Beiträge vom Mai, 2008

Unerheblicher Wettbewerbsverstoß bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung?

Donnerstag, 15. Mai 2008 21:20

Das LG Bückeburg hat mit Urteil vom 22.04.2008 festgestellt, dass eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung in der Regel einen nur unerheblichen Wettbewerbsverstoß darstelle. Bislang haben alle Gerichte eine falsche Widerrufsbelehrung als „ erheblichen Wettbewerbsverstoß“ eingestuft. Die Entscheidung weicht stark von der vorherrschenden Rechtsprechung ab. Eine falsche Widerrufsbelehrung schade nämlich nicht in erster Linie den Kunden oder Mitbewerbern, sondern der eigenen Firma, da sie dem Verbraucher nach § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB die Möglichkeit einräumt den Vertrag unbefristet zu widerrufen, so das Gericht.

Das Gericht dazu:

„Die Gefahr, dass ein Verbraucher durch eine unrichtige Widerrufsbelehrung von der Wahrnehmung seines Widerrufsrechtes abgehalten wird, besteht zwar; Sie darf nach Ansicht der Kammer bei lebensnaher Betrachtung im Hinblick auf die geänderten Lebensverhältnisse aber auch nicht überschätzt werden.“

Das Gericht sah in der Abmahnung eine rechtsmissbräuchliche Vorgehensweise im Sinne des § 8 IV UWG. Offenbar verschickte der Händler und sein Anwalt sehr viele sich ähnelnde Abmahnungen. Als Anhaltspunkt dienten verschiedene Internetforen sowie das Aktenzeichen des Anwalts.

„Hierfür spricht nicht zuletzt auch das in der Antragsschrift angegebene Aktenzeichen des Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers, nämlich 901/08. Nach der üblichen Praxis für die Vergabe solcher Aktenzeichen bedeutet dies, dass der vorliegende Fall, den der Verfügungskläger am 21.02.2008 in Auftrag gegeben hat, der 901. Fall ist, den der Prozessbevollmächtigte des Verfügungsklägers im Jahr 2008 bearbeitet, das sind umgerechnet mehr als 500 Fälle pro Monat.“

Sollte sich diese Rechtsauffassung durchsetzen, so wären die meisten Abmahnungen wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung unbegründet. Die Entscheidung des LG Bückeburg ist jedoch mit Vorsicht zu genießen, da es sich nur um eine Einzelentscheidung handelt.

Das Urteil ist hier nachzulesen: LG Bückeburg, Az.:2 O 62/08 vom 22.04.2008

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Abmahnrisiko bei eBay

Mittwoch, 14. Mai 2008 22:06

Kurz nach der Gründung war Ebay eine Art virtueller Flohmarkt. Ähnlich war es auch als das Onlineauktionshaus nach Deutschland kam. Heute stellen Gewerbetreibende den Großteil der Verkäufer bei Ebay. Doch viele, insbesondere die ein Kleingewerbe haben, wissen nicht, dass sie sich in ein Haifischbecken begeben. Das trifft auch auf Privatleute zu. Ehe man sich versieht, ist man Gewerbetreibender bei Ebay. Auch wenn man das gar nicht will. Da reicht es schon mal ein paar Artikel zu viel reinzustellen. Gewerblichen Ebay-Anbieter haben umfangreiche Informations- und Belehrungspflichten…(ganzen Artikel lesen)

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Wie viel ist das eigene Konto wert?

Dienstag, 13. Mai 2008 17:22

Das Zugangsdaten zu Bankkonten illegal gekauft werden können, ist nichts neues. Die Spezialisten von McAfee haben in ihrem Blog Preislisten für Bankzugangsdaten veröffentlicht. Je nach Kreditinstitut, Land und Kontostand variiert der Preis für die Zugangsdaten. Falls das Konto bereits gesperrt sein sollte, gibt es noch eine „Garantie“, dass man Daten zu einem neuen Konto erhält. Kreditkarteninformationen zusammen mit Namen, Postanschrift und Telefonnummer sind im Zehnerpack ab 450 Euro auf Untergrundseiten ebenfalls zu haben.

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Begriff „TV Premiere“ irreführend

Montag, 12. Mai 2008 20:01

Die Bezeichnung „TV Premiere“ ist irreführend, wenn der Film zuvor im Pay-TV gesendet wurde. Damit wird dem Zuschauer der Eindruck vermittelt, es handle sich um eine Sendung die erstmals im Fernsehen läuft und nicht erstmals im frei empfangbaren „Free TV“, so das OLG Köln. Der Begriff ist jedoch zulässig, wenn das

„Täuschungspotential durch eindeutige und klar zugeordnete Erläuterungen ausgeschlossen wird“.

