Beiträge vom April, 2010

Neues Muster für die Widerrufsbelehrung ab 11.06.2010

Freitag, 30. April 2010 9:27

Wie bereits am 04.04.2010 brichtet, tritt ab 11.06.2010 eine neue Muster Widerrufs- bzw Rückgabebelehrung in Kraft. Mit Inkrafttreten wird es ebenfalls auf eBay möglich sein, eine Widerrufsfrist von nur 14 Tagen anzubieten. Einzige Bedingung: Der Verbraucher müsste “unverzüglich” nach Vertragsschluss in Textform über sein Widerrufsrecht belehrt werden. Hier die Muster der neuen Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrung für Online Händler:

Widerrufsbelehrung

Widerrufsbelehrung1

Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von [14 Tagen]2 ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache.

Der Widerruf ist zu richten an:

[Name/Firma]
[Angaben zum gesetzlichen Vertreter]
[ladungsfähige Anschrift (kein Postfach!)]
[E-Mail-Adresse]
[ggf. Faxnummer]
[keine Telefonnummer!] Musterhändler GmbH
Geschäftsführer: Max Mustermann
Kommerzallee 1a, 12345 Musterhausen

[email protected]
Fax 01234 / 567.890

Widerrufsfolgen

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt.3

Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Gefahr zurückzusenden. [Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben.4 Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei.] Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit deren Empfang.

Ende der Widerrufsbelehrung

Erläuterungen:

1. Gemäß der in Anlage 1 zu Artikel 246 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB bereitgestellten Muster für eine Widerrufsbelehrung.

2. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage, wenn dem Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss oder unverzüglich nach Vertragsschluss eine den Anforderungen des § 360 Abs. 1 entsprechende Widerrufsbelehrung in Textform mitgeteilt wird. Wird die Belehrung nicht umgehend nach Vertragsschluss mitgeteilt, lautet der Klammerzusatz „einem Monat“.

3. Wenn ein Hinweis auf die Wertersatzpflicht gemäß § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB und eine Möglichkeit zu ihrer Vermeidung nicht spätestens bei Vertragsschluss in Textform erfolgt, ist anstelle dieses Satzes folgender Satz einzufügen: „Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten.“ Bei Fernabsatzverträgen steht ein unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilter Hinweis einem solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise über die Wertersatzpflicht und eine Möglichkeit zu ihrer Vermeidung unterrichtet hat.

4. Nur möglich, wenn entsprechende Regelung in der AGB vorhanden. Andernfalls den Inhalt in der Klammer weglassen.


Rückgabebelehrung

Rückgabebelehrung1

Rückgaberecht

Sie können die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb von [14 Tagen]2 durch Rücksendung der Ware zurückgeben. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform (z.B. als Brief, Fax, E-Mail), jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB. Nur bei nicht paketversandfähiger Ware (z.B. bei sperrigen Gütern) können Sie die Rückgabe auch durch Rücknahmeverlangen in Textform erklären. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Ware oder des Rücknahmeverlangens. In jedem Fall erfolgt die Rücksendung auf unsere Kosten und Gefahr.

Die Rücksendung oder das Rücknahmeverlangen hat zu erfolgen an:
[Name/Firma]
[Angaben zum gesetzlichen Vertreter]
[ladungsfähige Anschrift (kein Postfach!)]
[E-Mail-Adresse]
[ggf. Faxnummer]
[keine Telefonnummer!] Musterhändler GmbH
Geschäftsführer: Max Mustermann
Kommerzallee 1a, 12345 Musterhausen
[email protected]
Fax 01234 / 567.890

Rückgabefolgen

Im Falle einer wirksamen Rückgabe sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Gebrauchsvorteile) herauszugeben. Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Ware nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt.3

Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung der Ware oder des Rücknahmeverlangens, für uns mit dem Empfang.

Ende der Rückgabebelehrung

Erläuterungen:

1. Gemäß der in Anlage 2 zu Artikel 246 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB bereitgestellten Muster für eine Rückgabebelehrung.

2. Die Rückgabefrist beträgt 14 Tage, wenn dem Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss oder unverzüglich nach Vertragsschluss eine den Anforderungen des § 360 Abs. 1 entsprechende Rückgabebelehrung in Textform mitgeteilt wird. Wird die Belehrung nicht umgehend nach Vertragsschluss mitgeteilt, lautet der Klammerzusatz „einem Monat“.

