an, in welchem Umfang PCs in Haushalten in Deutschland verbreitet, sondern ob sie für eine geordnete Haushaltsführung notwendig seien. Ein Haushalt lasse sich aber problemlos ohne einen PC führen. Mit Informationen könnten sich Hartz-IV- Empfänger auch aus Fernsehen und Radio versorgen.

Die Entscheidung über die Versagung von Prozesskostenhilfe ist rechtskräftig. Über die Klage in der Hauptsache hat demnächst das Sozialgericht Detmold zu entscheiden. Die Kosten für einen Anwalt muss die Klägerin dabei selber tragen, wenn sie nicht auf anwaltliche Hilfe verzichtet (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.04 2010 – L 6 AS 297/10 B, Vorinstanz SG Detmold, Beschluss vom 7.1.2010 – S 18 AS 105/09 SG Detmold).

Quelle: Pressemitteilung des LSG NRW v. 11.05.2010

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Heftiges packen am Arm ist keine Körperverletzung

Donnerstag, 13. Mai 2010 9:22

Ein Schüler der den Unterricht stört, ist an sich nichts ungewöhnliches. In der heutigen Zeit muss der unartige Schüler meist den Klassenraum verlassen. Die einen bezeichnen das als Strafe, die anderen als Belohnung. Doch was macht man mit einem Schüler der den Raum einfach nicht verlassen will? Nun, dann hat man ein Problem und steht als Lehrer, salopp gesagt, ganz schön blöd dar.

Im vorliegenden Fall ging es um einen 11-jährigen Schüler. Die Lehrerin verwies ihn des Klassenzimmers. Der Schüler weigerte sich jedoch den Raum zu verlassen. Daraufhin packte die Lehrerin den Schüler derart heftig am Oberarm, um ihn aus dem Klassenzimmer zu geleiten, dass der Schüler erhebliche Schmerzen und ein Hämatom am Oberarm erlitten habe. Das AG Tiergarten weigerte sich in dem Fall das Hauptverfahren zu eröffnen. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft blieb zum LG Berlin ohne Erfolg. Das Gericht vertritt die Auffassung, dass keine körperliche Misshandlung im Sinne von § 223 Abs. 1 StGB vorliege. Darin heißt es:

„Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Eine Misshandlung ist zu bejahen, wenn „eine andere Person übel und unangemessen behandelt wird“. Das Wohlbefinden des Opfers muss erheblich beeinträchtigt sein. Dies war hier nicht der Fall. Das Gericht prüfte, ob ein Verstoß gegen das BlnSchulG nach § 63 II 2 vorliegen würde:

„Jede Form der körperlichen Züchtigung und andere entwürdigende Maßnahmen sind verboten.“

Eine Züchtigung stellt eine regelmäßig mit Demütigung verbundene Bestrafung dar. Eine Züchtigung hat die Angeschuldigte jedoch nicht begangen. Auch würde keine unangemessene Behandlung vorliegen. Das bloße Umfassen des Oberarms, ohne zusätzlichen körperlichen Einsatz, beispielsweise in Form von Schütteln oder Schlägen, diente lediglich zur Durchsetzung einer Ordnungsmaßnahme. Der Lehrerin kam es nicht darauf an, dem Schüler Schmerzen zuzufügen, so das Gericht.

Das ganze Urteil kann man hier nachlesen: LG Berlin, Az.: 518 Qs 60/09 vom 18.12.2009

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Kirchhof-Gutachten zum Thema Rundfunkgebühren

Samstag, 8. Mai 2010 23:28

Das Gutachten des ehemaligen Verfassungsrichters Prof. Dr. Paul Kirchhof zur Reform der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist veröffentlich worden. Darin empfiehlt Kirchof die Abkehr von der gerätebasierten Gebührenerhebung und empfiehlt die Einführung einer Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Er spricht von einem „Rundfunkbeitrag“. In dem Gutachten ist zu u.a. zu lesen:

Das Empfangsgerät ist ein ungeeigneter Anknüpfungspunkt, um die Nutzer des öffentlich-rechtlichen Rundfunks tatbestandlich zu erfassen und die Nutzungsintensität sachgerecht zu unterscheiden […] Der bisherige geräteabhängige Rundfunkbeitrag genügt diesen Anforderungen nicht […] Die verfassungsrechtlich gebotene Reform gilt deshalb nicht dem Beitrag, der von den Haushaltungen und Gewerbebetrieben geschuldet wird, sondern dessen Ausgestaltung in dem formalen Tatbestand des Empfangsgerätes.

Der Rundfunkbeitrag soll markt- und staatsunabhängig erhoben werden. Auch ein zukünftig genereller Verzicht auf Werbung und Sponsoring bei Eigenproduktionen ist im Gespräch. In einem anderem Gutachten vom letzten Jahr hat Professor Armin Dittmann ebenfalls festgestellt, dass die Haushaltsabgabe verfassungsmäßig wäre. Die Rundfunkkommission der Länder muss das Gutachten auswerten und für die Ministerpräsidentenkonferenz am 9. Juni 2010 einen Vorschlag für die Ausgestaltung eines neuen Gebührenmodells erarbeiten.

Kirchhof-Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (PDF).

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