Den Beschluss des OLG Köln kann man hier nachlesen: OLG Köln, Az.: 6 W 12/08 vom 07.02.2008

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Softwaresuche kann zur Kostenfalle werden

Sonntag, 11. Mai 2008 19:23

Verbraucherschützer warnen vor einer neuen Kostenfalle. Viele Nutzer die in Suchmaschinen nach Software wie „Open Office“ oder Antivirenprogrammen gesucht haben, sind ungewollt Abonnementverträge eingegangen. Unter den Suchergebnissen war auch der Anbieter mega-downloads.net gelistet.

Auf der Seite von mega-downloads.net wird man aufgefordert seine Daten einzugeben. Der Hinweis, dass man mit Abschicken der Daten ein Abonnement eingeht, ist leicht zu übersehen. Das Abonnement schließt man für 2 Jahre. Die Kosten betragen acht Euro pro Monat.

Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz empfiehlt Internet-Nutzern, Zahlungsaufforderungen des Anbieters zurückzuweisen. Man soll darauf hinweisen, dass kein rechtskräftiger Vertrag zu Stande gekommen sei. Auf der Website der Verbraucherzentrale können entsprechende Musterschreiben runtergeladen werden.

Hier geht es zu den Musterschreiben (es öffnet sich ein neues Fenster): Musterbrief zur Abwehr unberechtigter Forderungen

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Kosten für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen trotz eigener Rechtsabteilung ersatzfähig

Samstag, 10. Mai 2008 13:47

Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass in der Regel im Zuge einer Abmahnung auch die Anwaltskosten des Abmahnenden ersetzt werden müssen.

Im vorliegenden Fall ging es um die Deutsche Telekom AG. Diese hat sich für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen nicht der eigenen Rechtsabteilung bedient, sondern dafür externe Anwälte engagiert. Ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung ist nicht verpflichtet die eigenen Juristen zur Überprüfung von Wettbewerbern einzusetzen und ggf. Abmahnungen auszusprechen. Dies gehöre nicht zu den originären Aufgaben eines gewerblichen Unternehmens, so das Gericht. Die tatsächliche Organisation des abmahnenden Unternehmens ist hierbei ausschlaggebend.

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Neues zum Thema Impressumspflicht

Freitag, 9. Mai 2008 20:45

Seit vielen Jahren stellen sich angehende Webmaster die Frage: Brauche ich ein Impressum oder brauche ich es nicht? Durch die Neufassung der Impressumspflicht in §5 TMG, hat der Gesetzgeber für noch mehr Verwirrung gesorgt. Demnach müssen „geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien“ ein Impressum haben. Ob nur kostenpflichtige Internetangebote ein Impressum brauchen oder auch andere nicht private Internetangebote, war lange Zeit umstritten.

Das OLG Hamburg hat nun entschieden, dass auch für geschäftlichen, aber kostenlosen Internetangebote die Impressumspflicht gelte.

„Vielmehr zeigt die Entstehungsgeschichte der Norm, dass mit diesem Tatbestandselement lediglich Internetangebote von privaten Anbietern und von Idealvereinen, mithin nicht-kommerzielle Angebote, aus dem Anwendungsbereich der Impressumspflicht ausgenommen werden sollten.“

Ein Antwort auf die Frage ob Internetangebote mit Werbebannern „geschäftsmäßig“ sind, gab es vom Gericht nicht. Somit bleibt noch vieles beim alten.

Das ganze Urteil ist hier zu finden: Hanseatisches OLG, Az.:3 W 64/07 vom 03.04.2007

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Polizeikommissar wegen Nebentätigkeit als Internethändler aus dem Dienst entfernt

Donnerstag, 8. Mai 2008 14:42

Ein 51-jähriger Polizeikommissar aus Rheinland-Pfalz wurde wegen einer nicht genehmigten Nebentätigkeit als Internethändler aus dem Dienst entfernt. Er kaufte überwiegend neuwertige Ware an, um sie dann Gewinnbringend über eBay zu verkaufen. In den Jahren 2003 bis 2006 machte er einen Gesamtumsatz in Höhe von rund 160.000 Euro. Die hierfür nötige Nebentätigkeitsgenehmigung hatte er nicht.

Der Beamte wurde auf Antrag des Landes entlassen. Das OLG Rheinland-Pfalz bestätigte die Entscheidung. Durch die Tätigkeit wurde sein dienstliche Interessen beeinträchtigt, da der im großem Umfang betriebene Internethandel dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung schade, so die Begründung.