3. Wenn ein Hinweis auf die Wertersatzpflicht gemäß § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB und eine Möglichkeit zu ihrer Vermeidung nicht spätestens bei Vertragsschluss in Textform erfolgt, ist anstelle dieses Satzes folgender Satz einzufügen: „Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten.“ Bei Fernabsatzverträgen steht ein unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilter Hinweis einem solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise über die Wertersatzpflicht und eine Möglichkeit zu ihrer Vermeidung unterrichtet hat.

Weitere Informationen über die neue Widerrufsbelehrung ab 11.06.2010 finden Sie unter diesen Links:

Neue Widerrufsbelehrung ab 11.06.2010 – 14 Tage Widerrufsfrist bei eBay ausreichend

Ab 11.06.2010 nur 14 Tage Widerrufsrecht bei eBay

Quelle: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/116/1611643.pdf

Thema: Artikel, E-Commerce | Kommentare (3) | Autor:

Abmahnungen im Internet: Kleine Anfrage im Bundestag

Donnerstag, 29. April 2010 22:20

Die SPD-Fraktion im Deutschen Bundestag hat eine Kleine Anfrage (Drucksache 17/1447 vom 21.04.2010) an die Bundesregierung gestellt. Die Fraktion möchte wissen, was die Regierung gegen Abmahnmissbrauch in Internet unternehmen will. Die Kleine Anfrage ist ein auf wenige Punkte begrenzte Fragestellung eines Parlamentariers an die Exekutive. Die Antwort der Regierung erfolgt meist in wenigen Wochen. Anders als bei der Großen Anfrage fällt die Antwort weniger umfangreich aus. Recherche werden selten durchgeführt. Es werden nur Informationen berücksichtigt, die der Regierung aktuell vorliegen.

Die Abgeordneten hatten insgesamt 12 Fragen:

1.Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die durchschnittliche Anzahl von Abmahnungen sowie die finanziellen Folgen für die einzelnen Unternehmer im Online-Handel, die durch die hier als Abmahnmissbrauch beschriebene Praxis verursacht werden?

2.Aufgrund welcher Verstöße werden nach Erkenntnis der Bundesregierung die Unternehmen abgemahnt?

3.Welche Auswirkungen haben die abgemahnten Verstöße auf den Wettbewerb und auf die Durchsetzung von Verbraucherrechten?

4.Sieht die Bundesregierung alternative Möglichkeiten, die abgemahnten Wettbewerbsverstöße zu beseitigen?

5.Welche Aufgaben haben aus Sicht der Bundesregierung die Betreiber von virtuellen Marktplätzen an der Bekämpfung von Wettbewerbsverstößen?

6.Plant die Bundesregierung zur Lösung dieser Problematik gesetzgeberisch tätig zu werden, und wenn ja, wie sieht der Zeitplan der Bundesregierung aus?

7.Welche konkreten Gesetzesvorschläge gibt es bzw. sind in Planung (etwa Ausweitung der Deckelung des Ersatzes der erstattungsfähigen Abmahnkosten bei erstmaligem Verstoß auf das Wettbewerbsrecht; Senkung des Streitwerts bei Erstabmahnungen; Begrenzung des Kreises der Abmahnberechtigten)?

8.Plant die Bundesregierung eine auf einzelne Gesetze, etwa das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, beschränkte Lösung oder schwebt ihr eine allgemeine Lösung vor (die z. B. auch den Bereich geistiger und gewerblicher Schutzrechte umfasst)?

9.Gibt es schon erste Ergebnisse der Überlegungen des Bundesministeriums der Justiz, das sich schon in der letzten Legislaturperiode mit dem Abmahnmissbrauch beschäftigt hat, und wie lauten diese?

10.Gibt es Überlegungen, den „fliegenden Gerichtsstand“ einzuschränken? Sieht die Bundesregierung in einer Abschaffung des fliegenden Gerichtstands zumindest auch eine Möglichkeit zur Entschärfung des Abmahnmissbrauchs, indem der Abmahnende sich nicht mehr ein Gericht aussuchen kann, das die ihm günstige Rechtsauffassung teilt?

11.Wie sehen die ersten Erfahrungen mit dem neuen § 97a UrhG aus, der in bestimmten Fällen die ersatzfähigen Aufwendungen auf 100 Euro beschränkt?
Inwieweit haben sich die Begriffe „erstmalige Abmahnung“, „einfach gelagerte Fälle“ und „unerhebliche Rechtsverletzung“ dieser Norm in der Praxis nach Auffassung der Bundesregierung bewährt?

12.Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass eine Bekämpfung des Abmahnmissbrauchs auf EU-Ebene erfolgen muss?
Ist der Abmahnmissbrauch bisher Gegenstand der Verhandlungen über eine EU-Verbraucherrechterichtlinie gewesen?
Wenn ja, wie hat sich die Bundesregierung hierzu positioniert?
Wenn nein, plant die Bundesregierung diesbezügliche Initiativen und ggf. welche?

Die kleine Anfrage ist hier zu finden: Kleine Anfrage (Drucksache 17/1447)

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Firefox Add-On blockiert Google Analytics

Dienstag, 27. April 2010 17:35

Vielen dürfte „Google Analytics“ ein Begriff sein. Das ist ein kostenloser Dienst von Google, der u.a. die Herkunft der Besucher, Verweildauer und Suchbegriffe in Suchmaschinen speichert. Eine Software also, die es dem Webmaster ermöglicht so einiges über das Nutzerverhalten zu erfahren. Die Sorge das Google zu einer noch größeren „Datenkranke“ mutiert, ist berechtigt. Google weiß vieles, fast alles. Was hat der Nutzer zuletzt gesucht? Was klickt er am liebsten an? Welche Seiten besucht er? Das wird natürlich u.a. dazu genutzt um die Suchergebnisse zu „optimieren“. Natürlich könnte man die gewünschten Websites in Zukunft auch direkt besuchen, damit Google davon nichts merkt. Sofern man die Adresse gerade im Kopf hat. Aber auch das ist kein Problem. Dazu gibt’s Google Analytics. Das Programm verrät Google auf welcher Seite man gerade surft, sofern dort Google Analytics verwendet wird. Das ganze ohne das der Nutzer die Suchmaschine bemüht.

Dem möchte das Projekt GoogleSharing entgegentreten: Surfen soll wieder anonym werden. Zumindest was Google Analytics anbelangt. Die Programmierer haben dazu ein Add-On für den Browser Firefox entwickelt, der die Kommunikation zwischen Google und Web-Nutzern unterdrückt. Dies betrifft jedoch nur den Dienst Google Analytics. Andere Verbindungen sind davon nicht betroffen. Dabei wird die Kommunikation über zwischengeschalteten Server abgewickelt. Somit werden die Benutzerdaten verschleiert. Die Entwickler versprechen, dass das Surferlebnis nicht beeinträchtigt wird.

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Stellungnahme von eBay zur Bewertung des Bundeskartellamts

Freitag, 23. April 2010 12:04

eBay nimmt Stellung zu der vorläufigen Bewertung der Initiative von eBay durch das Bundeskartellamt, Käufern die Möglichkeit zu bieten, bei Verkäufern mit weniger als 50 Bewertungspunkten mit PayPal zu bezahlen. Das Bundeskartellamt hat entschieden, hinsichtlich der Initiative von eBay kein Verfahren einzuleiten. Dr. Stephan Zoll, Geschäftsführer von eBay in Deutschland, sagte: „Wir begrüßen die Bewertung des Bundeskartellamts. Das Bundeskartellamt erkennt damit an, dass unsere Nutzer von der Initiative profitieren.“

Zoll fügte hinzu: „Uns geht es darum, Käufern die Wahl zu ermöglichen. Wir möchten, dass Käufer PayPal als Zahlungsmöglichkeit wählen können, wenn sie von Verkäufern mit weniger als 50 Bewertungspunkten kaufen. So können sich Käufer bei eBay zusätzlich absichern, da sie automatisch über die volle Summe des Kaufpreises geschützt sind, wenn der Artikel nicht geliefert wird oder nicht der Beschreibung entspricht.“

Quelle: PM eBay vom 23.04.2010

Wie sicher Paypal wirklich ist, wurde an diesen Stellen erläutert:

Bezahlen mit Paypal: Wirklich sicher?
Die Fallstricke der Neuen Paypal AGB

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Reform der Kontopfändung tritt ab 01.07.2010 in Kraft

Donnerstag, 22. April 2010 21:27

Ab dem 01.07.2010 tritt das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes in Kraft. Nach der noch geltenden Gesetzlage, führt die Pfändung des Kontos des Schuldners zu einer Kontosperrung durch die kontoführende Bank. Zahlungen des täglichen Lebens sind dann nicht mehr möglich. Die Sperre gilt solange, bis der Schuldner die gerichtliche Freigabe von unpfändbaren Lohneingängen erwirkt. Das wird ab 01.07.2010 durch die Reform geändert.

Dazu wird ein sogenanntes „P-Konto“ geschaffen. Dabei handelt es sich nicht um ein eigenständiges Bankkonto. Der Verbraucher hat die Möglichkeit, nach Absprache mit seiner Bank, das bestehende Konto als Pfändungsschutzkonto zu führen. Ein Anspruch auf die Einrichtung eines neuen P-Kontos besteht nicht, auf eine Umwandlung eines bestehendes Kontos in ein P-Konto jedoch schon. Die Bankverbindung bleibt die gleiche, jedoch wird der Vermerk „P-Konto“ hinzugefügt. Der Vorteil: Man hat ein automatischen Pfändungsschutz in Höhe des Pfändungsfreibetrages gemäß § 850c ZPO. Zurzeit liegt der Pfändungsfreibetrag bei 985,15 EUR. Dabei wird der Basisbetrag für jeweils einen Kalendermonat gewährt. Die Art der Einkünfte ist nicht relevant. Es entfällt somit die Pflicht die Art der Einkünfte wie Arbeitseinkommen, Sozialleistungen oder Rente usw. gegenüber Banken und Gerichten nachzuweisen. Einkommen Selbstständiger und freiwillige Leistungen Dritter, werden dadurch ebenfalls geschützt. Eine Erhöhung des Pfändungsfreibetrages, z.B. wegen gesetzlicher Unterhaltspflichten, ist auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung möglich.

Bei einer Kontopfändung muss die Bank dem Schuldner automatisch den zustehende pfändungsfreien Grundbetrag sowie ggf. hinzuzurechnende Beträge freigeben und zwar ohne, dass der Schuldner eine Gerichtsentscheidung erwirken muss. Eine komplette Sperrung des Kontos ist ab 01.07.2010 somit nicht mehr möglich. Im Rahmen des ihm zustehenden Pfändungsfreibetrages kann der Schuldner frei verfügen. Der automatische Pfändungsschutz kann jedoch nur für ein Konto gewährt werden. Der herkömmliche Kontopfändungsschutz bleibt auch in Zukunft bestehen. Der Pfändungsschutz auf dem P-Konto gilt jedoch vorrangig.

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Newsletter: Zustimmung muss nachgewiesen werden

Mittwoch, 21. April 2010 15:44

Der Versand von Newslettern, ohne Einwilligung der Empfänger, ist nicht zulässig. Das dürfte sich mittlerweile überall herumgesprochen haben. Dennoch wird die Tatsache sehr oft ignoriert. Das LG Dresden (Az. 42 HKO 36/09 vom 30.10.2009) hat, wie andere Gerichte zuvor, entschieden, dass derjenige, der ungefragt Newsletter verschickt, abgemahnt werden kann.

Im vorliegenden Fall ging es darum, ob die E-Mail-Werbung eines gastronomischen Betriebes zulässig ist. In der E-Mail wurde für eine Veranstaltung geworben. Einer der Empfänger war eine Rechtsanwaltskanzlei. Ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen machte Anspruch auf Unterlassung geltend.

Die Beklagte behauptete, dass der Versand aufgrund eines Versehens geschah:

„Sie behauptet, die im Übrigen bestrittene Absendung der E-Mail an die E-Mail-Adresse … sei weder bewusst noch absichtlich verfolgt. Wenn überhaupt könne eine solche Versendung nur auf einen einmaligen und nicht vorhersehbaren Verschulden eines Mitarbeiters beruhen.“

Außerdem habe die Kanzlei die E-Mail-Adresse ohnehin bei einer Bestellung bekannt gegeben. Demnach sei davon auszugehen, dass derjenige, der im Geschäftsverkehr seine E-Mail-Adresse veröffentliche, damit sein konkludentes Einverständnis zum Erhalt von Werbung erkläre.