Im Jahr 2003 war der Beamte wegen eines Disziplinarverfahrens für mehr als ein Jahr vorläufig des Dienstes enthoben. Erschwerend kam hinzu, dass der Beamte seiner Tätigkeit als Internethändler innerhalb eines Zeitraums nachging, in dem er wegen Krankheit keinen Dienst verrichten konnte. Der Beamte hat durch sein Verhalten endgültig das Vertauen des Dienstherren verloren. Eine Entfernung aus dem Dienst war daher geboten.

Quelle: Pressemitteilung OVG Rheinland-Pfalz vom 08.05.2008

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Die „Marke“ DDR

Donnerstag, 8. Mai 2008 9:08

Vielen dürfte die Firma „Mondos Arts“ bekannt sein. Seit 13 Jahren verkauft Mondos Arts T-Shirts mit dem „Ampelmännchen“ sowie andere Signets aus der DDR Zeit. Darunter waren auch T-Shirts mit Abdruck der DDR Fahne dabei. Eines Tages flatterte eine Klage ins Haus. Ein cleverer Geschäftsmann hat sich nämlich die Markenrechte am einstigen DDR-Wappen gesichert. Mondos Arts wurde auf 30.000 Euro verklagt. Schließlich gehöre das Wappen ihm.

Der Kläger Manfred Jansen ist kein Unbekannter. Bereits vor drei Jahren mahnte er mehrere Nutzer des Wappens ab und wolle Linzenzgebühren. Das Gericht stoppte dieses Vorgehen. Die Eigentümer von Mondos Arts wollte einige Zeit vor Jansen das DDR-Wappen als Marke eintragen lassen. Doch das Deutschen Patent- und Markenamt lehnte ab, mit der Begründung, dass „geografische Herkunftsangaben“ nicht als Marke geeignet sind. Das Gericht schloss sich der Auskunft des Deutschen Patent- und Markenamtes an, dass Mondos Arts mitteilte das DDR-Wappen sei nicht eintragunsfähig.

Jansen ließ nicht locker und zog vor das Münchner Oberlandesgericht. Und bekam Recht. Revision wurde nicht zugelassen. Mondos Arts hat angekündigt Beschwerde einzulegen. Sollten sie scheitern, werden sowohl Mondos Arts als auch andere Firmen, die Souvenirs mit dem Wappen drucken, mit hohen Geldforderungen rechnen müssen.

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„Ich ben ne Kölsche Jung“ T-Shirts

Dienstag, 6. Mai 2008 22:12

Die Klägerin, Inhaberin der Marke „Kölsche Jung“, vertreibt T-Shirts mit dem Aufdruck der Marke. Der Beklagte verkauft ebenfalls T-Shirts, jedoch mit dem Schriftzug „Ich ben ne Kölsche Jung“. Weil auf einem der Verkauften T-Shirts der Aufdruck „Kölsche Jung“ zu finden war, mahnte die Klägerin den Beklagten ab. Der Beklagte bot dennoch weiterhin T-Shirts mit diesem Schriftzug an. Daraufhin wurde er von der Klägerin wegen Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von mehr als 20.000 EUR verklagt.

Der Anspruch ist unbegründet da im vorliegenden Fall die Bezeichnung „Ich ben ne Kölsche Jung“ keine markenmäßige Benutzung sei, so das Gericht. Das Gericht führte aus:

„Hierbei ist einerseits zu berücksichtigen, dass es seit geraumer Zeit üblich ist, dass Marken als großflächiger Aufdruck auf der Brust- oder Rückseite, insbesondere von T-Shirts und/oder Pullovern aufgebracht werden. Der Verbraucher weiß daher, dass ihm Marken an prominenter Stelle alleinstehend und in einer auffälligen Präsentation begegnen. Andererseits begegnen dem Verkehr in jüngerer Zeit auch immer wieder Aussagen, Sprüche oder Aufforderungen – wie sie einem früher etwa als Aufkleber auf PKW begegneten – nunmehr als großflächige Aufdrucke auf T-Shirts. In diesen Fällen wird das T-Shirt von seinem Träger als Kommunikationsmittel genutzt, um öffentlich ein “Statement” abzugeben. In diesen Fällen kommt diesen auf T-Shirts aufgedruckten Aussagen keinerlei herkunftshinweisende Funktion zu.“

Das Gericht führte weiterhin aus, dass der Markeninhaber durch die Wahl des Zeichens nicht in allen Fällen bei der Benutzung durch Dritte geschützt ist.

Urteil: LG Köln, Az.: 3 O 212/07 vom 29.01.2008

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