Dies sah das Gericht anders. E-Mail-Newsletter dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung verschickt werden. Der Empfänger des Newsletters hatte eine solche jedoch nicht erteilt.

„Die Beklagte ist für die Erteilung einer derartigen Einwilligung darlegungs- und beweisbelastet. Denn die unerbetene E-Mail-Werbung ist nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG grundsätzlich unzulässig. Daher hat die Beklagte als Verletzer diejenigen Umstände darzulegen und zu beweisen, die den rechtsbegründenden Tatsachen ihre Bedeutung nehmen. Hierzu gehört bei der E-Mail-Werbung das die Wettbewerbswidrigkeit ausschließende Einverständnis (BGH Urteil vom 11.03.2004 – I ZR 81/01 – E-Mailwerbung zitiert nach Juris TZ 39).“

Das vorliegen einer Zustimmung konnte die Beklagte jedoch nicht nachweisen. Die Beklagte ist nach Ansicht des Gerichts verpflichtet, dafür zu sorgen, dass in den Verteiler nur Adressen aufgenommen werden, deren Empfänger dazu eine Einwilligung erteilt hat. Insbesondere sei sicherzustellen, dass es nicht zu fehlerhaften Zusendungen aufgrund falscher Eingaben kommt.

Das ganze Urteil ist hier nachzulesen: LG Dresden Az. 42 HKO 36/09 vom 30.10.2009

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OLG Hamm: Widerrufsrecht auch bei vermeintlich entsiegelter Software-Verpackung

Montag, 19. April 2010 12:55

Viele Händler und Kunden waren bisher der Auffassung, dass das öffnen der in Cellophan verpackten Waren das Widerrufsrecht ausschließt. Das sah das OLG Hamm anders (Az.: 4 U 212/09 vom 30.03.2010). Die Parteien verkaufen Soft- und Hardware über das Internet. Die Beklagte Partei verwendete u.a. folgende Klausel:

„Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Lieferungen von Software, sofern die gelieferten Datenträger von Ihnen entsiegelt worden sind (z.B. Software-CD, bei denen die Cellophanhülle geöffnet wurde)“.

Dies sah die Klägerin als unzulässig an. Laut § 312 Abs. 4. Nr. 2 BGB, greife das Widerrufsrecht nicht, wenn der Datenträger vom Verbraucher entsiegelt wurde:

(4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind,

Das Aufreißen einer Cellophan-Verpackung sei jedoch keine Entsiegelung, so die Klägerin. Die Richter teilten diese Auffassung und sahen die Bestimmung daher als unzulässig an.

„Ein Gesetzesverstoß liegt auch im Hinblick auf die Belehrung über den Ausschluss des Widerrufsrechts vor. Zwar hat die Antragsgegnerin noch zutreffend darüber informiert, dass beim Kauf von Software das Widerrufsrecht ausgeschlossen ist, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind. Das entspricht der gesetzlichen Regelung in § 312 d Abs. 4 Nr. 2 BGB. Dieser Hinweis auf die Grenzen des Widerrufsrechts ist hier aber deshalb nicht mehr klar und verständlich erfolgt, weil die Antragsgegnerin als Beispielsfall einer solchen Entsiegelung die Öffnung einer Cellophanhülle bei einer Software-CD angegeben hat.“

Der entscheidende Satz findet sich weiter unten:

„Entscheidend ist aber, dass eine solche Entsiegelung schon begrifflich voraussetzt, dass eine Verpackung, die der Verbraucher öffnet, auch als Versiegelung erkennbar ist. Diese Versiegelung soll dem Verbraucher deutlich machen, dass er die Ware behalten muss, wenn er diese spezielle Verpackung öffnet. Auch wenn ein ausdrückliches als solches bezeichnetes Siegel nicht erforderlich sein mag, genügt die übliche Verpackung solcher Ware mit Kunststofffolie, die auch andere Zwecke wie den Schutz vor Verschmutzung erfüllen kann, insoweit ohne jede Warnung nicht.“

Das ganze Urteil kann man hier nachlesen: Az.: 4 U 212/09 vom 30.03.2010

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Ossis müssen leider draußen bleiben?

Donnerstag, 15. April 2010 23:16

Eine aus der ehemaligen DDR (Ostberlin) stammende Klägerin beansprucht die Zahlung einer Entschädigung von einem in Stuttgart ansässigen Unternehmen. Die Klägerin hatte sich im Juli 2009 bei der Beklagten erfolglos auf ein Stellenangebot beworben. Auf dem zurückgesendeten Lebenslauf befand sich unter anderem der Vermerk “(-)OSSI“. Die Forderung wird mit dem AGG begründet. In § 1 ist zu lesen:

„Ziel des Gesetzes ist es, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen“.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass Ostdeutsche keine Ethnie im Sinne des AGG darstellten. Des Weiteren sei die Absage nicht wegen der Herkunft der Klägerin erfolgt. Das Arbeitsgericht Stuttgart entschied am 15.04.2010, dass die Klägerin keine Entschädigung verlangen kann. Die Bezeichnung „Ossi“ könne zwar diskriminierend gemeint sein, erfülle jedoch nicht das Merkmal der ethnischen Herkunft im Sinne des AGG. „Unter ethnischer Herkunft ist mehr zu verstehen als nur regionale Herkunft“, so der Vorsitzende Richter. Das Unternehmen versicherte, dass nur die mangelnde Qualifikation der Frau der Grund für die Absage war.

Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts kann die Klägerin binnen eines Monats nach seiner Zustellung Berufung beim Landesarbeitsgericht BaWü einlegen.

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EuGH: Hinsendekosten müssen bei Widerruf erstattet werden

Donnerstag, 15. April 2010 22:52

Die Richtlinie über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz bestimmt, dass ein Verbraucher einen Vertragsabschluss im Fernabsatz innerhalb einer Frist von mindestens sieben Werktagen ohne Strafzahlung und ohne Angabe von Gründen widerrufen kann. Übt der Verbraucher sein Widerrufsrecht aus, so hat der Lieferer die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen kostenlos zu erstatten. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, so das EuGH (Az.: C‑511/08).

Eine im Versandhandel tätige Gesellschaft, Heinrich Heine, sieht in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, dass der Verbraucher einen pauschalen Versandkostenanteil von 4,95 Euro trägt. Diesen Betrag hat das Versandunternehmen auch dann nicht zu erstatten, wenn der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausübt. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, ein deutscher Verbraucherverein, erhob gegen Heinrich Heine Klage auf Unterlassung dieser Praxis, da sie der Auffassung ist, dass dem Verbraucher im Fall des Widerrufs nicht die Kosten der Zusendung der Ware auferlegt werden dürfen. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs, der diesen Rechtsstreit letztinstanzlich zu entscheiden hat, gewährt das deutsche Recht dem Verbraucher keinen ausdrücklichen Anspruch auf Erstattung der Kosten der Zusendung der bestellten Ware. Da der Bundesgerichtshof jedoch Zweifel hat, ob es mit der Richtlinie vereinbar ist, wenn dem Verbraucher, der sein Widerrufsrecht ausgeübt hat, die Kosten der Zusendung der Waren in Rechnung gestellt werden, ersucht er den Gerichtshof um Auslegung der Richtlinie.

In seinem heute ergangenen Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass die Richtlinie einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der der Lieferer in einem im Fernabsatz abgeschlossenen Vertrag dem Verbraucher die Kosten der Zusendung der Waren auferlegen darf, wenn dieser sein Widerrufsrecht ausübt. Die Bestimmungen der Richtlinie zu den Rechtsfolgen des Widerrufs haben eindeutig zum Ziel, den Verbraucher nicht von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Eine Auslegung, nach der es den Mitgliedstaaten erlaubt wäre, zuzulassen, dass im Widerrufsfall die Kosten der Zusendung zulasten dieses Verbrauchers gingen, liefe diesem Ziel zuwider. Im Übrigen stünde eine solche Belastung des Verbrauchers mit den Kosten der Zusendung zusätzlich zu den unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware einer ausgewogenen Risikoverteilung bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz entgegen, indem dem Verbraucher sämtliche im Zusammenhang mit der Beförderung der Waren stehenden Kosten auferlegt würden.

Quelle: PM des EuGH v. 15.04.2010

Das ganze Urteil gibt es hier: EuGH Aktenzeichen C‑511/08 vom 15.04.2010

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BVerfG: Zitate aus E-Mails fällt unter Meinungsfreiheit

Mittwoch, 14. April 2010 22:14

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 07.04.2010 (Az.: 1 BvR 2477/8) entschieden, dass die Veröffentlichung von Zitaten aus einer E-Mail unter die Meinungsfreiheit fällt. Ein solches Zitat kann somit nicht ohne Weiteres zivilrechtlich verboten werden.

Der Sachverhalt

Der Beschwerdeführer betreibt eine Internetseite, auf der er eine Onlinezeitung publiziert. Er beabsichtigte, dort einen Artikel des Autors R. zu veröffentlichen, der sich mit einem Rechtsstreit befasste, in dem R. auf Unterlassung der Veröffentlichung eines Buches in Anspruch genommen wurde. Der Beschwerdeführer fragte schriftlich bei dem Sozius des Rechtsanwalts H., der den Kläger in jenem Rechtsstreit vertrat, an, ob er ein auf dessen Kanzleihomepage vorhandenes Foto für die Veröffentlichung verwenden dürfe. Der Sozius widersprach ausdrücklich der Nutzung von Bildern seiner Person und seines Sozius H. und drohte dem Beschwerdeführer mit rechtlichen Schritten. Im Zusammenhang mit dem anschließend veröffentlichten Artikel des R. auf seiner Website, in dem sowohl das Auftreten als auch die äußere Erscheinung des Prozessvertreters H. kommentiert wurden, merkte die Redaktion an, dass der Beschwerdeführer auf Anfrage „ein
eindrucksvolles Homepage-Foto seiner Kanzlei zu R.s Glosse nicht habe freigeben wollen“. Zudem wurde der Inhalt der E-Mail des Klägers sowie einer weiteren E-Mail, mit der H. ausdrücklich der Verwendung seines Bildes widersprochen hatte, wörtlich wiedergegeben.

Der Kläger nahm den Beschwerdeführer daraufhin beim LG Berlin auf Unterlassung wörtlicher Zitate aus dem anwaltlichen Schreiben in Anspruch. Den Anspruch bejahte das LG mit Urteil vom 5. Juni 2007. Der Anspruch ergebe sich aus § 823 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, so das Gericht. Der Kläger werde durch die Wiedergabe seiner harsch formulierten Ablehnung auf der Website des Beschwerdeführers öffentlich als jemand vorgeführt, der auf eine schlichte Anfrage mit einer scharfen Drohung reagiere. Die dadurch erfolgte Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers wiege schwerer als das Interesse der Öffentlichkeit an dieser Information.

Dazu das Bundesverfassungsgericht:

„Soweit das Landgericht darauf abhebt, dass der Kläger „öffentlich vorgeführt“ werde, mag dies als Bezugnahme auf die Rechtsfigur der Prangerwirkung zu verstehen sein. […] Ihre Anwendung auf den vorliegenden Fall ist jedoch nicht nachvollziehbar begründet. Die Urteilsgründe lassen insbesondere nicht erkennen, dass das mit dem Zitat berichtete Verhalten des Klägers ein schwerwiegendes Unwerturteil des Durchschnittspublikums oder wesentlicher Teile desselben nach sich ziehen könnte, wie es der Annahme einer Anprangerung vorausgesetzt ist.”

Zum Thema: Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Interesse der Öffentlichkeit:

„Vielmehr gewährleistet das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG primär die Selbstbestimmung des einzelnen Grundrechtsträgers über die Entfaltung seiner Persönlichkeit in der Kommunikation mit anderen. Bereits hieraus bezieht das Grundrecht sein in eine Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht einzustellendes Gewicht, das durch ein mögliches öffentliches Informationsinteresse lediglich weiter erhöht werden kann. Angesichts dessen stellt es eine verfassungsrechtlich bedenkliche Verkürzung dar, wenn die Gerichte dem Kläger vorliegend allein deshalb einen Unterlassungsanspruch zuerkannt haben, weil dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiege.”

Das Bundesverfassungsgericht hat die gerichtlichen Entscheidungen per Beschluss aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

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